Nur von einzelnen GbR Gesellschaftern unterzeichnete Kündigung kann wegen Verstoßes gegen das Schriftformerfordernis unwirksam sein

Nur von einzelnen GbR Gesellschaftern unterzeichnete Kündigung kann wegen Verstoßes gegen das Schriftformerfordernis unwirksam sein

Damit dem Schriftformerfordernis des § 623 BGB genüge getan wird ist es erforderlich, dass der Kündigende die Kündigung unterschreibt. Bedient er sich hierzu eines Vertreters, muss dies durch einen Zusatz, der das Vertretungsverhältnis anzeigt, hinreichend deutlich gemacht werden.

Der Entscheidung des BAG lag folgender Sachverhalt zu Grunde:

Eine Zahntechnikerin war in einer Gemeinschaftspraxis, bestehend aus drei Zahnärzten, seit dem 1. November 2001 beschäftigt. Die Zahnarztpraxis war als Gesellschaft des bürgerlichen Rechts (GbR) organisiert. Mit Schreiben vom 26. April 2002 wurde der Zahntechnikerin zum 10.Mai 2002 gekündigt, wobei aber das Kündigungsschreiben lediglich von zwei Zahnärzten unterschrieben war. Die dritte Unterschrift des Zahnarztes, dessen Name nur maschinenschriftlich aufgeführt war, fehlte.

Entgegen der ersten beiden Instanzen gab das BAG der Klägerin Recht und befand die Kündigung wegen Schriftformmangels für unwirksam. Erst die Eigenkündigung der Zahntechnikerin beendete daher das Arbeitsverhältnis zum 30. September 2002.

Ein Teil der GbR- Gesellschafter kann daher nicht ohne weiteren Vertretungszusatz das Kündigungsschreiben wirksam unterzeichnen. Eine solche Kündigungserklärung enthält laut dem BAG keinen eindeutigen Hinweis darauf, dass es sich nicht lediglich um den Entwurf eines Kündigungsschreibens handelt, der versehentlich von den übrigen Gesellschaftern noch nicht unterzeichnet ist.


BAG Urt.v. 21.4.2005


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Stand: 08/2005


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