Photovoltaik und Einkommenssteuer:PV-Anlagen außerhalb der Steuerbefreiung: Gewinnermittlung, Betriebsnutzung und Übertragungen
Photovoltaik und Einkommenssteuer
Größere oder nicht begünstigte Anlagen: Dann kommt es wieder auf den Gewinn an
Nicht jede PV-Anlage fällt unter die Steuerbefreiung. Freiflächenanlagen sind nicht begünstigt. Auch Anlagen, die die Leistungsgrenzen überschreiten, unterliegen grundsätzlich den normalen einkommensteuerlichen Regeln. Dann müssen Einnahmen und Betriebsausgaben ermittelt werden. (§ 3 Nr. 72 EStG; BMF-Schreiben vom 17.07.2023, Rn. 6 und 17.)
In diesen Fällen spielt die sogenannte Gewinnerzielungsabsicht wieder eine Rolle. Vereinfacht gesagt prüft man, ob über die voraussichtliche Nutzungsdauer der Anlage insgesamt ein Gewinn entstehen kann. Ergibt die Prognose keinen Totalgewinn, kann das Finanzamt von Liebhaberei ausgehen. Dann werden Verluste steuerlich nicht anerkannt. Das kann besonders schmerzhaft sein, wenn mit Verlusten, Sonderabschreibungen oder einem Investitionsabzugsbetrag geplant wurde. (Zur Totalgewinnprognose bei PV-Anlagen vgl. FG Nürnberg, Beschluss vom 01.03.2024 - 5 V 1163/23.)
Beispiel: Eine große Dachanlage mit 140 kWp ist nicht durch § 3 Nr. 72 EStG begünstigt. In den ersten Jahren entstehen wegen Zinsen und Abschreibungen Verluste. Diese Verluste helfen steuerlich nur, wenn die Anlage insgesamt mit Gewinnerzielungsabsicht betrieben wird. Entscheidend ist also nicht ein einzelnes Verlustjahr, sondern die Prognose über die gesamte Laufzeit.
Strom im eigenen Betrieb: Der einfache Privatfall endet hier
Komplizierter wird es, wenn der Betreiber den Strom nicht nur privat nutzt oder einspeist, sondern in einem anderen eigenen Betrieb verbraucht, etwa in einer Werkstatt, einer Bäckerei oder einem Maschinenbauunternehmen. Dann ist zu prüfen, ob die PV-Anlage ein eigener Betrieb ist oder zum bestehenden Betrieb gehört und in welchem Umfang die Steuerbefreiung greift. (BMF-Schreiben vom 17.07.2023, Rn. 24 und 26.)
Die Grundidee lautet: Soweit der Strom eingespeist, privat entnommen oder an Dritte geliefert wird, kann die Steuerfreiheit greifen. Soweit der Strom im eigenen Betrieb verbraucht wird, können anteilige Kosten in diesem Betrieb relevant bleiben. In der Praxis braucht es hier eine nachvollziehbare Aufteilung und Messung. (BMF-Schreiben vom 17.07.2023, Rn. 24.)
Beispiel: Eine kleine Produktionsfirma betreibt auf dem Betriebsgebäude eine grundsätzlich begünstigte PV-Anlage. 60 Prozent des Stroms werden direkt in der Produktion verbraucht, 40 Prozent werden eingespeist. Für den eingespeisten Strom kann die Steuerbefreiung eingreifen. Für den betrieblich verbrauchten Strom muss geprüft werden, welche Kosten dem Betrieb zugeordnet werden können. Ohne Messkonzept ist eine saubere steuerliche Behandlung kaum möglich.
Verkauf, Übertragung und Erweiterung: Vorher prüfen, nicht nachher reparieren
Der Verkauf einer begünstigten PV-Anlage kann bei einem Betrieb, der ausschließlich steuerfreie Einnahmen und Entnahmen erzielt, ebenfalls steuerfrei sein. Das klingt einfach, sollte aber nicht vorschnell verallgemeinert werden. Wird eine bislang steuerpflichtige Anlage so übertragen, dass sie beim Erwerber steuerfrei wird, können stille Reserven aufzudecken sein. Auch Erweiterungen können die Steuerfreiheit erstmals eröffnen oder gefährden. (BMF-Schreiben vom 17.07.2023, Rn. 11 und 22.)
Besondere Vorsicht ist bei alten Anlagen geboten, die vor 2025 nicht begünstigt waren und durch die neue 30-kWp-Grenze je Einheit oder durch eine Erweiterung in den Anwendungsbereich rücken könnten. Hier sollte vor Vertragsunterzeichnung oder Erweiterungsauftrag geklärt werden, ab welchem Zeitpunkt Steuerfreiheit eintritt und ob ein Übertragungs- oder Veräußerungsgewinn entsteht. (§ 52 Abs. 4 Satz 29 EStG; BMF-Schreiben vom 17.07.2023, Rn. 18 und 22.)
Beispiel: Eine 2020 installierte Anlage auf einem Mehrfamilienhaus war wegen der damaligen Grenzen nicht steuerfrei. 2026 soll sie erweitert werden. Die Erweiterung kann dazu führen, dass die neue Rechtslage erstmals anwendbar wird. Ob das gewünscht ist und welche Folgen sich für Buchwerte, stille Reserven und laufende Kosten ergeben, ist ein Beratungsfall.
Praktische Prüfliste für Betreiber
Vor Anschaffung, Erweiterung oder Übertragung einer PV-Anlage sollten die folgenden Punkte geklärt werden: Wer ist Betreiber der Anlage? Welche Bruttoleistung ist im Marktstammdatenregister eingetragen? Wie viele selbständige Wohn- oder Gewerbeeinheiten hat das Gebäude? Wird die 100-kWp-Grenze eingehalten? Gibt es weitere Anlagen desselben Betreibers? Wird der Strom privat, an Mieter, ins Netz oder in einem eigenen Betrieb verwendet? Wurden Investitionsabzugsbeträge oder Sonderabschreibungen geplant oder bereits geltend gemacht? (§ 3 Nr. 72 Satz 1 EStG; BMF-Schreiben vom 17.07.2023, Rn. 2.)
Für den typischen Eigenheimbesitzer ist das Ergebnis häufig erfreulich einfach: keine Einkommensteuer auf die Einspeisevergütung und den Eigenverbrauch, aber auch keine steuerliche Verwertung der Kosten. Je mehr Beteiligte, Gebäude, Anlagen oder betriebliche Nutzungen hinzukommen, desto wichtiger wird eine Prüfung vor der Umsetzung. Das gilt besonders bei Mehrfamilienhäusern, Ehegatten- oder Familienstrukturen, Dienstwagen-Ladestrom und größeren Anlagen.
Die Einkommensteuerbefreiung für PV-Anlagen ist ein echter Bürokratieabbau. Sie nimmt vielen Betreibern die jährliche Gewinnermittlung und die Sorge, den Eigenverbrauch versteuern zu müssen. Gleichzeitig bleibt sie eine Regel mit klaren Grenzen. Wer diese Grenzen sauber prüft, vermeidet spätere Überraschungen - und kann die Anlage wirtschaftlich und steuerlich sinnvoll planen. (§ 3 Nr. 72 EStG.)
Hinweis: Der Beitrag ist als allgemeiner Überblick formuliert und ersetzt keine Prüfung des Einzelfalls. Vor größeren Investitionen, Erweiterungen, Übertragungen oder bei betrieblicher Nutzung sollte eine steuerliche Beratung erfolgen.
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Stand: August 2026

Profil
Klaus G. Finck Rechtsanwalt, Steuerberater, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht sowie Fachanwalt für SteuerrechtEr ist Gründer und Namensgeber von FASP Finck & Partner. Sein Name steht für das „F“ in FASP. 1999 erhielt er den Förderpreis „Demokratie leben 1999“. Seit dem 28.06.2017 ist er zudem stellvertretender Aufsichtsratsvorsitzender der Bayerischen Akademie für Wirtschaftskommunikation eG, kurz BAW.
Leitsatz
„Überblick, Erfahrung und Hartnäckigkeit helfen, jedes erdenkliche Dickicht zu durchdringen und für den Mandanten den besten Weg zum Ziel zu finden.“Tätigkeitsschwerpunkte
- Wirtschafts- und Gesellschaftsrecht
- Gestaltungsberatung
- Unternehmensnachfolge
- Heilberufe
- Gelisteter Berater der KfW-Beraterbörse
Beruflicher Hintergrund
- Rechtsanwalt seit 1981
- Fachanwalt für Steuerrecht und Steuerberater seit 1984
- Gründungsmitglied der Kanzlei 1986
- Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht seit 2009
Mitgliedschaften & Engagement
- Bund der Selbständigen/Deutscher Gewerbeverband Landesverband Bayern e.V.
- Deutsche Anwalts- und Steuerberatervereinigung für die mittelständische Wirtschaft e.V.
- TORUS International Consultants Association
- Rechtsanwaltskammer für den OLG-Bezirk München
- Steuerberaterkammer München
- 1998-2004 Vorsitzender der Stiftung Seniorenhaus Grafing: Entwicklung eines Konzepts für ein wirtschaftlich tragfähiges und menschliches Miteinander älterer Mitbürger und dessen Umsetzung
- Mitglied des Beirats und Kassenprüfer der Isarnetz UG (haftungsbeschränkt), der Veranstalter der Münchner Webwoche
Fachbeiträge & Projekte
- Co-Autor im Ratgeber Unternehmensnachfolge 2025 der Deutschen Unternehmerbörse
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Dr. Richard Kammerguber, Rechtsanwalt
Tätigkeitsschwerpunkte
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- Privates Bau- und Architektenrecht (BGB/VOB/B)
- Kauf und Verkauf von Immobilien
- Mietrecht, Erbbaurecht
Beruflicher Hintergrund
- Studium der Betriebswirtschaftslehre an der Fachhochschule München
- Studium der Rechtswissenschaften an der LMU München
- Doktorarbeit in Regensburg bei Prof. Dr. Reinhard Richardi
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Frank Kosterhon, Rechtsanwalt
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