Photovoltaik und Einkommensteuer: Wann die PV-Anlage steuerfrei bleibt (2. Teil)
Rechtslage: Juni 2026
Die wichtigste Prüfung: Welche Leistungsgrenzen gelten?
Für Anlagen, die nach dem 31. Dezember 2024 angeschafft, in Betrieb genommen oder erweitert werden, gilt eine vereinheitlichte Grenze: Begünstigt sind Anlagen auf, an oder in Gebäuden, wenn die installierte Bruttoleistung laut Marktstammdatenregister bis zu 30 kW peak je Wohn- oder Gewerbeeinheit beträgt. Zusätzlich darf die Gesamtleistung aller begünstigungsfähigen Anlagen desselben Steuerpflichtigen oder derselben Mitunternehmerschaft insgesamt höchstens 100 kW peak betragen (§ 3 Nr. 72 Satz 1 EStG n. F.; § 52 Abs. 4 Sätze 28 und 29 EStG.)
Bei älteren Anlagen bleibt die bisherige Systematik wichtig. Für Anlagen, die bis Ende 2024 angeschafft, in Betrieb genommen oder erweitert wurden, galt bei Einfamilienhäusern und bestimmten Gewerbegebäuden eine Grenze von 30 kWp, bei Mehrfamilienhäusern und gemischt genutzten Gebäuden grundsätzlich 15 kWp je Wohn- oder Gewerbeeinheit. Die Erweiterung ab 2025 kann deshalb in Einzelfällen dazu führen, dass eine bisher nicht begünstigte Anlage neu zu prüfen ist (für Bestands- und Übergangsfälle: BMF-Schreiben vom 17.07.2023, Rn. 3-5; zur erstmaligen Anwendung der Neufassung § 52 Abs. 4 Satz 29 EStG).
Beispiel: Ein Mehrfamilienhaus hat drei Wohnungen. Im Jahr 2025 wird eine PV-Anlage mit 80 kWp installiert. Die Grenze beträgt 3 x 30 kWp, also 90 kWp. Die Anlage bleibt darunter. Wenn der Betreiber insgesamt nicht über 100 kWp kommt, sind die Einnahmen und der Eigenverbrauch aus dieser Anlage einkommensteuerfrei.
Gegenbeispiel: Derselbe Betreiber hat zusätzlich eine weitere begünstigungsfähige Anlage mit 25 kWp. Zusammen wären es 105 kWp. Die 100-kWp-Grenze ist eine Freigrenze. Wird sie überschritten, ist die Steuerbefreiung für die begünstigungsfähigen Anlagen insgesamt nicht anwendbar. Es wird also nicht nur der übersteigende Teil steuerpflichtig(BMF-Schreiben vom 17.07.2023, Rn. 13-17).
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Stand: August 2026

Profil
Harald Brennecke ist Rechtsanwalt, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht, Fachanwalt für Insolvenzrecht sowie Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz.Als Partner von FASP und Gründer des Standorts Karlsruhe begleitet er Unternehmer, Unternehmen und den Mittelstand mit langjähriger Erfahrung in wirtschaftsrechtlichen und unternehmerischen Fragestellungen.
Tätigkeitsschwerpunkte
- Gesellschaftsrecht, insbesondere Gesellschaftsgründung, Gesellschaftsverträge und Geschäftsführerhaftung
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Beruflicher Hintergrund
- Fachanwalt für Insolvenzrecht
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- Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz
- Partner von FASP und Gründer des Standorts Karlsruhe
- Langjährige Tätigkeit im Bereich Unternehmenssanierung
Mitgliedschaften & Engagement
- Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Insolvenzrecht im Deutschen Anwaltverein
- Dozent für Gesellschaftsrecht und Insolvenzrecht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie
Fachbeiträge & Projekte
Autor und Mitautor zahlreicher Fachpublikationen und Beiträge, insbesondere zu Insolvenzrecht, Gesellschaftsrecht, Vertriebsrecht, Gewerblichem Rechtsschutz, Datenschutz-/IT-Recht sowie Vertragsrecht.Sprachen
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