Logo FASP Group

Photovoltaik und Einkommenssteuer:PV-Anlagen außerhalb der Steuerbefreiung: Gewinnermittlung, Betriebsnutzung und Übertragungen

Photovoltaik und Einkommenssteuer

Größere oder nicht begünstigte Anlagen: Dann kommt es wieder auf den Gewinn an

Nicht jede PV-Anlage fällt unter die Steuerbefreiung. Freiflächenanlagen sind nicht begünstigt. Auch Anlagen, die die Leistungsgrenzen überschreiten, unterliegen grundsätzlich den normalen einkommensteuerlichen Regeln. Dann müssen Einnahmen und Betriebsausgaben ermittelt werden. (§ 3 Nr. 72 EStG; BMF-Schreiben vom 17.07.2023, Rn. 6 und 17.)

In diesen Fällen spielt die sogenannte Gewinnerzielungsabsicht wieder eine Rolle. Vereinfacht gesagt prüft man, ob über die voraussichtliche Nutzungsdauer der Anlage insgesamt ein Gewinn entstehen kann. Ergibt die Prognose keinen Totalgewinn, kann das Finanzamt von Liebhaberei ausgehen. Dann werden Verluste steuerlich nicht anerkannt. Das kann besonders schmerzhaft sein, wenn mit Verlusten, Sonderabschreibungen oder einem Investitionsabzugsbetrag geplant wurde. (Zur Totalgewinnprognose bei PV-Anlagen vgl. FG Nürnberg, Beschluss vom 01.03.2024 - 5 V 1163/23.)

Beispiel: Eine große Dachanlage mit 140 kWp ist nicht durch § 3 Nr. 72 EStG begünstigt. In den ersten Jahren entstehen wegen Zinsen und Abschreibungen Verluste. Diese Verluste helfen steuerlich nur, wenn die Anlage insgesamt mit Gewinnerzielungsabsicht betrieben wird. Entscheidend ist also nicht ein einzelnes Verlustjahr, sondern die Prognose über die gesamte Laufzeit.

Strom im eigenen Betrieb: Der einfache Privatfall endet hier

Komplizierter wird es, wenn der Betreiber den Strom nicht nur privat nutzt oder einspeist, sondern in einem anderen eigenen Betrieb verbraucht, etwa in einer Werkstatt, einer Bäckerei oder einem Maschinenbauunternehmen. Dann ist zu prüfen, ob die PV-Anlage ein eigener Betrieb ist oder zum bestehenden Betrieb gehört und in welchem Umfang die Steuerbefreiung greift. (BMF-Schreiben vom 17.07.2023, Rn. 24 und 26.)

Die Grundidee lautet: Soweit der Strom eingespeist, privat entnommen oder an Dritte geliefert wird, kann die Steuerfreiheit greifen. Soweit der Strom im eigenen Betrieb verbraucht wird, können anteilige Kosten in diesem Betrieb relevant bleiben. In der Praxis braucht es hier eine nachvollziehbare Aufteilung und Messung. (BMF-Schreiben vom 17.07.2023, Rn. 24.)

Beispiel: Eine kleine Produktionsfirma betreibt auf dem Betriebsgebäude eine grundsätzlich begünstigte PV-Anlage. 60 Prozent des Stroms werden direkt in der Produktion verbraucht, 40 Prozent werden eingespeist. Für den eingespeisten Strom kann die Steuerbefreiung eingreifen. Für den betrieblich verbrauchten Strom muss geprüft werden, welche Kosten dem Betrieb zugeordnet werden können. Ohne Messkonzept ist eine saubere steuerliche Behandlung kaum möglich.

Verkauf, Übertragung und Erweiterung: Vorher prüfen, nicht nachher reparieren

Der Verkauf einer begünstigten PV-Anlage kann bei einem Betrieb, der ausschließlich steuerfreie Einnahmen und Entnahmen erzielt, ebenfalls steuerfrei sein. Das klingt einfach, sollte aber nicht vorschnell verallgemeinert werden. Wird eine bislang steuerpflichtige Anlage so übertragen, dass sie beim Erwerber steuerfrei wird, können stille Reserven aufzudecken sein. Auch Erweiterungen können die Steuerfreiheit erstmals eröffnen oder gefährden. (BMF-Schreiben vom 17.07.2023, Rn. 11 und 22.)

Besondere Vorsicht ist bei alten Anlagen geboten, die vor 2025 nicht begünstigt waren und durch die neue 30-kWp-Grenze je Einheit oder durch eine Erweiterung in den Anwendungsbereich rücken könnten. Hier sollte vor Vertragsunterzeichnung oder Erweiterungsauftrag geklärt werden, ab welchem Zeitpunkt Steuerfreiheit eintritt und ob ein Übertragungs- oder Veräußerungsgewinn entsteht. (§ 52 Abs. 4 Satz 29 EStG; BMF-Schreiben vom 17.07.2023, Rn. 18 und 22.)

Beispiel: Eine 2020 installierte Anlage auf einem Mehrfamilienhaus war wegen der damaligen Grenzen nicht steuerfrei. 2026 soll sie erweitert werden. Die Erweiterung kann dazu führen, dass die neue Rechtslage erstmals anwendbar wird. Ob das gewünscht ist und welche Folgen sich für Buchwerte, stille Reserven und laufende Kosten ergeben, ist ein Beratungsfall.

Praktische Prüfliste für Betreiber

Vor Anschaffung, Erweiterung oder Übertragung einer PV-Anlage sollten die folgenden Punkte geklärt werden: Wer ist Betreiber der Anlage? Welche Bruttoleistung ist im Marktstammdatenregister eingetragen? Wie viele selbständige Wohn- oder Gewerbeeinheiten hat das Gebäude? Wird die 100-kWp-Grenze eingehalten? Gibt es weitere Anlagen desselben Betreibers? Wird der Strom privat, an Mieter, ins Netz oder in einem eigenen Betrieb verwendet? Wurden Investitionsabzugsbeträge oder Sonderabschreibungen geplant oder bereits geltend gemacht? (§ 3 Nr. 72 Satz 1 EStG; BMF-Schreiben vom 17.07.2023, Rn. 2.)

Für den typischen Eigenheimbesitzer ist das Ergebnis häufig erfreulich einfach: keine Einkommensteuer auf die Einspeisevergütung und den Eigenverbrauch, aber auch keine steuerliche Verwertung der Kosten. Je mehr Beteiligte, Gebäude, Anlagen oder betriebliche Nutzungen hinzukommen, desto wichtiger wird eine Prüfung vor der Umsetzung. Das gilt besonders bei Mehrfamilienhäusern, Ehegatten- oder Familienstrukturen, Dienstwagen-Ladestrom und größeren Anlagen.

Die Einkommensteuerbefreiung für PV-Anlagen ist ein echter Bürokratieabbau. Sie nimmt vielen Betreibern die jährliche Gewinnermittlung und die Sorge, den Eigenverbrauch versteuern zu müssen. Gleichzeitig bleibt sie eine Regel mit klaren Grenzen. Wer diese Grenzen sauber prüft, vermeidet spätere Überraschungen - und kann die Anlage wirtschaftlich und steuerlich sinnvoll planen. (§ 3 Nr. 72 EStG.)

Hinweis: Der Beitrag ist als allgemeiner Überblick formuliert und ersetzt keine Prüfung des Einzelfalls. Vor größeren Investitionen, Erweiterungen, Übertragungen oder bei betrieblicher Nutzung sollte eine steuerliche Beratung erfolgen.


Kontakt


Stand: August 2026


Portrait Rechtsanwalt Klaus G. Finck

Profil

Klaus G. Finck Rechtsanwalt, Steuerberater, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht sowie Fachanwalt für Steuerrecht
Er ist Gründer und Namensgeber von FASP Finck & Partner. Sein Name steht für das „F“ in FASP. 1999 erhielt er den Förderpreis „Demokratie leben 1999“. Seit dem 28.06.2017 ist er zudem stellvertretender Aufsichtsratsvorsitzender der Bayerischen Akademie für Wirtschaftskommunikation eG, kurz BAW.

Leitsatz

„Überblick, Erfahrung und Hartnäckigkeit helfen, jedes erdenkliche Dickicht zu durchdringen und für den Mandanten den besten Weg zum Ziel zu finden.“

Tätigkeitsschwerpunkte

  • Wirtschafts- und Gesellschaftsrecht
  • Gestaltungsberatung
  • Unternehmensnachfolge
  • Heilberufe
  • Gelisteter Berater der KfW-Beraterbörse

Beruflicher Hintergrund

  • Rechtsanwalt seit 1981
  • Fachanwalt für Steuerrecht und Steuerberater seit 1984
  • Gründungsmitglied der Kanzlei 1986
  • Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht seit 2009

Mitgliedschaften & Engagement

  • Bund der Selbständigen/Deutscher Gewerbeverband Landesverband Bayern e.V.
  • Deutsche Anwalts- und Steuerberatervereinigung für die mittelständische Wirtschaft e.V.
  • TORUS International Consultants Association
  • Rechtsanwaltskammer für den OLG-Bezirk München
  • Steuerberaterkammer München
  • 1998-2004 Vorsitzender der Stiftung Seniorenhaus Grafing: Entwicklung eines Konzepts für ein wirtschaftlich tragfähiges und menschliches Miteinander älterer Mitbürger und dessen Umsetzung
  • Mitglied des Beirats und Kassenprüfer der Isarnetz UG (haftungsbeschränkt), der Veranstalter der Münchner Webwoche

Fachbeiträge & Projekte

  • Co-Autor im Ratgeber Unternehmensnachfolge 2025 der Deutschen Unternehmerbörse

Sprachen

  • Deutsch
  • Englisch


Mehr Beiträge zum Thema finden Sie unter:

RechtsinfosBaurecht



Das Referat Baurecht wird bei FASP Finck & Partner betreut von:

Markus Zenetti, Rechtsanwalt

Rechtsanwalt Zenetti berät und vertritt als Mandanten vorwiegend Öffentliche Auftraggeber, Ingenieure und Architekten, sowie Baufirmen und gewerbliche Vermieter und unterstützt durch Wirtschaftsmediation.

„Aufgrund meiner Praxiserfahrung und Zusatzausbildungen kenne ich die Herausforderungen, mit denen Sie konfrontiert sind, verstehe Ihre konkreten Anliegen und helfe Ihnen beim Erzielen einer für Sie wirtschaftlich sinnvollen Lösung.

Er ist Lehrbeauftragter an der Hochschule für Angewandtes Management.

Tätigkeitsschwerpunkte
  • Prozessvertretung
  • Vertragsgestaltungen im Bau- und Architektenrecht
  • Vergaberecht
  • Internationaler Handel
  • Wirtschaftsmediation
Beruflicher Hintergrund
  • Studium der Rechtswissenschaften an der Universität Konstanz
  • Geschäftsführer mehrerer deutscher Auslandshandelskammern, u. a. in Saudi-Arabien, dem Iran und in Serbien
  • Master of Business Administration, MBA
  • Immobilien-Manager (gtw)
  • Rechtsanwalt
  • Mediator

Vortragstätigkeiten

  • Bayerische Ingenieurekammer Bau
  • Bayerische Bauakademie
  • Inhouse-Seminare
  • Online-Seminare
  • Gesprächsführung und Verhandlungstechnik
    Hochschule für Angewandtes Management
  • Konfliktmanagement
    Hochschule für Angewandtes Management
  • Taktisches Verhandeln für Bauleiter
    BauinformationsZentrum des Verbandes der Bayerischen Bauindustrie, Stockdorf
  • Mediation für Immobilienprofis
    Gesellschaft für Training und Weiterbildung GmbH – gtw, München
  • Integratives Verhandeln für Hausverwalter,
    Gesellschaft für Training und Weiterbildung GmbH – gtw, München
  • Rechtsformen, Versicherungen, Fördermöglichkeiten für Existenzgründer
    bfz gGmbH, München

Mitgliedschaften

  • Deutscher Anwaltverein
  • Deutsche Gesellschaft für Mediation (DGM)
  • Verband der Geschäftsführer Deutscher Industrie- und Handelskammern
  • Personalförderpool des DIHK Berlin
  • IHK-Mediatorenpool München



Dr. Richard Kammerguber, Rechtsanwalt

Tätigkeitsschwerpunkte

  • Immobilienrecht
  • Privates Bau- und Architektenrecht (BGB/VOB/B)
  • Kauf und Verkauf von Immobilien
  • Mietrecht, Erbbaurecht

Beruflicher Hintergrund

  • Studium der Betriebswirtschaftslehre an der Fachhochschule München
  • Studium der Rechtswissenschaften an der LMU München
  • Doktorarbeit in Regensburg bei Prof. Dr. Reinhard Richardi
  • Rechtsanwalt seit 1995
  • Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht

Kontakt: kontakt@fasp.de

Rufen Sie uns an: +49 (0) 89 - 652 001



Frank Kosterhon, Rechtsanwalt

Frank Kosterhon ist zudem Syndicus des Ingenieurverband Geoinformation und Vermessung Bayern, IGVB; www.igvb.de, Syndicus des Berufsverband freischaffender Architekten und Bauingenieure, BAB; www.babberufsverband.de, Schlichter und Schiedsrichter nach der Schlichtungs- und Schiedsordnung (SOBau) der ARGE Baurecht in Deutschen Anwaltsverein; www.arge-baurecht.com sowie Sachverständiger nach der Schiedsgerichtsordnung für das Bauwesen (einschließlich Anlagenbau) (SGO); www.baurecht-ges.de.

Als Autor hat er das Rechtshandbuch für Ingenieure und Architekten, Beck-Verlag München sowie Urheberrecht für Architekten und Ingenieure, Beck-Verlag München, gemeinsam mit Frau Rechtsanwältin Anja Binder, München verfasst.

Tätigkeitsschwerpunkte
Beruflicher Hintergrund
Lehrtätigkeiten
  • Nebenamtliche Lehrkraft für öffentliches Baurecht an der Bayer. Verwaltungsschule, bis 1993
  • Ständiger Referent an der Ingenieurakademie Bayern, Fortbildungsinstitut der Bayer. Ingenieurekammer- Bau; www.bayika.de
  • Lehrbeauftragter für privates Baurecht an der Bauakademie Biberach; www.bauakademie-biberach.de
  • Lehrbeauftragter für Ingenieurvertrags- und Honorarrecht an der Hochschule München; www.hm.edu

Kontakt: kontakt@fasp.de

Rufen Sie uns an: +49 (0) 89 - 652 001