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Photovoltaik und Einkommenssteuer: Grundsatz und Leistungsgrenzen

Photovoltaik und Einkommensteuer: Wann die PV-Anlage steuerfrei bleibt

Photovoltaikanlagen sind steuerlich deutlich einfacher geworden. Für viele private Betreiber ist die wichtigste Nachricht: Auf die Einspeisevergütung, den selbst verbrauchten Strom und häufig auch auf Stromlieferungen an Mieter fällt keine Einkommensteuer mehr an. Wer eine begünstigte Anlage betreibt, muss für diese Anlage in der Regel auch keinen Gewinn mehr ermitteln.

Ganz ohne Prüfung geht es aber nicht. Entscheidend sind vor allem die Leistung der Anlage, die Zahl der Wohn- oder Gewerbeeinheiten im Gebäude, die gesamte Anlagenleistung eines Betreibers und die Frage, ob der Strom in einem anderen eigenen Betrieb verwendet wird. Dieser Beitrag beschränkt sich bewusst auf die Einkommensteuer. Umsatzsteuer, Gewerbesteuer, Erbschaftsteuer und energierechtliche Fragen werden nicht behandelt.

Der Grundsatz: Viele PV-Anlagen sind bei der Einkommensteuer steuerfrei

Seit dem Veranlagungszeitraum 2022 gilt für bestimmte Photovoltaikanlagen eine Einkommensteuerbefreiung. Steuerfrei sind die Einnahmen und Entnahmen im Zusammenhang mit dem Betrieb der begünstigten Anlage. Einnahmen sind zum Beispiel die Einspeisevergütung, Zahlungen für Stromlieferungen an Mieter, Vergütungen für das Laden von Elektrofahrzeugen oder Zuschüsse. Entnahmen liegen vor, wenn der erzeugte Strom nicht verkauft, sondern zum Beispiel privat im eigenen Haus verbraucht wird. (§ 3 Nr. 72 Satz 1 EStG; BMF-Schreiben vom 17.07.2023, Rn. 9 f.).

Die Steuerfreiheit wirkt automatisch. Es muss kein besonderer Antrag gestellt werden. Wer ausschließlich steuerfreie Einnahmen und Entnahmen aus einer begünstigten PV-Anlage erzielt, muss für diese Anlage keinen Gewinn ermitteln. Praktisch bedeutet das: keine Einnahmenüberschussrechnung für die Anlage und keine laufende Einkommensteuer auf den Solarstrom. (§ 3 Nr. 72 Satz 2 EStG; BMF-Schreiben vom 17.07.2023, Rn. 29.)

Beispiel: Frau Schneider betreibt auf ihrem Einfamilienhaus eine PV-Anlage mit 12 kWp. Einen Teil des Stroms nutzt sie selbst, den Rest speist sie gegen Vergütung ein. Die Anlage liegt unter der Grenze. Frau Schneider versteuert weder die Einspeisevergütung noch den privat verbrauchten Solarstrom. Dafür kann sie die Anschaffungskosten, Reparaturen oder Versicherungsbeiträge der Anlage aber auch nicht als Betriebsausgaben abziehen.

Die wichtigste Prüfung: Welche Leistungsgrenzen gelten?

Für Anlagen, die nach dem 31. Dezember 2024 angeschafft, in Betrieb genommen oder erweitert werden, gilt eine vereinheitlichte Grenze: Begünstigt sind Anlagen auf, an oder in Gebäuden, wenn die installierte Bruttoleistung laut Marktstammdatenregister bis zu 30 kW peak je Wohn- oder Gewerbeeinheit beträgt. Zusätzlich darf die Gesamtleistung aller begünstigungsfähigen Anlagen desselben Steuerpflichtigen oder derselben Mitunternehmerschaft insgesamt höchstens 100 kW peak betragen. (§ 3 Nr. 72 Satz 1 EStG n. F.; § 52 Abs. 4 Sätze 28 und 29 EStG.)

Bei älteren Anlagen bleibt die bisherige Systematik wichtig. Für Anlagen, die bis Ende 2024 angeschafft, in Betrieb genommen oder erweitert wurden, galt bei Einfamilienhäusern und bestimmten Gewerbegebäuden eine Grenze von 30 kWp, bei Mehrfamilienhäusern und gemischt genutzten Gebäuden grundsätzlich 15 kWp je Wohn- oder Gewerbeeinheit. Die Erweiterung ab 2025 kann deshalb in Einzelfällen dazu führen, dass eine bisher nicht begünstigte Anlage neu zu prüfen ist. (Für Bestands- und Übergangsfälle: BMF-Schreiben vom 17.07.2023, Rn. 3-5; zur erstmaligen Anwendung der Neufassung § 52 Abs. 4 Satz 29 EStG.)

Beispiel: Ein Mehrfamilienhaus hat drei Wohnungen. Im Jahr 2025 wird eine PV-Anlage mit 80 kWp installiert. Die Grenze beträgt 3 x 30 kWp, also 90 kWp. Die Anlage bleibt darunter. Wenn der Betreiber insgesamt nicht über 100 kWp kommt, sind die Einnahmen und der Eigenverbrauch aus dieser Anlage einkommensteuerfrei.

Gegenbeispiel: Derselbe Betreiber hat zusätzlich eine weitere begünstigungsfähige Anlage mit 25 kWp. Zusammen wären es 105 kWp. Die 100-kWp-Grenze ist eine Freigrenze. Wird sie überschritten, ist die Steuerbefreiung für die begünstigungsfähigen Anlagen insgesamt nicht anwendbar. Es wird also nicht nur der übersteigende Teil steuerpflichtig.(BMF-Schreiben vom 17.07.2023, Rn. 13-17.)


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Stand: August 2026


Portrait Rechtsanwalt Klaus G. Finck

Profil

Klaus G. Finck Rechtsanwalt, Steuerberater, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht sowie Fachanwalt für Steuerrecht
Er ist Gründer und Namensgeber von FASP Finck & Partner. Sein Name steht für das „F“ in FASP. 1999 erhielt er den Förderpreis „Demokratie leben 1999“. Seit dem 28.06.2017 ist er zudem stellvertretender Aufsichtsratsvorsitzender der Bayerischen Akademie für Wirtschaftskommunikation eG, kurz BAW.

Leitsatz

„Überblick, Erfahrung und Hartnäckigkeit helfen, jedes erdenkliche Dickicht zu durchdringen und für den Mandanten den besten Weg zum Ziel zu finden.“

Tätigkeitsschwerpunkte

  • Wirtschafts- und Gesellschaftsrecht
  • Gestaltungsberatung
  • Unternehmensnachfolge
  • Heilberufe
  • Gelisteter Berater der KfW-Beraterbörse

Beruflicher Hintergrund

  • Rechtsanwalt seit 1981
  • Fachanwalt für Steuerrecht und Steuerberater seit 1984
  • Gründungsmitglied der Kanzlei 1986
  • Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht seit 2009

Mitgliedschaften & Engagement

  • Bund der Selbständigen/Deutscher Gewerbeverband Landesverband Bayern e.V.
  • Deutsche Anwalts- und Steuerberatervereinigung für die mittelständische Wirtschaft e.V.
  • TORUS International Consultants Association
  • Rechtsanwaltskammer für den OLG-Bezirk München
  • Steuerberaterkammer München
  • 1998-2004 Vorsitzender der Stiftung Seniorenhaus Grafing: Entwicklung eines Konzepts für ein wirtschaftlich tragfähiges und menschliches Miteinander älterer Mitbürger und dessen Umsetzung
  • Mitglied des Beirats und Kassenprüfer der Isarnetz UG (haftungsbeschränkt), der Veranstalter der Münchner Webwoche

Fachbeiträge & Projekte

  • Co-Autor im Ratgeber Unternehmensnachfolge 2025 der Deutschen Unternehmerbörse

Sprachen

  • Deutsch
  • Englisch

Normen: § 3 Nr. 72 EStG; § 52 ABs. 4 EStG

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Rechtsanwalt Harald Brennecke bearbeitet im Gewerbemietrecht folgende Themen:

 

    Erstellung und Prüfung von Gewerbemietverträgen, insbesondere in Bezug auf die Themen

    Parteispezifische Bedürfnisse

    Verlängerungsoptionen und Kündigungsmöglichkeiten

    Untermietklausel und Nachmietersuche

    Mietpreisindex

    Wirtschaftlichkeitsfaktoren (z.B. Publikumsverkehr, Kaufkraft, Branchenmix, Gemeinschaftswerbung, Konkurrenzschutz)

    Sicherheiten (Bürgschaft, Kaution, Vermieterpfandrecht)

    Wettbewerbsklauseln und vertragsimmanenter Konkurrenzschutz

    Fertigstellungsverpflichtungen, Umbaupflichten und Rückbauverpflichtungen,

    (Vorzeitige) Beendigung von Gewerbemietverhältnissen, z.B.  aufgrund von Schriftformverstößen durch mündliche Nachtragsvereinbarungen

    Aufhebungsverträge

    Mietminderung aufgrund von Mängeln der Mietsache

    Schönheitsreparaturen

    Schadensersatz bei Verletzung von Wettbewerbsschutz oder Konkurrenzverbot

    behördliche Genehmigungen, Konzessionen und Zulassungserfordernisse

 

Da Gewerbemietverträge häufig sehr langfristig ausgelegt sind, ist ihr wirtschaftlicher Umfang immens. Ein 10-jähriger Gewerbemietvertrag mit einer Monatsmiete von 2000 € hat eine Gesamtvolumen von 240.000.- €. Bei derartigen Vertragsvolumen ist die Prüfung des Vertragsentwurfs und eine rechtssichere und zukunftssichere Gestaltung des Gewerbemietvertrages für beide Seiten von existenzieller Bedeutung. Rechtsanwalt Harald Brennecke prüft und gestaltet Gewerbemietverträge auf Zeithonorarbasis, was in Anbetracht der Mietvolumina meist deutlich günstiger ist als eine Abrechnung nach RVG.

 

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