PRIVATINSOLVENZ – VERBRAUCHERINSOLVENZ : EINE EINFÜHRUNG, Teil 2.2. Geeignete Stelle zur Durchführung der außergerichtlichen Schuldenbereinigung
Herausgeber / Autor(-en):
Harald Brennecke Rechtsanwalt
Telefon: +49 721 20396-22
Mail: brennecke@fasp.de
Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz
FASP Rechtsanwälte
Markus Jauch wissenschaftlicher Mitarbeiter
Telefon:
Mail: info@brennecke-rechtsanwaelte.de
§ 305 I Ziff. 1 InsO verlangt, dass die Bescheinigung über das Scheitern der außergerichtlichen Schuldenbereinigung von einer geeigneten Person oder Stelle ausgestellt werden muss.
2.2.1. Geeignete Person
Einzelne Berufsgruppen sind kraft ihrer Ausbildung für die Beratung geeignet. Hierzu gehören beispielsweise Rechtsanwälte oder Steuerberater. Rechtsanwälte sind auf jeden Fall befugt solche Bescheinigungen nach § 305 I InsO über den erfolglosen Versuch einer außergerichtlichen Einigung auszustellen.
Ein Rechtsanwalt eignet sich besonders deshalb, da im Rahmen des außergerichtlichen Schuldenbereinigungsverfahrens möglicherweise eine Rechtsberatung erforderlich wird und eine umfassende Rechtsberatung - trotz der jüngst in Kraft getretenen Änderungen im Rechtsberatungsgesetz – nur Rechtsanwälte durchführen dürfen.
Die Bundesländer können in der Ländergesetzgebung eigene Definitionen von Geeigneten Personen und Geeigneten Stellen festlegen.
2.2.2. Geeignete Stellen
Anders sieht die Situation dann aus, wenn sich der Schuldner nicht von einer einzelnen Person, sondern von einer Institution wie z.B. einer Schuldnerberatung beraten lassen will. Diese Stelle muss eine Anerkennung der zuständigen Behörde haben.
Mit dieser Anerkennung, die von der zuständigen Behörde schriftlich erfolgt, kann im Zweifel dem Gericht die Anerkennung als „geeignete Stelle“ nachgewiesen werden.
Außerdem muss die Stelle auf Anlage 2 Ziff. 2 des Insolvenzantrags die anerkennende Behörde, das Datum der Anerkennung und das Aktenzeichen angeben.
Dem Schuldner ist anzuraten, dass er sich – wenn er sich an eine solche Stelle wendet – unbedingt die behördliche Bescheinigung über die Anerkennung in Kopie übergeben lässt. Diese benötigt er für einen späteren Insolvenzantrag.
Er darf sich nicht auf eine Auskunft verlassen, wonach die Anerkennung beantragt worden sei oder in seinem speziellen Fall nicht gebraucht werde etc.. Das Gericht wird eine Bescheinigung nur anerkennen, wenn die Anerkennung durch die zuständige Behörde nachgewiesen wird. Daher sollte die Kopie dem Insolvenzantrag beigefügt werden.
Beispiel:
Herr Schubert hat einen Termin beim „Büro für Verbraucherinsolvenzen“ in der benachbarten Stadt. Dort wird ihm gesagt, dass er gerne als Mandant willkommen sei und dass er einen Termin erhalte. Bei dem Termin wird Herrn Schubert versichert, dass das „Büro für Verbraucherinsolvenzen“ alles tun wird, damit eine außergerichtliche Regelung gefunden wird. Herr Schubert weiß, dass in diesem Fall das „Büro für Verbraucherinsolvenzen“ eine Anerkennung durch die zuständige Behörde braucht, um Bescheinigungen über das eventuelle Scheitern einer außergerichtlichen Verhandlung ausstellen zu dürfen, damit im Anschluss evtl. ein gerichtliches Verfahren angestrebt werden kann.
Herrn Schubert wird mitgeteilt, dass er „nur“ 9 Gläubiger habe und daher keine Anerkennung von der zuständigen Behörde gebraucht werde. Diese sei erst ab zehn Gläubigern erforderlich. Dies ist falsch. Eine „geeignete Stelle“, welche Bescheinigungen über das Scheitern der außergerichtlichen Verhandlungen ausstellen will, benötigt zwingend eine solche Anerkennung von der zuständigen Behörde. Es gibt keinerlei Ausnahmen.
Würde Herr Schubert in diesem Beispiel – im Falle eines Scheiterns der außergerichtlichen Verhandlungen – einen Antrag auf Durchführung eines Verbraucherinsolvenzverfahrens stellen, so würde dieser abgewiesen werden, da keine anerkannte „geeignete Stelle“ das Scheitern der außergerichtlichen Schuldenbereinigung bestätigt hat.
Dieser Beitrag ist entnommen aus dem Buch "Privatinsolvenz/Verbraucherinsolvenz - Eine Einführung" von Harald Brennecke, Dr. Maren Augustin und Markus Jauch. ISBN 978-3-939 384-13-71
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Profil
Harald Brennecke ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht, Insolvenzrecht sowie Gewerblichen Rechtsschutz. Als Partner von FASP und Gründer des Standorts Karlsruhe begleitet er Unternehmer, Unternehmen und den Mittelstand mit langjähriger Erfahrung in wirtschaftsrechtlichen und unternehmerischen Fragestellungen.Tätigkeitsschwerpunkte
- Gesellschaftsrecht, insbesondere Gesellschaftsgründung, Gesellschaftsverträge und Geschäftsführerhaftung
- Insolvenzrecht und Unternehmenssanierung
- Vertriebsrecht, insbesondere Handelsvertreterrecht, Vertragshändlerrecht und Franchiserecht
- Gewerblicher Rechtsschutz, insbesondere Wettbewerbsrecht, Markenrecht, Designrecht und Urheberrecht
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Beruflicher Hintergrund
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- Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
- Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz
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Mitgliedschaften & Engagement
- Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Insolvenzrecht im Deutschen Anwaltverein
- Dozent für Gesellschaftsrecht und Insolvenzrecht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie
Fachbeiträge & Projekte
Autor und Mitautor zahlreicher Fachpublikationen und Beiträge, insbesondere zu Insolvenzrecht, Gesellschaftsrecht, Vertriebsrecht, Gewerblichem Rechtsschutz, Datenschutz-/IT-Recht sowie Vertragsrecht.Sprachen
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Privatinsolvenz/Verbraucherinsolvenz - Eine Einführung, Harald Brennecke, Dr. Maren Augustin und Markus Jauch, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-13-71
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Die Regelinsolvenz - Insolvenz für Unternehmer und Unternehmen, Verlag Mittelstand und Recht,ISBN 978-3-939384-07-6
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Der Insolvenzplan und der Verbraucherinsolvenzplan - Sanierungsinstrument in der Insolvenz - für Verbraucher und Unternehmen, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-06-9
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Lebensversicherung sicher vor Pfändung und Insolvenz gestalten, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-939384-43-4
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40 Jahre Betriebsrentengesetz – betriebliche Altersversorgung, 2015, Dr. Maren Augustin, Monika Dibbelt, und Jens Bierstedt, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-41-0
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Insolvenzprophylaxe - was Gründer und Unternehmer über das Scheitern wissen müssen, um es zu vermeiden
- Grundzüge der historischen Strafbarkeit von Kriegsverbrechen ISBN 3-89811-844-4

Rechtsanwältin Dr. Maren Augustin studierte Rechtswissenschaften an der Universität Hamburg, der Fachhochschule für Verwaltungswissenschaften in Speyer und an der University of Stellenbosch/Südafrika. Seit 2002 ist sie als Rechtsanwältin in Hamburg tätig, seit Januar 2007 Partnerin bei Brennecke & Partner. Frau Dr. Augustin ist geschäftsführende Partnerin von Brennecke & Partner sowie Geschäftsführerin des Standorts Hamburg.
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Persönliches
Dr. Maren Augustin ist Fachanwältin für Insolvenzrecht und seit 2002 in diesem Bereich tätig, davon bis einschließlich 2005 in der Insolvenzverwaltung.
Das Referendariat absolvierte Maren Augustin am Hanseatischen Oberlandesgericht Hamburg mit Stationen u.a. an der Verwaltungshochschule Speyer, der Bundesanstalt für Vereinigungsbedingte Sonderaufgaben in Berlin und der Pressekammer des Landgerichts Hamburg.
Den Doktortitel erwarb sie an der Universität Hamburg mit einer Promotion bei Prof. Dr. Ingo von Münch über die Entwicklung des Völkerstrafrechts. 2000 bis 2001 erweiterte sie ihre Kenntnisse im Internationalen Recht mit einem Masterstudiengang an der Universität Stellenbosch/Südafrika. Seit 2002 war sie in einer überregionalen Insolvenzverwalterkanzlei tätig und betreute dort überwiegend Firmen- und Verbraucherinsolvenzverfahren sowie arbeitsrechtliche Mandate.
Frau Dr. Augustin hat im Jahr 2005 erfolgreich den Fachanwaltskurs für Arbeitsrecht abgeschlossen.
Sprachkenntnisse
Tätigkeitsbereiche
Rechtsanwältin Dr. Maren Augustin ist überwiegend tätig in den Bereichen:
Darüber hinaus liegen ihre Interessen in den Bereichen
Rechtsanwältin Dr. Maren Augustin ist Mitglied
Veröffentlichungen
Weitere Veröffentlichungen sind in Vorbereitung, so zu
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