PRIVATINSOLVENZ – VERBRAUCHERINSOLVENZ : EINE EINFÜHRUNG, Teil 2.5. Außergerichtliche Schuldenbereinigung - Erstellung des Schuldenbereinigungsplans
Außergerichtliche Schuldenbereinigung: Erstellung des Schuldenbereinigungsplans
Der außergerichtliche Schuldenbereinigungsplan ist der wesentliche Bestandteil der außergerichtlichen Verhandlungen. Der Schuldner unterbreitet seinen Gläubigern mit der Vorlage des Plans einen Vorschlag zur Regulierung seiner bestehenden Verbindlichkeiten.
Eine außergerichtliche Einigung hat für den Schuldner erhebliche zeitliche und auch finanzielle Vorteile. Er sollte daher grundsätzlich bereit sein, an seine Gläubiger Zugeständnisse zu machen, die über die Regelungen des gerichtlichen Verfahrens hinaus gehen.
Die Ausgestaltung des außergerichtlichen Plans unterliegt der Privatautonomie und ist daher inhaltlich gerichtlich nicht überprüfbar.
Der außergerichtliche Plan muss die Einkommens- und Vermögenssituation des Schuldners vollständig und richtig darstellen. Weiterhin muss eine vollständige Übersicht der Verbindlichkeiten des Schuldners enthalten sein, wobei die Gläubiger sowie deren Forderungen zu nennen sind. Ferner sollte der außergerichtliche Plan die Höhe der Gesamtverbindlichkeiten und den eigentlichen Vergleichsvorschlag an die Gläubiger enthalten.
Der Vorschlag besteht in der Regel aus einem Angebot, eine bestimmte Quote der Forderung mit einer Einmalzahlung oder auch durch mehrere Raten zu begleichen.Raten können als gleich bleibender Festbetrag ausgestaltet werden oder als flexible Raten beispielsweise an den jeweilig pfändbaren Einkommensanteil anknüpfen. Der Plan kann einen Erlass, einen Teilerlass oder eine Stundung der Forderungen vorsehen. Auch eine Kombination daraus ist denkbar.
Es soll eine Vereinbarung darüber getroffen werden, dass eine Einbeziehung nachträglich bekannt gewordener Gläubiger möglich ist. Die Gläubiger müssen sich im Plan dazu verpflichten, bei Einhaltung des Plans durch den Schuldner auf Zwangsvollstreckungen zu verzichten und bereits getätigte Vollstreckungsmaßnahmen wie z.B. Pfändungen zurückzunehmen.
Es gibt verschiedenste Gestaltungs- und Variationsmöglichkeiten. Der Schuldner sollte aber nur erfüllbare Verpflichtungen eingehen und berücksichtigen, dass er sich im Plan in der Regel für einen Zeitraum von mehreren Jahren verpflichtet.
Es muss ferner klar geregelt werden, dass der Schuldner nach der vollständigen Erfüllung des Plans von seinen restlichen Verbindlichkeiten frei wird. Wichtig ist auch, dass im Plan geregelt wird, dass bei Erfüllung des Plans durch den Schuldner, keinerlei Forderungseintreibungen seitens der Gläubiger bei eventuellen Bürgen des Schuldners erlaubt sind.
Denn würde der Bürge eine Zahlung leisten, so hätte er seinerseits wieder einen Erstattungsanspruch gegen den Schuldner.
Der Schuldner würde finanziell wieder gleich stehen wie vor dem Einigungsversuch. Zwar hätte er keine Verbindlichkeiten gegenüber dem alten Gläubiger mehr, aber es wären neue Verbindlichkeiten gegen den Bürgen hinzugekommen.
Faktoren, die für den Schuldenbereinigungsplan zu berücksichtigen sind, sind u.a.:
- das pfändbare Nettoeinkommen unter Berücksichtigung der Zahlungen an private oder gesetzliche Krankenkassen. Hier hilft die Tabelle nach § 850 c ZPO.
- Unterhaltsverpflichtungen, die, soweit sie erfüllt werden, Pfändungsfreigrenzenerhöhungen bewirken. Hier hilft ebenfalls die Tabelle nach § 850 c ZPO.
- Einkommen unterhaltsberechtigter Personen
- Die Kosten des Treuhänders
- Bei der Berechnung der Insolvenzmasse sind von Absonderungsgütern lediglich 9 % des Wertes zu berücksichtigen.
- Bei Immobilien fällt lediglich vom Immobilienzubehör ein Anteil von 4 % des Wertes des Zubehörs in die Insolvenzmasse . Insbesondere bei gewerblich genutzten Grundstücken muss hierzu die einschlägige Rechtsprechung zur Definition von Grundstückszubehör berücksichtigt werden.
- Sicherungsrechte der Gläubiger wie Eigentumsvorbehalte, Sicherungsübereignungen, Pfandrechte (z.B. das Vermieterpfandrecht) beeinflussen die freie Insolvenzmasse.
- Bestehende Gehaltsabtretungen zu Gunsten von Gläubigern bleiben im eröffneten Insolvenzverfahren zwei Jahre lang zu Gunsten der besicherten Gläubiger bestehen, maximal jedoch bis zur Erfüllung der gesicherten Schuld.
- der Schuldnerbonus gem § 292 Abs. 1 Satz 3 InsO: danach erhält der Schuldner im 5. Jahr nach der Aufhebung des Insolvenzverfahrens 10 % mehr und im 5. Jahr nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens 15 % mehr aus dem an den Treuhänder abgetretenen Einkommen. Dabei ist zu beachten, dass der Zeitpunkt der Aufhebung – sechs Jahre nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens - im Voraus allenfalls geschätzt werden kann.
- Sonderbelastungen, z.B. für schwer Kranke, die besonders hohe Kosten für medizinische Versorgung haben
Dieser Beitrag ist entnommen aus dem Buch "Privatinsolvenz/Verbraucherinsolvenz - Eine Einführung" von Harald Brennecke, Dr. Maren Augustin und Markus Jauch. ISBN 978-3-939 384-13-71
Weiterlesen:
im Buch vorblättern --->>
im Buch zurückblättern <<---
Kontakt:
- schreiben Sie uns eine Email kontakt@fasp.de
- oder rufen Sie uns an +49 89 652 001
Stand: Mai 2026
Mehr Beiträge zum Thema finden Sie unter:
Rechtsinfos/ Insolvenzrecht/ ZwangsvollstreckungRechtsinfos/ Insolvenzrecht/ Mietrecht
Rechtsinfos/ Insolvenzrecht/ Verbraucherinsolvenz/ Schuldenbereinigungsplan
Rechtsinfos/ Mietrecht/ Vermieterpfandrecht
Rechtsinfos/ Vollstreckungsrecht