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Open Source Einführung - Teil 2: Die rechtlichen Rahmenbedingungen

Dies ist die Fortsetzung des Artikels: Open Source Einführung - Teil 1: Technische Aspekte und ökonomische Chancen

Das Open Source Modell beruht darauf, den Anwendern weitgehende Freiheiten bei der Nutzung der Software zu lassen. Um diese Freiheiten rechtlich zu sichern, wurden verschiedene Lizenzmodelle entwickelt. Mittlerweile sind 57 verschiedene Open-Source-Lizenzmodelle durch die ,,Open Source Initiative`` auf ihre Vereinbarkeit mit den Grundgedanken der Open Source Bewegung geprüft und ,,anerkannt`` worden (Fußnote). Die meisten Open Source Programme werden nach dem Grundmodell der sogenannten GNU General Public License (Fußnote) lizenziert.

A. Die rechtlichen Rahmenbedingungen am Beispiel der GPL

1. Anwendbares Recht

Die GPL wurde in den USA entwickelt. Zudem ist Open Source Software über das Internet weltweit verfügbar. Damit stellt sich die Frage, welche Rechtsordnung anzuwenden ist. Die GPL enthält hierzu keine ausdrückliche Bestimmung. Grundsätzlich gilt: Wird in Deutschland Schutz für eine Open Source Software begehrt, unterliegt diese dem deutschen Recht. Im unternehmerischen Rechtsverkehr kann aber in einer Vielzahl von Fällen auch ausländisches Recht anzuwenden sein. Für Verbraucher gilt dagegen regelmäßig deutsches Recht, wenn Software in Deutschland heruntergeladen und angeboten wird.

2. Urheberrechtsschutz von Open Source Software

Für ihre Wirksamkeit in Deutschland bedarf die GPL der Einordnung in das deutsche Recht. Software wird in Deutschland durch das Urheberrecht geschützt. Dies gilt auch für Open Source Software (Fußnote). Sämtliche Lizenzmodelle, auch die GPL, knüpfen daher an urheberrechtliche Befugnisse an. Den Nutzern werden mithilfe des Urheberrechts Pflichten auferlegt, die die freie Verfügbarkeit der Open Source Software gewährleisten sollen. So darf der Begriff ,,Copyleft``, der in der Open Source Bewegung programmatisch als Gegensatz zum ,,Copyright`` benutzt wird, gerade nicht so verstanden werden, dass auf das Urheberrecht verzichtet würde.

3. Urheber

Urheber eines Computerprogramms ist deren Programmierer. Bei Open Source Software ist nun häufig eine Vielzahl von Entwicklern beteiligt. Aus urheberrechtlicher Sicht kann es sich dabei um Miturheber gemäß § 8 des Urheberrechtsgesetzes (Fußnote), Urheber verbundener Werke (Fußnote) oder eigenständige Bearbeitungen (Fußnote) handeln. Maßgeblich ist die Art und Weise der Softwareentwicklung im Einzelfall. Die Unterscheidung hat vor allem Konsequenzen bei der Rechteeinräumung und der praktischen Durchsetzung von Ansprüchen (Fußnote).

4. Rechte und Pflichten der Nutzer

Die GPL räumt den Nutzern der Open Source Software weitgehende Rechte ein, knüpft daran aber gewisse Bedingungen. So hat jeder Nutzer das Recht, unveränderte Kopien des Programms herzustellen und zu verbreiten, sofern der Text der GPL jedem Vervielfältigungsstück beigefügt und auf den Urheber sowie den Haftungsausschluss (Fußnote) hingewiesen wird. Die Bearbeitung eines Programms, das der GPL unterstellt ist, ist unbeschränkt erlaubt.

Die Vervielfältigung und Verbreitung bearbeiteter Programme ist dagegen nur zulässig, wenn das Datum der Änderung und die Art der Bearbeitung ersichtlich sind und die gesamte geänderte Software Dritten unter den Bedingungen der GPL und ohne Lizenzgebühren zur Verfügung gestellt wird. Durch diese Klausel wird verhindert, dass eine Umwandlung in proprietäre, d. h. nicht an die Allgemeinheit lizenzierte Software stattfindet (Fußnote). Eine freie Software bleibt dauerhaft frei. Die Verpflichtung des Nutzers betrifft nicht das erhaltene Programmexemplar, sondern die geänderten Version. Wird ein Computerprogramm unter Verwendung von Open Source Software entwickelt, muss geklärt werden, ab welchem Anteil die neue Software der GPL zu unterstellen ist. Allgemeingültige Kriterien gibt es hierfür nicht. Maßgebend ist der jeweilige Einzelfall.

Open Source Software, die unter der GPL steht, kann kostenlos genutzt und verändert werden. Dies gilt aber nur in Bezug auf die Software und deren Quellcode. Für den Akt der Anfertigung einer Programmkopie, die Übernahme einer Garantie, Beratung oder sonstige Serviceleistungen können dagegen angemessene Gebühren erhoben werden.

Bei all diesen Rechten handelt es sich um sogenannte einfache Verwertungs- und Nutzungsrechte, die allgemein eingeräumt werden (Fußnote). Die GPL regelt Fragen der Vervielfältigung (Fußnote), Verbreitung (Fußnote) und Veränderung (Fußnote) eines Programms. Das Ablaufenlassen der Software ist nach § 69d Abs. 1 UrhG ohnehin gestattet. Zweifelhaft ist, ob auch das sogenannte Recht der öffentlichen Zugänglichmachung, das für den Internetvertrieb entscheidend ist, und das Vermietrecht erfasst sind.

Dieser Beitrag wird in dem Artikel Open Source Einführung - Teil 3: Haftungsrisiken und Lizenzmodelle fortgesetzt


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Stand: Mai 2026


Normen: §§ 3, 8, 9, 23, 31 Abs. 1, 69c Nr. 2 UrhG, § 305 Abs. 1 S. 1 BGB

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