PRIVATINSOLVENZ – VERBRAUCHERINSOLVENZ : EINE EINFÜHRUNG, Teil 5.1. Stundung der Verfahrenskosten

Das Verfahren über den Eröffnungsantrag ruht während des gerichtlichen Schuldenbereinigungsverfahrens.

Kommt ein Schuldenbereinigungsplan nicht zustande, nimmt das Insolvenzgericht gem. § 311 InsO das Verfahren über den Eröffnungsantrag selbständig wieder auf.

Das Verfahren wird vom Insolvenzgericht durch Beschluss eröffnet.

Stundung der Verfahrenskosten

Aufgrund der dem Insolvenzgericht obliegenden Fürsorgepflicht nach § 4 a InsO wird das Gericht den Schuldner auf die Möglichkeit der Verfahrenskostenstundung hinweisen.

Dem Schuldner werden auf Antrag die Kosten des Verfahrens gem. § 4 a InsO gestundet, wenn sein Vermögen voraussichtlich nicht ausreichen wird, um diese Kosten zu decken. Als Vermögen sind auch die erst zukünftig fließenden pfändbaren Einkommensanteile des Schuldners zu berücksichtigen.

Der Antrag auf Stundung der Verfahrenskosten kann ohne ein amtliches Formular formlos gestellt werden, beispielsweise in einer Anlage zum Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens.

Beispiel:
Schuldner Schubert stellt einen Antrag auf Eröffnung eines Verbraucherinsolvenzverfahrens über sein Vermögen. Dies muss er auf dem dafür vorgesehenen amtlichen Formular. Die Stundung der Verfahrenskosten kann er formfrei auf einem Begleitschreiben beantragen.

Die gestundeten Kosten

Dem Schuldner werden folgende Kosten gestundet:

  • Die Kosten des gerichtlichen Schuldenbereinigungsverfahrens.
  • Die Kosten des Insolvenzeröffnungsverfahrens.
  • Die Kosten des eigentlichen Insolvenzverfahrens.
  • Die Kosten des Restschuldbefreiungsverfahrens.

Die Stundung erfasst jeweils die gesamten Kosten, die in den einzelnen Abschnitten des Verfahrens anfallen. Die Stundung kann auch nur für einzelne Verfahrensabschnitte erfolgen.

Die Rückzahlung der gestundeten Kosten

Die Rückzahlung der gestundeten Kosten erfolgt – sofern dies möglich ist – aus der Insolvenzmasse.

In der Wohlverhaltensperiode erfolgt die Rückzahlung der gestundeten Kosten durch die pfändbaren Einkommensanteile des Schuldners. An die Gläubiger fließen erst dann Beträge, nachdem die gestundeten Kosten beglichen wurden. Natürlich steht es dem Schuldner frei, durch freiwillige Zahlungen aus seinem unpfändbaren Vermögen die gestundeten Verfahrenskosten zu begleichen.


Dieser Beitrag ist entnommen aus dem Buch "Privatinsolvenz/Verbraucherinsolvenz - Eine Einführung" von Harald Brennecke, Dr. Maren Augustin und Markus Jauch. ISBN 978-3-939 384-13-71


 

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Stand: März 2008


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Über die Autoren:

Harald Brennecke, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht

Portrait Harald-Brennecke

Rechtsanwalt Harald Brennecke ist Gründer und Managing Partner der Kanzlei Brennecke & Partner. Er ist überwiegend im Bereich des Insolvenzrechts für Unternehmer und Unternehmen tätig.

Harald Brennecke ist seit 1999 im Bereich der Unternehmenssanierung tätig. Als Fachanwalt für Insolvenzrecht gestaltet er Sanierungen und begleitet Firmeninsolvenzen. Rechtsanwalt Brennecke berät insbesondere Geschäftsführer in der Unternehmenskrise hinsichtlich der für diese bestehenden  Haftungsrisiken sowie Gesellschafter im Interesse der Unternehmenssanierung unter dem Blickwinkel des Unternehmens als Vermögensbestandteil des Gesellschafters. Er vertritt bei unzulässigen oder unbegründeten Insolvenzanträgen. Rechtsanwalt Brennecke verhandelt mit Insolvenzverwaltern hinsichtlich des Erwerbs von Unternehmen aus der Insolvenz zum Zwecke der Unternehmensfortführung durch Investoren oder Familienangehörige. Weiter vertritt Rechtsanwalt Brennecke bei Ansprüchen des Insolvenzverwalters aus Anfechtung gegen Gesellschafter, Familienangehörige oder Dritte sowie bei (den häufig unterschätzten) Haftungsansprüchen gegen Geschäftsführer von Kapitalgesellschaften.   

Er berät Insolvenzschuldner hinsichtlich der Erlangung der Restschuldbefreiung und der hierfür erforderlichen Obliegenheiten und vertritt im gesamten Insolvenzverfahren um sicherzustellen, dass der Schuldner die an ihn gestellten Obliegenheitsanforderungen zur Erlangung der Restschuldbefreiung (die über das hinausgehen, was ein Insolvenzverwalter vom Schuldner verlangt und verlangen darf) erfüllt. Der Irrtum, dass Insolvenzschuldner alleine dann schon Restschuldbefreiung erhielten, wenn sie alle Anforderungen des Insolvenzverwalters erfüllen, ist leider immer noch weit verbreitet.

Rechtsanwalt Brennecke berät Schuldner über das Vorgehen bei der Nutzung der Alternativen des europäischen Insolvenzrechts zur Restschuldbefreiung. In wenigen speziellen Fällen bietet ausländisches Insolvenzrecht Vorteile.

Er hat mehrere Bücher im Bereich Insolvenzrecht veröffentlicht, so

  • "Gesellschaftsrecht in der Insolvenz", ISBN 978-3-939384-267
  • "Die Limited in der Insolvenz", ISBN 978-3-939384-34-2
  • "Der Insolvenzplan – Sanierungsinstrument in der Insolvenz", Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-06-9
  • "Die Restschuldbefreiung", 2006, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-00-7 
  • "Privatinsolvenz/Verbraucherinsolvenz - Eine Einführung", Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-13-1
  • "Insolvenz und Restschuldbefreiung in Europa", Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-05-2
  • "Der Insolvenzplan und der Verbraucherinsolvenzplan - Sanierungsinstrument in der Insolvenz - für Verbraucher und Unternehmen", ISBN 978-3-939384-06-9
  • "Die Regelinsolvenz - Insolvenz für Unternehmer und Unternehmen", Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-07-6 
  • "Das Recht der GmbH", 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-33-5
  • "Der Gesellschaftsvertrag der GmbH - Die GmbH-Satzung in Theorie und Praxis", 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-40-3
  • "Der Unternehmenskauf -  Rechtliche Risiken bei Kauf und Verkauf mittelständischer Unternehmen", Verlag Mittelstand und Recht, 2014, ISBN 978-3-939384-18-2
  • "Die Haftung des GmbH-Geschäftsführers", 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-29-8

Weitere Veröffentlichungen sind in Vorbereitung, so

  • „Selbständigkeit in der Insolvenz“
  • „Schutzschirm und Eigenverwaltung“
  • „Die Liquidation von Kapitalgesellschaften“

Er ist Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Insolvenzrecht im DeutscherAnwaltVerein und Dozent für Insolvenzrecht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie.  Er moderiert die Gruppe Insolvenz und Insolvenzvermeidung bei XING.
Er bietet Schulungen, Vorträge und Seminare unter anderem zu den Themen:

  • Insolvenzrecht für Gründer und lebende Unternehmen: Aus Insolvenzen anderer lernen heißtdas eigene Insolvenzrisiko zu vermeiden
  • Unternehmenssanierung: Kopf aus dem Sand! Wer zu spät reagiert, reagiert nie wieder.
  • Insolvenzrecht für Steuerberater – Grundlagen des Insolvenzrechts für Steuerberater und Wirtschaftsprüfer 
  • Insolvenzrecht für Unternehmensberater – Sanierungschancen erkennen und wahren
  • Insolvenzberatung: das (enorme) Haftungsrisiko des Sanierungsberaters 
  • Selbständigkeit in der Insolvenz – die große Chance des Neustarts


Kontaktieren Sie Rechtsanwalt Harald Brennecke unter:
Mail: brennecke@brennecke-rechtsanwaelte.de
Telefon: 0721-20396-28

 

Normen: § 4a InsO

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