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PRIVATINSOLVENZ – VERBRAUCHERINSOLVENZ : EINE EINFÜHRUNG, Teil 5.5. Zwangsvollstreckung vor Verfahrenseröffnung wird unwirksam

§ 88 der InsO besagt, dass eine Sicherung an einem zur Insolvenzmasse gehörenden Vermögen mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens unwirksam werden, wenn der Gläubiger diese Sicherung durch Zwangsvollstreckungsmaßnahmen (bei Regelinsolvenzverfahren) im letzten Monat vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens erwirkt hat.

Die Sondervorschrift des § 312 Abs. 1 InsO verlängert diese Frist für das Verbraucherinsolvenzverfahren von einem auf drei Monate.

Hat also ein Gläubiger bei einem Verbraucher eine Vermögenssicherung durch Zwangsvollstreckung erreicht, so ist die Maßnahme unwirksam, wenn diese innerhalb der letzten drei Monate von Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens getätigt worden ist.

Beispiel:
Der Gläubiger Glatt erwirkte durch Zwangsvollstreckungsmaßnahme eine Sicherung an einer Sache, die nun Gegenstand der Insolvenzmasse ist.
Wenn diese Zwangsvollstreckungsmaßnahme innerhalb der letzten drei Monate vor Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens stattgefunden hat, so ist die Maßnahme nach §§ 312 I i.V.m. 88 InsO unwirksam.

Ist eine Zwangsvollstreckung jedoch bereits abgeschlossen, d.h. das aus der Vollstreckung gewonnenen Geld an den vollstreckenden Gläubiger ausgezahlt, wird diese Vollstreckung von § 88 Inso nicht mehr berührt.


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Stand: Mai 2026


Normen: § 88 InsO, § 312 InsO

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