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Photovoltaik und Einkommensteuer: Wann die PV-Anlage steuerfrei bleibt (1. Teil)

Rechtslage: Juni 2026

Die steuerliche Behandlung von Photovoltaikanlagen ist deutlich einfacher geworden. Für viele private Betreiber ist die wichtigste Nachricht: Einspeisevergütung, selbst verbrauchter Strom und häufig auch Stromlieferungen an Mieter lösen keine Einkommensteuer mehr aus. Wer eine begünstigte Anlage betreibt, muss für sie in der Regel keinen Gewinn mehr ermitteln.

Ganz ohne Prüfung geht es aber nicht. Entscheidend sind vor allem die Leistung der Anlage, die Zahl der Wohn- oder Gewerbeeinheiten im Gebäude, die einem Betreiber insgesamt zuzurechnende Anlagenleistung und die Frage, ob der Strom in einem anderen eigenen Betrieb verwendet wird. Dieser Beitrag beschränkt sich bewusst auf die Einkommensteuer. Umsatzsteuer, Gewerbesteuer, Erbschaftsteuer und energierechtliche Fragen werden nicht behandelt.

I. Der Grundsatz: Viele PV-Anlagen sind einkommensteuerfrei

Seit dem Veranlagungszeitraum 2022 gilt für bestimmte Photovoltaikanlagen eine Einkommensteuerbefreiung. Steuerfrei sind die Einnahmen und Entnahmen im Zusammenhang mit dem Betrieb der begünstigten Anlage. Einnahmen sind zum Beispiel die Einspeisevergütung, Zahlungen für Stromlieferungen an Mieter, Vergütungen für das Laden von Elektrofahrzeugen oder Zuschüsse. Entnahmen liegen vor, wenn der erzeugte Strom nicht verkauft, sondern zum Beispiel privat im eigenen Haus verbraucht wird (§ 3 Nr. 72 Satz 1 EStG; BMF-Schreiben vom 17.07.2023, Rn. 9 f.).

Die Steuerfreiheit wirkt automatisch. Es muss kein besonderer Antrag gestellt werden. Wer ausschließlich steuerfreie Einnahmen und Entnahmen aus einer begünstigten PV-Anlage erzielt, muss für sie keinen Gewinn ermitteln. Praktisch bedeutet das: keine Einnahmenüberschussrechnung für die Anlage und keine laufende Einkommensteuer auf den Solarstrom. (§ 3 Nr. 72 Satz 2 EStG; BMF-Schreiben vom 17.07.2023, Rn. 29.)

Beispiel: Frau Schneider betreibt auf ihrem Einfamilienhaus eine PV-Anlage mit 12 kWp. Einen Teil des Stroms nutzt sie selbst, den Rest speist sie gegen Vergütung ein. Die Anlage liegt unter der Grenze. Frau Schneider versteuert weder die Einspeisevergütung noch den privat verbrauchten Solarstrom. Dafür kann sie die Anschaffungskosten, Reparaturen oder Versicherungsbeiträge der Anlage aber auch nicht als Betriebsausgaben abziehen.


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Stand: August 2026


Portrait Harald-Brennecke

Profil

Harald Brennecke ist Rechtsanwalt, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht, Fachanwalt für Insolvenzrecht sowie Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz.
Als Partner von FASP und Gründer des Standorts Karlsruhe begleitet er Unternehmer, Unternehmen und den Mittelstand mit langjähriger Erfahrung in wirtschaftsrechtlichen und unternehmerischen Fragestellungen.

Tätigkeitsschwerpunkte

  • Gesellschaftsrecht, insbesondere Gesellschaftsgründung, Gesellschaftsverträge und Geschäftsführerhaftung
  • Insolvenzrecht und Unternehmenssanierung
  • Vertriebsrecht, insbesondere Handelsvertreterrecht, Vertragshändlerrecht und Franchiserecht
  • Gewerblicher Rechtsschutz, insbesondere Wettbewerbsrecht, Markenrecht, Designrecht und Urheberrecht
  • IT- und Datenschutzrecht
  • Erbrecht
  • Vertragsrecht

Beruflicher Hintergrund

  • Fachanwalt für Insolvenzrecht
  • Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
  • Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz
  • Partner von FASP und Gründer des Standorts Karlsruhe
  • Langjährige Tätigkeit im Bereich Unternehmenssanierung

Mitgliedschaften & Engagement

  • Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Insolvenzrecht im Deutschen Anwaltverein
  • Dozent für Gesellschaftsrecht und Insolvenzrecht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie

Fachbeiträge & Projekte

Autor und Mitautor zahlreicher Fachpublikationen und Beiträge, insbesondere zu Insolvenzrecht, Gesellschaftsrecht, Vertriebsrecht, Gewerblichem Rechtsschutz, Datenschutz-/IT-Recht sowie Vertragsrecht.

Sprachen

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