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Novell Foods: Das Zulassungsverfahren für neuartige Lebensmittel (Beispiel CBD)

Neuartige Lebensmittel werden auch als „Novel Foods“ bezeichnet. Dabei handelt es sich nach der Verordnung über neuartige Lebensmittel (VO (EU) 2015/2283) um Lebensmittel, die vor dem 15. Mai 1997 nicht in nennenswertem Umfang zum menschlichen Verzehr in der Europäischen Union verwendet wurden. Das nationale Durchführungsgesetz zur Umsetzung der europäischen Vorgaben ist die Verordnung zur Durchführung unionsrechtlicher Vorschriften über neuartige Lebensmittel (NLV).

Eine Einordnung als „Novel Food“ erfolgt nur, wenn das betreffende Lebensmittel in eine der in Art. 3 der Novel-Food-Verordnung genannten Kategorien fällt (1). Lebensmittel, die als „Novel Food“ gelten, müssen vor dem Inverkehrbringen ein aufwändiges Zulassungsverfahren durchlaufen, bei dem auch die Sicherheit für den menschlichen Verzehr geprüft wird. Es bestehen zudem besondere Kennzeichnungsvorschriften, um sicherzustellen, dass Verbraucher über die besonderen Eigenschaften des neuartigen Lebensmittels informiert sind (2). Die strengen nationalen und unionsrechtlichen Vorschriften sollen gewährleisten, dass potenzielle Risiken für Verbraucher identifiziert und minimiert werden. Das Beispiel Hanföl, das CBD enthält, zeigt, dass das Produkt ohne die notwendige Zulassung als Novel Food eingestuft wird und somit nicht verkehrsfähig ist (3).

Quellenindex:

(1): Hasselblatt, Münchener Anwaltshandbuch Gewerblicher Rechtsschutz, § 30 Rn. 36 ff.

(2): Hasselblatt, MAH Gewerblicher Rechtsschutz, § 30 Lebensmittelrecht, Rn. 36-42.

(3): OLG Celle, Beschluss vom 28.03.2024 – Az. 13 U 67/22.


 

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Stand: Dezember 2025


Gericht / Az.: OLG Celle, Beschluss vom 28.03.2024 – Az. 13 U 67/22

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