Photovoltaik und Einkommenssteuer: keine steuerliche Verwertung der Kosten
Photovoltaik und Einkommenssteuer
Die Kehrseite: Keine steuerliche Verwertung der Kosten
Die Steuerfreiheit hat eine einfache, aber wichtige Folge: Aufwendungen, die unmittelbar mit der steuerfreien Anlage zusammenhängen, dürfen grundsätzlich nicht als Betriebsausgaben abgezogen werden. Dazu gehören insbesondere Abschreibungen auf die Anschaffungskosten, laufende Wartungskosten, Versicherungen und Finanzierungskosten, soweit sie der steuerfreien Anlage zuzuordnen sind. (§ 3c Abs. 1 EStG; BMF-Schreiben vom 17.07.2023, Rn. 21.)
Auch Investitionsabzugsbetrag und Sonderabschreibung sind bei einem Betrieb, der ausschließlich steuerfreie PV-Einnahmen erzielt, regelmäßig kein Planungsinstrument mehr. Bei alten Investitionsabzugsbeträgen und Übergangsfällen ist die Rechtslage streitanfällig; hier sollte nicht mit Faustregeln gearbeitet werden. (BMF-Schreiben vom 17.07.2023, Rn. 19; BFH, Beschluss vom 15.10.2024 - III B 24/24 (AdV); FG Düsseldorf, Urteil vom 24.06.2025 - 4 K 1286/24 E.)
Beispiel: Eine 25-kWp-Anlage kostet 38.000 Euro. Die Anlage ist einkommensteuerfrei. Der Betreiber muss die Einspeisevergütung nicht versteuern. Er kann die 38.000 Euro aber auch nicht über Abschreibungen mit anderen Einkünften verrechnen.
Eigenverbrauch, Elektroauto und Arbeitgebererstattung
Für den normalen privaten Eigenverbrauch gilt bei einer begünstigten Anlage: Der im Haushalt verbrauchte Solarstrom löst keine Einkommensteuer aus. Das gilt auch, wenn mit diesem Strom ein privates Elektroauto geladen wird. Anders und gesondert zu prüfen ist der Fall, dass ein Arbeitnehmer zu Hause einen betrieblichen Dienstwagen lädt und der Arbeitgeber die Stromkosten ersetzt. (BMF-Schreiben vom 17.07.2023, Rn. 10; für den Dienstwagenfall BMF-Schreiben vom 11.11.2025, Rn. 25 f.)
Das BMF-Schreiben vom 11. November 2025 hat die Regeln für diesen steuerfreien Auslagenersatz neu gefasst. Ab 2026 reichen die alten monatlichen Pauschalen nicht mehr aus. Der Arbeitnehmer muss die geladene Strommenge durch einen gesonderten stationären oder mobilen Stromzähler nachweisen. Für den Strompreis kann grundsätzlich der eigene Haushaltsstromtarif einschließlich anteiligem Grundpreis verwendet werden. Das gilt auch, wenn die heimische Ladevorrichtung zusätzlich durch eine private PV-Anlage gespeist wird. Alternativ kann für das ganze Kalenderjahr die Strompreispauschale des Statistischen Bundesamts verwendet werden. Für 2026 beträgt sie 34 Cent je kWh. (BMF-Schreiben vom 11.11.2025, Anwendungsregelung sowie Rn. 27-31.)
Beispiel: Eine Arbeitnehmerin lädt den ihr überlassenen E-Dienstwagen im Jahr 2026 zu Hause. Ein gesonderter stationärer oder mobiler Zähler weist 3.000 kWh Ladestrom nach. Sie wählt die Strompreispauschale von 34 Cent je kWh. Der Arbeitgeber kann ihr 1.020 Euro steuerfrei als Auslagenersatz erstatten. Lädt sie unterwegs an einer öffentlichen Ladesäule und legt Belege vor, können diese Kosten zusätzlich steuerfrei ersetzt werden. Dieses Zahlenbeispiel entspricht dem Beispiel des BMF; die 3.000 kWh sind keine feste Pauschalmenge, sondern die im Beispiel nachgewiesene geladene Strommenge. (BMF-Schreiben vom 11.11.2025, Rn. 30 f.)
Die zu Hause geladene Strommenge ist nach dem BMF-Schreiben durch einen gesonderten stationären oder mobilen Stromzähler nachzuweisen, etwa über einen Wallbox-Zähler oder einen fahrzeuginternen Zähler. Praktisch sollten Anfangs- und Endstände, Zeitraum und Fahrzeugbezug dokumentiert und dem Arbeitgeber vorgelegt werden.
Zur Größenordnung: 3.000 kWh sind bei einem E-Dienstwagen nicht fernliegend, wenn der Wagen regelmäßig zu Hause geladen wird. Bei einem angenommenen Verbrauch von 18 bis 20 kWh je 100 km entspricht dies rechnerisch etwa 15.000 bis 16.700 elektrisch gefahrenen Kilometern. Wird ein erheblicher Teil beim Arbeitgeber oder an öffentlichen Ladesäulen geladen, fällt die zu Hause nachgewiesene Strommenge entsprechend niedriger aus.
Wichtig ist die Abgrenzung: Ersetzt der Arbeitgeber Stromkosten für das private Elektroauto des Arbeitnehmers, liegt regelmäßig steuerpflichtiger Arbeitslohn vor. Der steuerfreie Auslagenersatz betrifft den Dienstwagen des Arbeitgebers, den der Arbeitnehmer auch privat nutzen darf. (§ 3 Nr. 50 EStG; BMF-Schreiben vom 11.11.2025, Rn. 25 f.)
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Stand: August 2026

Profil
Klaus G. Finck Rechtsanwalt, Steuerberater, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht sowie Fachanwalt für SteuerrechtEr ist Gründer und Namensgeber von FASP Finck & Partner. Sein Name steht für das „F“ in FASP. 1999 erhielt er den Förderpreis „Demokratie leben 1999“. Seit dem 28.06.2017 ist er zudem stellvertretender Aufsichtsratsvorsitzender der Bayerischen Akademie für Wirtschaftskommunikation eG, kurz BAW.
Leitsatz
„Überblick, Erfahrung und Hartnäckigkeit helfen, jedes erdenkliche Dickicht zu durchdringen und für den Mandanten den besten Weg zum Ziel zu finden.“Tätigkeitsschwerpunkte
- Wirtschafts- und Gesellschaftsrecht
- Gestaltungsberatung
- Unternehmensnachfolge
- Heilberufe
- Gelisteter Berater der KfW-Beraterbörse
Beruflicher Hintergrund
- Rechtsanwalt seit 1981
- Fachanwalt für Steuerrecht und Steuerberater seit 1984
- Gründungsmitglied der Kanzlei 1986
- Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht seit 2009
Mitgliedschaften & Engagement
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- Deutsche Anwalts- und Steuerberatervereinigung für die mittelständische Wirtschaft e.V.
- TORUS International Consultants Association
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- Steuerberaterkammer München
- 1998-2004 Vorsitzender der Stiftung Seniorenhaus Grafing: Entwicklung eines Konzepts für ein wirtschaftlich tragfähiges und menschliches Miteinander älterer Mitbürger und dessen Umsetzung
- Mitglied des Beirats und Kassenprüfer der Isarnetz UG (haftungsbeschränkt), der Veranstalter der Münchner Webwoche
Fachbeiträge & Projekte
- Co-Autor im Ratgeber Unternehmensnachfolge 2025 der Deutschen Unternehmerbörse
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