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PRIVATINSOLVENZ – VERBRAUCHERINSOLVENZ : EINE EINFÜHRUNG, Teil 5.5. Zwangsvollstreckung vor Verfahrenseröffnung wird unwirksam

§ 88 der InsO besagt, dass eine Sicherung an einem zur Insolvenzmasse gehörenden Vermögen mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens unwirksam werden, wenn der Gläubiger diese Sicherung durch Zwangsvollstreckungsmaßnahmen (bei Regelinsolvenzverfahren) im letzten Monat vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens erwirkt hat.

Die Sondervorschrift des § 312 Abs. 1 InsO verlängert diese Frist für das Verbraucherinsolvenzverfahren von einem auf drei Monate.

Hat also ein Gläubiger bei einem Verbraucher eine Vermögenssicherung durch Zwangsvollstreckung erreicht, so ist die Maßnahme unwirksam, wenn diese innerhalb der letzten drei Monate von Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens getätigt worden ist.

Beispiel:
Der Gläubiger Glatt erwirkte durch Zwangsvollstreckungsmaßnahme eine Sicherung an einer Sache, die nun Gegenstand der Insolvenzmasse ist.
Wenn diese Zwangsvollstreckungsmaßnahme innerhalb der letzten drei Monate vor Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens stattgefunden hat, so ist die Maßnahme nach §§ 312 I i.V.m. 88 InsO unwirksam.

Ist eine Zwangsvollstreckung jedoch bereits abgeschlossen, d.h. das aus der Vollstreckung gewonnenen Geld an den vollstreckenden Gläubiger ausgezahlt, wird diese Vollstreckung von § 88 Inso nicht mehr berührt.


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Portrait Harald-Brennecke

Profil

Harald Brennecke ist Rechtsanwalt, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht, Fachanwalt für Insolvenzrecht sowie Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz.
Als Partner von FASP und Gründer des Standorts Karlsruhe begleitet er Unternehmer, Unternehmen und den Mittelstand mit langjähriger Erfahrung in wirtschaftsrechtlichen und unternehmerischen Fragestellungen.

Tätigkeitsschwerpunkte

  • Gesellschaftsrecht, insbesondere Gesellschaftsgründung, Gesellschaftsverträge und Geschäftsführerhaftung
  • Insolvenzrecht und Unternehmenssanierung
  • Vertriebsrecht, insbesondere Handelsvertreterrecht, Vertragshändlerrecht und Franchiserecht
  • Gewerblicher Rechtsschutz, insbesondere Wettbewerbsrecht, Markenrecht, Designrecht und Urheberrecht
  • IT- und Datenschutzrecht
  • Erbrecht
  • Vertragsrecht

Beruflicher Hintergrund

  • Fachanwalt für Insolvenzrecht
  • Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
  • Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz
  • Partner von FASP und Gründer des Standorts Karlsruhe
  • Langjährige Tätigkeit im Bereich Unternehmenssanierung

Mitgliedschaften & Engagement

  • Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Insolvenzrecht im Deutschen Anwaltverein
  • Dozent für Gesellschaftsrecht und Insolvenzrecht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie

Fachbeiträge & Projekte

Autor und Mitautor zahlreicher Fachpublikationen und Beiträge, insbesondere zu Insolvenzrecht, Gesellschaftsrecht, Vertriebsrecht, Gewerblichem Rechtsschutz, Datenschutz-/IT-Recht sowie Vertragsrecht.

Sprachen

  • Deutsch
  • Englisch
Normen: § 88 InsO, § 312 InsO

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