Obliegt dem Architekten für eigene Fehler eine Untersuchungs und Hinweispflicht?
Sachverhalt:
Ein Bauherr hatte gegen ein ausführendes Unternehmen wegen mangelhafter Leistung geklagt. Während dem Verfahren stellte sich heraus, dass die Mangelhaftigkeit auf die fehlerhafte Leistung eines anderen Unternehmens zurückzuführen war.
Der Bauherr hatte nach Vorliegen des Mangels den Architekten in die Auseinandersetzung mit einbezogen und verklagt nun den Architekten auf Schadenersatz. Der Bauherr ist der Auffassung, dass der Architekt ihn nicht hinreichend beraten habe. Zudem habe der Architekt es unterlassen ihn darauf hinzuweisen, dass er auch ein Anspruch gegen den Architekten selbst - aus fehlerhafter Bauüberwachung - habe.
Entscheidung:
Das OLG München (Urteil vom 22.03.2000 - 27 U 602/99) verurteilte den Architekten nicht nur zur Zahlung der Mängelbeseitigungskosten, sondern auch der Kosten des vorangegangenen Rechtsstreits.
Zur Begründung führt das Gericht aus, dass der Architekt bei Beanstandungen von Mängeln seitens des Bauherrn verpflichtet ist, die Ursachen und Behebungsmöglichkeiten dieser Mängel umfassend zu untersuchen und den Bauherrn über das Ergebnis zu unterrichten. Das umfasst auch die Aufklärung über eigene Fehler des Architekten. Eine Verletzung dieser Verpflichtung macht den Architekten gegenüber dem Bauherrn schadensersatzpflichtig.
Praxistipp:
Diese Entscheidung zeigt, dass es empfehlenswert ist, den Architekten in die Mängelbeseitigungsmaßnahmen mit einzubeziehen. Die Rechtsprechung verlangt vom Architekten selbst, dass dieser auch auf eigene Fehler hinweist. Kommt der Architekt dieser Hinweispflicht nicht nach, haftet er wegen Verletzung der Hinweispflicht 30 Jahre.
Kontakt: kontakt@fasp.de
Stand: Dezember 2025
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