PRIVATINSOLVENZ – VERBRAUCHERINSOLVENZ : EINE EINFÜHRUNG, Teil 2.3. Außergerichtliche Schuldenbereinigung : Verhandlung mit den Gläubigern

2.3.1. Erstes Schreiben an die Gläubiger

In der Praxis beginnen die außergerichtlichen Verhandlungen mit den Gläubiger mit einem ersten Anschreiben an die Gläubiger, in dem der Schuldner die Gläubiger um die Zusendung einer aktuellen Forderungsaufstellung bittet. Diese Forderungsaufstellung bildet die Grundlage für den zu erstellenden Schuldenbereinigungsplan zur Entschuldung. Hierbei haben die Gläubiger sogar die Pflicht, diese Auskunft zu erteilen

2.3.2. Alle Gläubiger einbeziehen

Es muss dringend davor gewarnt werden, eingehende Rechnungen, Mahnungen oder gar Mahnbescheide oder Gerichtspost wegzuwerfen. Dies kann eine Restschuldbefreiung immens erschweren. Insbesondere darf kein nahestehende Gläubiger vergessen werden. Auch Schulden bei Familienangehörigen und Freunden müssen zwingend in die Insolvenz einbezogen werden – der Schuldner hat hier kein Wahlrecht.

2.3.3. Ermittlung fehlender Gläubigeradressen

Kann sich ein Schuldner nicht an alle seine Gläubiger erinnern oder hat er den Überblick vollständig verloren, muss er sich mit der Rekonstruktion seiner Gläubigerdaten sehr viel Mühe geben. Andernfalls riskiert er die Versagung der Restschuldbefreiung.

Er wird sich zumindest beim Schuldnerregister beim Amtsgericht und bei den größeren bundesweiten Inkassobüros und auch den kleineren Inkassobüros in seiner Region erkundigen müssen, ob dort Forderungen gegen ihn bekannt sind. Diesen Aufwand sollte der Schuldner auch sorgfältig dokumentieren, um nachweisen zu können, dass er nicht fahrlässig gehandelt hat, falls später doch noch ein weiterer Gläubiger auftauchen sollte.

Achtung: „Vergisst“ ein Schuldner fahrlässig einen Gläubiger, kann ihm deswegen auf Antrag eines Gläubigers die Restschuldbefreiung versagt werden.


Kommt ein Anschreiben wegen einer veralteten Gläubigeradresse zurück, darf der Schuldner die Forderung nicht einfach „ausbuchen“. Er muss sich um die Ermittlung der aktuellen Adresse des Gläubigers bemühen. Kann er diese nicht ermitteln, so muss er dies zumindest im Schuldenbereinigungsplan und im Insolvenzantrag angeben und die Forderung nach seinem letzten Kenntnisstand angeben.

2.3.4. Gläubiger bestrittener Forderungen

Auch Gläubigern, deren Forderungen der Schuldner bestreitet, sollten unbedingt in den Schuldenbereinigungsplan sowie in einen späteren Insolvenzantrag einbezogen werden. Der Schuldner kann die Forderung in seinem Plan mit Null angeben und erläutern, dass und in welcher Höhe der Gläubiger eine von ihm bestrittene Forderung geltend macht.

Unterschlägt der Schuldner im Insolvenzantrag die von ihm bestrittene Forderung und stellt sich später heraus, dass die Forderung zumindest zum Teil berechtigt war, liegt nahe, dass der betroffene Gläubiger einen Antrag auf Versagung der Restschuldbefreiung gegen den Schuldner stellt.
Diese Gefahr sollte ein Schuldner nie eingehen.

2.3.5. Auskunftsverpflichtung des Gläubigers

Nach § 305 II S. 2 InsO sind die Gläubiger verpflichtet, dem Schuldner eine Forderungsaufstellung auf dessen Erstanschreiben zuzusenden wenn der Schuldner in diesem Anschreiben auf ein beabsichtigtes Insolvenzverfahren hingewiesen hat. Der Schuldner hat einen einklagbaren Anspruch auf diese Forderungsaufstellung. Der Gläubiger hat dem Schuldner diese Forderungsaufstellung auf eigene Kosten zukommen zu lassen. Der Gläubiger darf dem Schuldner diesbezüglich nichts in Rechnung stellen.


Dieser Beitrag ist entnommen aus dem Buch "Privatinsolvenz/Verbraucherinsolvenz - Eine Einführung" von Harald Brennecke, Dr. Maren Augustin und Markus Jauch. ISBN 978-3-939 384-13-71


 

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Stand: März 2008


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Über die Autoren:

Harald Brennecke, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht

Portrait Harald-Brennecke

Rechtsanwalt Harald Brennecke ist Gründer und Managing Partner der Kanzlei Brennecke & Partner. Er ist überwiegend im Bereich des Insolvenzrechts für Unternehmer und Unternehmen tätig.

Harald Brennecke ist seit 1999 im Bereich der Unternehmenssanierung tätig. Als Fachanwalt für Insolvenzrecht gestaltet er Sanierungen und begleitet Firmeninsolvenzen. Rechtsanwalt Brennecke berät insbesondere Geschäftsführer in der Unternehmenskrise hinsichtlich der für diese bestehenden  Haftungsrisiken sowie Gesellschafter im Interesse der Unternehmenssanierung unter dem Blickwinkel des Unternehmens als Vermögensbestandteil des Gesellschafters. Er vertritt bei unzulässigen oder unbegründeten Insolvenzanträgen. Rechtsanwalt Brennecke verhandelt mit Insolvenzverwaltern hinsichtlich des Erwerbs von Unternehmen aus der Insolvenz zum Zwecke der Unternehmensfortführung durch Investoren oder Familienangehörige. Weiter vertritt Rechtsanwalt Brennecke bei Ansprüchen des Insolvenzverwalters aus Anfechtung gegen Gesellschafter, Familienangehörige oder Dritte sowie bei (den häufig unterschätzten) Haftungsansprüchen gegen Geschäftsführer von Kapitalgesellschaften.   

Er berät Insolvenzschuldner hinsichtlich der Erlangung der Restschuldbefreiung und der hierfür erforderlichen Obliegenheiten und vertritt im gesamten Insolvenzverfahren um sicherzustellen, dass der Schuldner die an ihn gestellten Obliegenheitsanforderungen zur Erlangung der Restschuldbefreiung (die über das hinausgehen, was ein Insolvenzverwalter vom Schuldner verlangt und verlangen darf) erfüllt. Der Irrtum, dass Insolvenzschuldner alleine dann schon Restschuldbefreiung erhielten, wenn sie alle Anforderungen des Insolvenzverwalters erfüllen, ist leider immer noch weit verbreitet.

Rechtsanwalt Brennecke berät Schuldner über das Vorgehen bei der Nutzung der Alternativen des europäischen Insolvenzrechts zur Restschuldbefreiung. In wenigen speziellen Fällen bietet ausländisches Insolvenzrecht Vorteile.

Er hat mehrere Bücher im Bereich Insolvenzrecht veröffentlicht, so

  • "Gesellschaftsrecht in der Insolvenz", ISBN 978-3-939384-267
  • "Die Limited in der Insolvenz", ISBN 978-3-939384-34-2
  • "Der Insolvenzplan – Sanierungsinstrument in der Insolvenz", Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-06-9
  • "Die Restschuldbefreiung", 2006, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-00-7 
  • "Privatinsolvenz/Verbraucherinsolvenz - Eine Einführung", Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-13-1
  • "Insolvenz und Restschuldbefreiung in Europa", Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-05-2
  • "Der Insolvenzplan und der Verbraucherinsolvenzplan - Sanierungsinstrument in der Insolvenz - für Verbraucher und Unternehmen", ISBN 978-3-939384-06-9
  • "Die Regelinsolvenz - Insolvenz für Unternehmer und Unternehmen", Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-07-6 
  • "Das Recht der GmbH", 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-33-5
  • "Der Gesellschaftsvertrag der GmbH - Die GmbH-Satzung in Theorie und Praxis", 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-40-3
  • "Der Unternehmenskauf -  Rechtliche Risiken bei Kauf und Verkauf mittelständischer Unternehmen", Verlag Mittelstand und Recht, 2014, ISBN 978-3-939384-18-2
  • "Die Haftung des GmbH-Geschäftsführers", 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-29-8

Weitere Veröffentlichungen sind in Vorbereitung, so

  • „Selbständigkeit in der Insolvenz“
  • „Schutzschirm und Eigenverwaltung“
  • „Die Liquidation von Kapitalgesellschaften“

Er ist Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Insolvenzrecht im DeutscherAnwaltVerein und Dozent für Insolvenzrecht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie.  Er moderiert die Gruppe Insolvenz und Insolvenzvermeidung bei XING.
Er bietet Schulungen, Vorträge und Seminare unter anderem zu den Themen:

  • Insolvenzrecht für Gründer und lebende Unternehmen: Aus Insolvenzen anderer lernen heißtdas eigene Insolvenzrisiko zu vermeiden
  • Unternehmenssanierung: Kopf aus dem Sand! Wer zu spät reagiert, reagiert nie wieder.
  • Insolvenzrecht für Steuerberater – Grundlagen des Insolvenzrechts für Steuerberater und Wirtschaftsprüfer 
  • Insolvenzrecht für Unternehmensberater – Sanierungschancen erkennen und wahren
  • Insolvenzberatung: das (enorme) Haftungsrisiko des Sanierungsberaters 
  • Selbständigkeit in der Insolvenz – die große Chance des Neustarts


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