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PRIVATINSOLVENZ – VERBRAUCHERINSOLVENZ : EINE EINFÜHRUNG, Teil 5.1. Stundung der Verfahrenskosten


Herausgeber / Autor(-en):
Harald Brennecke  Rechtsanwalt
Telefon: +49 721 20396-22
Mail: brennecke@fasp.de

Fachanwalt für Insolvenzrecht
Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz
FASP Rechtsanwälte


Markus Jauch  wissenschaftlicher Mitarbeiter
Telefon:
Mail: info@brennecke-rechtsanwaelte.de



Das Verfahren über den Eröffnungsantrag ruht während des gerichtlichen Schuldenbereinigungsverfahrens.

Kommt ein Schuldenbereinigungsplan nicht zustande, nimmt das Insolvenzgericht gem. § 311 InsO das Verfahren über den Eröffnungsantrag selbständig wieder auf.

Das Verfahren wird vom Insolvenzgericht durch Beschluss eröffnet.

Stundung der Verfahrenskosten

Aufgrund der dem Insolvenzgericht obliegenden Fürsorgepflicht nach § 4 a InsO wird das Gericht den Schuldner auf die Möglichkeit der Verfahrenskostenstundung hinweisen.

Dem Schuldner werden auf Antrag die Kosten des Verfahrens gem. § 4 a InsO gestundet, wenn sein Vermögen voraussichtlich nicht ausreichen wird, um diese Kosten zu decken. Als Vermögen sind auch die erst zukünftig fließenden pfändbaren Einkommensanteile des Schuldners zu berücksichtigen.

Der Antrag auf Stundung der Verfahrenskosten kann ohne ein amtliches Formular formlos gestellt werden, beispielsweise in einer Anlage zum Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens.

Beispiel:
Schuldner Schubert stellt einen Antrag auf Eröffnung eines Verbraucherinsolvenzverfahrens über sein Vermögen. Dies muss er auf dem dafür vorgesehenen amtlichen Formular. Die Stundung der Verfahrenskosten kann er formfrei auf einem Begleitschreiben beantragen.

Die gestundeten Kosten

Dem Schuldner werden folgende Kosten gestundet:

  • Die Kosten des gerichtlichen Schuldenbereinigungsverfahrens.
  • Die Kosten des Insolvenzeröffnungsverfahrens.
  • Die Kosten des eigentlichen Insolvenzverfahrens.
  • Die Kosten des Restschuldbefreiungsverfahrens.

Die Stundung erfasst jeweils die gesamten Kosten, die in den einzelnen Abschnitten des Verfahrens anfallen. Die Stundung kann auch nur für einzelne Verfahrensabschnitte erfolgen.

Die Rückzahlung der gestundeten Kosten

Die Rückzahlung der gestundeten Kosten erfolgt – sofern dies möglich ist – aus der Insolvenzmasse.

In der Wohlverhaltensperiode erfolgt die Rückzahlung der gestundeten Kosten durch die pfändbaren Einkommensanteile des Schuldners. An die Gläubiger fließen erst dann Beträge, nachdem die gestundeten Kosten beglichen wurden. Natürlich steht es dem Schuldner frei, durch freiwillige Zahlungen aus seinem unpfändbaren Vermögen die gestundeten Verfahrenskosten zu begleichen.


Dieser Beitrag ist entnommen aus dem Buch "Privatinsolvenz/Verbraucherinsolvenz - Eine Einführung" von Harald Brennecke, Dr. Maren Augustin und Markus Jauch. ISBN 978-3-939 384-13-71


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Harald Brennecke  Rechtsanwalt
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Portrait Harald-Brennecke

Profil

Harald Brennecke ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht, Insolvenzrecht sowie Gewerblichen Rechtsschutz. Als Partner von FASP und Gründer des Standorts Karlsruhe begleitet er Unternehmer, Unternehmen und den Mittelstand mit langjähriger Erfahrung in wirtschaftsrechtlichen und unternehmerischen Fragestellungen.

Tätigkeitsschwerpunkte

  • Gesellschaftsrecht, insbesondere Gesellschaftsgründung, Gesellschaftsverträge und Geschäftsführerhaftung
  • Insolvenzrecht und Unternehmenssanierung
  • Vertriebsrecht, insbesondere Handelsvertreterrecht, Vertragshändlerrecht und Franchiserecht
  • Gewerblicher Rechtsschutz, insbesondere Wettbewerbsrecht, Markenrecht, Designrecht und Urheberrecht
  • IT- und Datenschutzrecht
  • Erbrecht
  • Vertragsrecht

Beruflicher Hintergrund

  • Fachanwalt für Insolvenzrecht
  • Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
  • Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz
  • Partner von FASP und Gründer des Standorts Karlsruhe
  • Langjährige Tätigkeit im Bereich Unternehmenssanierung

Mitgliedschaften & Engagement

  • Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Insolvenzrecht im Deutschen Anwaltverein
  • Dozent für Gesellschaftsrecht und Insolvenzrecht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie

Fachbeiträge & Projekte

Autor und Mitautor zahlreicher Fachpublikationen und Beiträge, insbesondere zu Insolvenzrecht, Gesellschaftsrecht, Vertriebsrecht, Gewerblichem Rechtsschutz, Datenschutz-/IT-Recht sowie Vertragsrecht.

Sprachen

  • Deutsch
  • Englisch
  • Portrait Rechtsanwältin Dr.-Maren Augustin

    Rechtsanwältin Dr. Maren Augustin studierte Rechtswissenschaften an der Universität Hamburg, der Fachhochschule für Verwaltungswissenschaften in Speyer und an der University of Stellenbosch/Südafrika. Seit 2002 ist sie als Rechtsanwältin in Hamburg tätig, seit Januar 2007 Partnerin bei Brennecke & Partner. Frau Dr. Augustin ist geschäftsführende Partnerin von Brennecke & Partner sowie Geschäftsführerin des Standorts Hamburg.

    Brennecke & Partner Hamburg

    Spitalerstrasse 16
    20095 Hamburg
    Tel.: 040 650 620 100
    Fax: 040 650 620 101
    Mail: kontakt@fasp.de

    Persönliches

    Dr. Maren Augustin ist Fachanwältin für Insolvenzrecht und seit 2002 in diesem Bereich tätig, davon bis einschließlich 2005 in der Insolvenzverwaltung.

    Das Referendariat absolvierte Maren Augustin am Hanseatischen Oberlandesgericht Hamburg mit Stationen u.a. an der Verwaltungshochschule Speyer, der Bundesanstalt für Vereinigungsbedingte Sonderaufgaben in Berlin und der Pressekammer des Landgerichts Hamburg.

    Den Doktortitel erwarb sie an der Universität Hamburg mit einer Promotion bei Prof. Dr. Ingo von Münch über die Entwicklung des Völkerstrafrechts. 2000 bis 2001 erweiterte sie ihre Kenntnisse im Internationalen Recht mit einem Masterstudiengang an der Universität Stellenbosch/Südafrika. Seit 2002 war sie in einer überregionalen Insolvenzverwalterkanzlei tätig und betreute dort überwiegend Firmen- und Verbraucherinsolvenzverfahren sowie arbeitsrechtliche Mandate.

    Frau Dr. Augustin hat im Jahr 2005 erfolgreich den Fachanwaltskurs für Arbeitsrecht abgeschlossen.

    Sprachkenntnisse

    • Englisch
    • Französisch (Grundkenntnisse)

    Tätigkeitsbereiche

    Rechtsanwältin Dr. Maren Augustin ist überwiegend tätig in den Bereichen:

        • Insolvenzrecht

        • Arbeitsrecht

        • Gesellschaftsrecht

    Darüber hinaus liegen ihre Interessen in den Bereichen

    • Internationales Recht
    • Völkerrecht

    Rechtsanwältin Dr. Maren Augustin ist Mitglied

    • der Rechtsanwaltskammer Hamburg
    • des Norddeutschen Insolvenzforum e.V.
    • bei Xing in den Gruppen "Insolvenzrecht", „Arbeitsrecht“, „DHV Speyer Alumni“

    Veröffentlichungen

    • Privatinsolvenz/Verbraucherinsolvenz - Eine Einführung, Harald Brennecke, Dr. Maren Augustin und Markus Jauch, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-13-71

    • Die Regelinsolvenz - Insolvenz für Unternehmer und Unternehmen, Verlag Mittelstand und Recht,ISBN 978-3-939384-07-6

    • Der Insolvenzplan und der Verbraucherinsolvenzplan - Sanierungsinstrument in der Insolvenz - für Verbraucher und Unternehmen, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-06-9

    • Lebensversicherung sicher vor Pfändung und Insolvenz gestalten, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-939384-43-4

    • 40 Jahre Betriebsrentengesetz – betriebliche Altersversorgung, 2015, Dr. Maren Augustin, Monika Dibbelt, und Jens Bierstedt, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-41-0

    Weitere Veröffentlichungen sind in Vorbereitung, so zu

    • Insolvenzanfechtung

    • Masseverbindlichkeiten in der vorläufigen Eigenverwaltung

    • Insolvenzprophylaxe - was Gründer und Unternehmer über das Scheitern wissen müssen, um es zu vermeiden

    • Grundzüge der historischen Strafbarkeit von Kriegsverbrechen ISBN 3-89811-844-4
Normen: § 4a InsO

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