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Photovoltaik und Einkommensteuer: Wann die PV-Anlage steuerfrei bleibt (3.Teil)

Rechtslage: Juni 2026

Betreiber, Ehegatten und Gesellschaften: Wer zählt zusammen?

Die Grenze wird nicht nach dem Dach, sondern nach dem Betreiber geprüft. Betreiber kann eine Einzelperson sein, aber auch eine Personengesellschaft, etwa eine Ehegatten-GbR. Das kann in der Praxis wichtig werden, wenn mehrere Anlagen vorhanden sind oder Ehegatten nicht alle Anlagen in derselben rechtlichen Struktur betreiben (BMF-Schreiben vom 17.07.2023, Rn. 1 und 13 f.).

Bei gemeinsam betriebenen Anlagen gelten die Grenzen der Mitunternehmerschaft. Betreibt daneben ein Ehegatte noch eine eigene Anlage, wird diese nicht automatisch anteilig der gemeinsamen Mitunternehmerschaft zugerechnet. Das ist kein Freibrief für beliebige Gestaltung, zeigt aber: Die rechtliche Zuordnung des Anlagenbetriebs sollte vor Anschaffung, Erweiterung oder Übertragung sauber geklärt werden (BMF-Schreiben vom 17.07.2023, Rn. 16).

Beispiel: Eine Ehegatten-GbR betreibt eine Anlage mit 90 kWp auf einem vermieteten Mehrfamilienhaus. Der Ehemann betreibt daneben allein eine kleine Anlage mit 8 kWp auf seinem Einfamilienhaus. Die gemeinsame Anlage und die Einzelanlage werden jeweils getrennt geprüft.

Die für die Einkommensteuer maßgebliche gesonderte Betreibereigenschaft von Einzelpersonen und Personengesellschaften ermöglicht auch Gestaltungen im steuerpflichtigen Bereich. So ist die Geltendmachung eines Investitionsabzugsbetrags gemäß § 7g EStG auf 200.000 € pro Betrieb beschränkt. Diese Beschränkung kann durch die Gründung mehrerer GbRs vermieden werden.

Beispiel: A gründet mit B die Photovoltaik-GbR 1, bei der A 95 % der Anteile hält, B 5 %. Zusätzlich gründet er mit C die Photovoltaik-GbR 2, bei der er wiederum 95 % der Anteile hält, C die verbleibenden 5 %. Die zwei GbRs können – die Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen vorausgesetzt – jeweils einen Investitionsabzugsbetrag von 200.000 € steuerlich geltend machen. Auf A entfallen davon je 190.000 €, zusammen also 380.000 €.

Solche Fälle, die zu einer Multiplikation des Investitionsabzugsbetrages führen, sollten aber vorab steuerlich geprüft werden, um keine bösen Überraschungen zu erleben.


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Stand: August 2026


Portrait Harald-Brennecke

Profil

Harald Brennecke ist Rechtsanwalt, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht, Fachanwalt für Insolvenzrecht sowie Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz.
Als Partner von FASP und Gründer des Standorts Karlsruhe begleitet er Unternehmer, Unternehmen und den Mittelstand mit langjähriger Erfahrung in wirtschaftsrechtlichen und unternehmerischen Fragestellungen.

Tätigkeitsschwerpunkte

  • Gesellschaftsrecht, insbesondere Gesellschaftsgründung, Gesellschaftsverträge und Geschäftsführerhaftung
  • Insolvenzrecht und Unternehmenssanierung
  • Vertriebsrecht, insbesondere Handelsvertreterrecht, Vertragshändlerrecht und Franchiserecht
  • Gewerblicher Rechtsschutz, insbesondere Wettbewerbsrecht, Markenrecht, Designrecht und Urheberrecht
  • IT- und Datenschutzrecht
  • Erbrecht
  • Vertragsrecht

Beruflicher Hintergrund

  • Fachanwalt für Insolvenzrecht
  • Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
  • Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz
  • Partner von FASP und Gründer des Standorts Karlsruhe
  • Langjährige Tätigkeit im Bereich Unternehmenssanierung

Mitgliedschaften & Engagement

  • Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Insolvenzrecht im Deutschen Anwaltverein
  • Dozent für Gesellschaftsrecht und Insolvenzrecht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie

Fachbeiträge & Projekte

Autor und Mitautor zahlreicher Fachpublikationen und Beiträge, insbesondere zu Insolvenzrecht, Gesellschaftsrecht, Vertriebsrecht, Gewerblichem Rechtsschutz, Datenschutz-/IT-Recht sowie Vertragsrecht.

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