PRIVATINSOLVENZ – VERBRAUCHERINSOLVENZ : EINE EINFÜHRUNG, Teil 2.3. Außergerichtliche Schuldenbereinigung : Verhandlung mit den Gläubigern
Herausgeber / Autor(-en):
Harald Brennecke
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz
FASP Rechtsanwälte
Markus Jauch
wissenschaftlicher Mitarbeiter
2.3.1. Erstes Schreiben an die Gläubiger
In der Praxis beginnen die außergerichtlichen Verhandlungen mit den Gläubiger mit einem ersten Anschreiben an die Gläubiger, in dem der Schuldner die Gläubiger um die Zusendung einer aktuellen Forderungsaufstellung bittet. Diese Forderungsaufstellung bildet die Grundlage für den zu erstellenden Schuldenbereinigungsplan zur Entschuldung. Hierbei haben die Gläubiger sogar die Pflicht, diese Auskunft zu erteilen
2.3.2. Alle Gläubiger einbeziehen
Es muss dringend davor gewarnt werden, eingehende Rechnungen, Mahnungen oder gar Mahnbescheide oder Gerichtspost wegzuwerfen. Dies kann eine Restschuldbefreiung immens erschweren. Insbesondere darf kein nahestehende Gläubiger vergessen werden. Auch Schulden bei Familienangehörigen und Freunden müssen zwingend in die Insolvenz einbezogen werden – der Schuldner hat hier kein Wahlrecht.
2.3.3. Ermittlung fehlender Gläubigeradressen
Kann sich ein Schuldner nicht an alle seine Gläubiger erinnern oder hat er den Überblick vollständig verloren, muss er sich mit der Rekonstruktion seiner Gläubigerdaten sehr viel Mühe geben. Andernfalls riskiert er die Versagung der Restschuldbefreiung.
Er wird sich zumindest beim Schuldnerregister beim Amtsgericht und bei den größeren bundesweiten Inkassobüros und auch den kleineren Inkassobüros in seiner Region erkundigen müssen, ob dort Forderungen gegen ihn bekannt sind. Diesen Aufwand sollte der Schuldner auch sorgfältig dokumentieren, um nachweisen zu können, dass er nicht fahrlässig gehandelt hat, falls später doch noch ein weiterer Gläubiger auftauchen sollte.
Achtung: „Vergisst“ ein Schuldner fahrlässig einen Gläubiger, kann ihm deswegen auf Antrag eines Gläubigers die Restschuldbefreiung versagt werden.
Kommt ein Anschreiben wegen einer veralteten Gläubigeradresse zurück, darf der Schuldner die Forderung nicht einfach „ausbuchen“. Er muss sich um die Ermittlung der aktuellen Adresse des Gläubigers bemühen. Kann er diese nicht ermitteln, so muss er dies zumindest im Schuldenbereinigungsplan und im Insolvenzantrag angeben und die Forderung nach seinem letzten Kenntnisstand angeben.
2.3.4. Gläubiger bestrittener Forderungen
Auch Gläubigern, deren Forderungen der Schuldner bestreitet, sollten unbedingt in den Schuldenbereinigungsplan sowie in einen späteren Insolvenzantrag einbezogen werden. Der Schuldner kann die Forderung in seinem Plan mit Null angeben und erläutern, dass und in welcher Höhe der Gläubiger eine von ihm bestrittene Forderung geltend macht.
Unterschlägt der Schuldner im Insolvenzantrag die von ihm bestrittene Forderung und stellt sich später heraus, dass die Forderung zumindest zum Teil berechtigt war, liegt nahe, dass der betroffene Gläubiger einen Antrag auf Versagung der Restschuldbefreiung gegen den Schuldner stellt.
Diese Gefahr sollte ein Schuldner nie eingehen.
2.3.5. Auskunftsverpflichtung des Gläubigers
Nach § 305 II S. 2 InsO sind die Gläubiger verpflichtet, dem Schuldner eine Forderungsaufstellung auf dessen Erstanschreiben zuzusenden wenn der Schuldner in diesem Anschreiben auf ein beabsichtigtes Insolvenzverfahren hingewiesen hat. Der Schuldner hat einen einklagbaren Anspruch auf diese Forderungsaufstellung.1 Der Gläubiger hat dem Schuldner diese Forderungsaufstellung auf eigene Kosten zukommen zu lassen. Der Gläubiger darf dem Schuldner diesbezüglich nichts in Rechnung stellen.
Dieser Beitrag ist entnommen aus dem Buch "Privatinsolvenz/Verbraucherinsolvenz - Eine Einführung" von Harald Brennecke, Dr. Maren Augustin und Markus Jauch. ISBN 978-3-939 384-13-71
1 LG Düsseldorf, ZInsO 2000, 519.
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Stand: Mai 2026
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