Pflichten des Versicherungsnehmers bei Eintritt eines Versicherungsfalles
Beim Eintritt eines Versicherungsfalles hat der Versicherungsnehmer einige Pflichten zu beachten.
Er hat gegenüber dem Versicherer unverzüglich eine Schadensanzeige zu machen, damit der Versicherer die Möglichkeit hat den Schaden unmittelbar nach dessen Eintritt zu besichtigen. Die Schadensanzeige muss in schriftlicher Form erfolgen.
Hierfür sind die Schadensformulare des Versicherers wahrheitsgemäß und vollständig auszufüllen. Zu beachten ist insbesondere, dass die Schadensanzeige gegenüber dem Versicherer und nicht gegenüber dem Versicherungsvertreter zu erfolgen hat.
Ist der Versicherungsfall durch Einbruchdiebstahl, Vandalismus oder Raub entstanden, so ist er sofort der zuständigen Polizeidienststelle anzuzeigen. Sowohl der Polizei als auch dem Versicherer ist unverzüglich ein vom Versicherungsnehmer unterschriebenes Verzeichnis der abhanden gekommenen Sachen (sog. Stehlgutliste) zu überreichern.
Bei der Erstellung der sog. Stehlgutliste genügen pauschale Angaben, wie „Schmuckkassette mit diversen Schmuckstücken“ nicht. Vielmehr müssen genaue Angaben vorgenommen werden.
Ist jedoch im Einzelfall eine genaue Sichtung der Unterlagen für die Erstellung der umfassenden Stehlgutliste erforderlich, so genügt zunächst die Vorlage einer vorläufigen provisorischen Stehlgutliste (OLG Koblenz NVersZ 2000, 343).
Weiterhin ist der Versicherungsnehmer verpflichtet den Schaden nach Möglichkeit abzuwenden oder zu mindern.
Eine solche Rettungsmaßnahme ist beispielsweise die Abdeckung eines beschädigten Daches, um das Eindringen von Regenwasser zu verhindern und Trocknungsmaßnahmen.
Wenn die Umstände es gestatten, hat der Versicherungsnehmer Weisungen von dem Versicherer einzuholen und diese zu befolgen.
Ansprüche aus dem Hausratsversicherungsvertrag verjähren nach zwei Jahren. Die Frist beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem die Versicherungsleistung verlangt werden kann.
Hat der Versicherer die Entschädigung abgelehnt, so muss der Anspruch innerhalb von 6 Monaten gerichtlich geltend gemacht werden - dies jedoch nur, wenn der Versicherer den Versicherungsnehmer darüber schriftlich belehrt hat.
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Stand: Juli 2026

Profil
Harald Brennecke ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht, Insolvenzrecht sowie Gewerblichen Rechtsschutz. Als Partner von FASP und Gründer des Standorts Karlsruhe begleitet er Unternehmer, Unternehmen und den Mittelstand mit langjähriger Erfahrung in wirtschaftsrechtlichen und unternehmerischen Fragestellungen.Tätigkeitsschwerpunkte
- Gesellschaftsrecht, insbesondere Gesellschaftsgründung, Gesellschaftsverträge und Geschäftsführerhaftung
- Insolvenzrecht und Unternehmenssanierung
- Vertriebsrecht, insbesondere Handelsvertreterrecht, Vertragshändlerrecht und Franchiserecht
- Gewerblicher Rechtsschutz, insbesondere Wettbewerbsrecht, Markenrecht, Designrecht und Urheberrecht
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- Erbrecht
- Vertragsrecht
Beruflicher Hintergrund
- Fachanwalt für Insolvenzrecht
- Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
- Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz
- Partner von FASP und Gründer des Standorts Karlsruhe
- Langjährige Tätigkeit im Bereich Unternehmenssanierung
Mitgliedschaften & Engagement
- Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Insolvenzrecht im Deutschen Anwaltverein
- Dozent für Gesellschaftsrecht und Insolvenzrecht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie
Fachbeiträge & Projekte
Autor und Mitautor zahlreicher Fachpublikationen und Beiträge, insbesondere zu Insolvenzrecht, Gesellschaftsrecht, Vertriebsrecht, Gewerblichem Rechtsschutz, Datenschutz-/IT-Recht sowie Vertragsrecht.Sprachen
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