Pauschalpreisvertrag: Anpassung des Pauschalpreises

Der Pauschalpreisvertrag ist ein Leistungsvertrag.
Das bedeutet, dass die gesamte Bauleistung mit einer pauschalen Geldleistung vergütet wird und damit sämtliche Einzelleistungen abgegolten werden, die zur Herstellung der vereinbarten Leistung gehören und für diese erforderlich sind. Eine Anpassung des Pauschalpreises kommt grundsätzlich nur dann in Betracht, wenn ein deutliches Missverhältnis von Gesamtbauleistung und Pauschalpreis bei der Ausführung des Bauvorhabens entsteht und muss jedes voraussehbares Maß übersteigen. Wann von einem solchen Missverhältnis ausgegangen werden kann, ist vom Einzelfall abhängig und kann nur unter Berücksichtigung aller Faktoren beantwortet werden. Eine starre Risikogrenze in Gestalt eines bestimmten Prozentsatzes gibt es nicht.

Wichtig:
Verschiebungen innerhalb der Einzelpositionen des Leistungsverzeichnisses spielen dabei keine Rolle, entscheidend ist vielmehr die Veränderung der Gesamtbauleistung.

Hat sich der Unternehmer verkalkuliert, d.h. sich bei seinem Angebot hinsichtlich einzelner Positionen geirrt, geht dies zu seinen Lasten, da es sich hierbei um einen unbeachtlichen Kalkulationsirrtum handelt. Auch ein Irrtum hinsichtlich der Bewertung der Preisgrundlage für Lohnkosten, Transportkosten, Materialpreis etc. ist unbeachtlich.

Wichtig:
Das Risiko der Massenmehrung trägt grundsätzlich der Auftragnehmer. Ein Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung kann auch durch überraschend auftretende Kostenbelastungen des Auftragnehmers entstehen.

Dabei kommen gerade die Fälle in Betracht, in denen sich –bei unverändert gebliebener Werkleistung – die Ausführungstätigkeit des Auftragnehmers durch Erschwernisse wie den Einsatz anderer Geräte oder die Verzögerung des Arbeitseinsatzes ändert. Dieses Risiko trägt grundsätzlich der Auftragnehmer, da er bei einer entsprechenden Vereinbarung das Risiko der künftigen Kostenentwicklung bewusst eingeht.

Anders liegt der Fall, wenn eine unvorhergesehene wesentliche Verlängerung der Bauzeit auf ein Verhalten des Bauherren zurückzuführen ist. Der Auftragnehmer als auch der Auftraggeber nehmen mit der Vereinbarung eines Pauschalpreises das Risiko etwaiger Fehlberechnungen im Leistungsverzeichnis grundsätzlich in Kauf. Wird aber beispielsweise der geplante Bau anders als ursprünglich vorgesehen errichtet und kommt es dadurch zu Änderungen des Leistungsinhalts, sind die Grundlagen der Preisvereinbarung betroffen. Diese Änderungen wirken sich wirkungen auf die Pauschale bleiben.

Etwas anderes gilt nur dann, wenn die Vertragsparteien nicht lediglich eine Pauschalierung der Vergütung bei Verzicht auf eine exakte Leistungsermittlung vereinbart haben, sondern vielmehr eine Pauschalierung der Leistungen, die auch einen gewissen Spielraum für ändernde Anordnungen gewährt.

Verlangt der Bauherr zusätzliche Leistungen, sind diese nicht von der für einen bestimmten Leistungsgegenstand vereinbarten Pauschalsumme abgegolten. Der Auftragnehmer kann vom Auftraggeber eine zusätzliche Vergütung verlangen. Ob eine zusätzliche Leistung vorliegt, hängt davon ab, inwieweit die Leistungsbeschreibung diese bereits enthält.


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Stand: April 2006


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