Photovoltaik und Einkommenssteuer: Wer zählt zusammen und was ist alles steuerfrei?
Photovoltaik und Einkommenssteuer
Betreiber, Ehegatten und Gesellschaften: Wer zählt zusammen?
Die Grenze wird nicht nach dem Dach, sondern nach dem Betreiber geprüft. Betreiber kann eine Einzelperson sein, aber auch eine Personengesellschaft, etwa eine Ehegatten-GbR. Das kann in der Praxis wichtig werden, wenn mehrere Anlagen vorhanden sind oder Ehegatten nicht alle Anlagen in derselben rechtlichen Struktur betreiben. (BMF-Schreiben vom 17.07.2023, Rn. 1 und 13 f.)
Bei gemeinsam betriebenen Anlagen gelten die Grenzen für die Mitunternehmerschaft. Betreibt daneben ein Ehegatte noch eine eigene Anlage, wird diese nicht automatisch anteilig der gemeinsamen Mitunternehmerschaft zugerechnet. Das ist kein Freibrief für beliebige Gestaltung, zeigt aber: Die rechtliche Zuordnung des Anlagenbetriebs sollte vor Anschaffung, Erweiterung oder Übertragung sauber geklärt werden. (BMF-Schreiben vom 17.07.2023, Rn. 16.)
Beispiel: Eine Ehegatten-GbR betreibt eine Anlage mit 90 kWp auf einem vermieteten Mehrfamilienhaus. Der Ehemann betreibt daneben allein eine kleine Anlage mit 8 kWp auf seinem Einfamilienhaus. Die gemeinsame Anlage und die Einzelanlage werden jeweils getrennt geprüft.
Die für die Einkommensteuer maßgebliche gesonderte Betreibereigenschaft von Einzelpersonen und Personengesellschaften ermöglicht auch Gestaltungen im steuerpflichtigen Bereich. So ist die Geltendmachung eines Investitionsabzugsbetrags gemäß § 7g EStG auf 200.000 € pro Betrieb beschränkt. Diese Beschränkung kann durch die Gründung mehrerer GbRs vermieden werden.
Beispiel: A gründet mit B die Photovoltaik-GbR 1, bei der A 95 % der Anteile hält, B 5 %. Zusätzlich gründet er mit C die Photovoltaik-GbR 2, bei der er wiederum 95 % der Anteile hält, C die verbleibenden 5 %. Die zwei GbR können. -die Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen vorausgesetzt- jeweils einen Investitionsabzugsbetrag von 200.000 € steuerlich geltend machen. Auf A entfallen davon je 190.000 €, zusammen also 380.000 €.
Solche Fälle, die zu einer Multiplikation des Investitionsabzugsbetrages fürhren, sollten aber vorab steuerlich geprüft werden, um keine bösen Überrachungen zu erleben.
Was ist alles steuerfrei?
Ist die Anlage begünstigt, ist die Verwendung des Stroms für die Einkommensteuer im Grundsatz nicht mehr entscheidend. Steuerfrei können insbesondere sein: die Einspeisevergütung, Entgelte für Stromlieferungen an Mieter, Vergütungen für das Laden von Elektro- oder Hybridfahrzeugen, Zuschüsse und der private Eigenverbrauch. (BMF-Schreiben vom 17.07.2023, Rn. 9 f.)
Auch Vermieter profitieren davon. Liefert der Vermieter Strom aus seiner begünstigten PV-Anlage an seine Mieter, sind diese Einnahmen bei der Einkommensteuer steuerfrei. Das ändert nichts daran, dass Mieterstrom in der praktischen Umsetzung energierechtlich und umsatzsteuerlich eigene Fragen auslösen kann. Diese Fragen sind nicht Gegenstand dieses Beitrags. (Zur Einkommensteuerfreiheit der Mieterstrom-Entgelte: BMF-Schreiben vom 17.07.2023, Rn. 9.)
Beispiel: Herr Wagner vermietet ein Zweifamilienhaus. Auf dem Dach betreibt er eine begünstigte PV-Anlage. Die Mieter beziehen einen Teil ihres Stroms direkt aus dieser Anlage und zahlen dafür ein gesondertes Entgelt. Bei der Einkommensteuer zählt dieses Entgelt zu den steuerfreien Einnahmen aus der PV-Anlage.
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Stand: August 2026

Profil
Klaus G. Finck Rechtsanwalt, Steuerberater, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht sowie Fachanwalt für SteuerrechtEr ist Gründer und Namensgeber von FASP Finck & Partner. Sein Name steht für das „F“ in FASP. 1999 erhielt er den Förderpreis „Demokratie leben 1999“. Seit dem 28.06.2017 ist er zudem stellvertretender Aufsichtsratsvorsitzender der Bayerischen Akademie für Wirtschaftskommunikation eG, kurz BAW.
Leitsatz
„Überblick, Erfahrung und Hartnäckigkeit helfen, jedes erdenkliche Dickicht zu durchdringen und für den Mandanten den besten Weg zum Ziel zu finden.“Tätigkeitsschwerpunkte
- Wirtschafts- und Gesellschaftsrecht
- Gestaltungsberatung
- Unternehmensnachfolge
- Heilberufe
- Gelisteter Berater der KfW-Beraterbörse
Beruflicher Hintergrund
- Rechtsanwalt seit 1981
- Fachanwalt für Steuerrecht und Steuerberater seit 1984
- Gründungsmitglied der Kanzlei 1986
- Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht seit 2009
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- Bund der Selbständigen/Deutscher Gewerbeverband Landesverband Bayern e.V.
- Deutsche Anwalts- und Steuerberatervereinigung für die mittelständische Wirtschaft e.V.
- TORUS International Consultants Association
- Rechtsanwaltskammer für den OLG-Bezirk München
- Steuerberaterkammer München
- 1998-2004 Vorsitzender der Stiftung Seniorenhaus Grafing: Entwicklung eines Konzepts für ein wirtschaftlich tragfähiges und menschliches Miteinander älterer Mitbürger und dessen Umsetzung
- Mitglied des Beirats und Kassenprüfer der Isarnetz UG (haftungsbeschränkt), der Veranstalter der Münchner Webwoche
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- Co-Autor im Ratgeber Unternehmensnachfolge 2025 der Deutschen Unternehmerbörse
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