Nationale und EU-Vorschriften: Das Verhältnis zwischen nationalem Recht und Unionsrecht
Im Bereich der Lebensmittelwerbung greifen nationale und europäische Vorschriften häufig ineinander. Auf EU-Ebene ist vor allem die Lebensmittel-Basisverordnung (1) von Bedeutung. In Deutschland ergänzen nationale Regelungen wie das Lebensmittel-, Bedarfsgegenstände und Futtermittelgesetzbuch (LFGB) diese Vorgaben.
Neben den spezifischen Vorgaben des Lebensmittelrechts selbst ist auch das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) von Relevanz. Es schützt Verbraucher und Mitbewerber vor irreführender oder unzulässiger Werbung und zielt darauf ab, einen fairen Wettbewerb zu gewährleisten.
Weitere wichtige Vorschriften ergeben sich beispielsweise aus der LMIV, welche detaillierte Vorgaben zur Kennzeichnung von Lebensmitteln festlegt.
Die Europäische Union erlässt in vielen Bereichen des Lebensmittelrechts Verordnungen, die in allen Mitgliedstaaten direkt anwendbar sind. Das bedeutet, dass diese Verordnungen unmittelbar gelten, ohne dass sie erst in nationales Recht umgesetzt werden müssen. Gleichzeitig haben sie Vorrang vor nationalen Regelungen (2).
In Bereichen, in denen die EU keine umfassenden Vorschriften erlassen hat, können die Mitgliedstaaten eigene Regelungen treffen. Zudem kann nationales Recht ergänzend wirken, sofern es mit dem EU-Recht vereinbar ist und keinen Handel innerhalb der EU behindert.
In Deutschland bildet das LFGB die zentrale nationale Rechtsgrundlage für das Lebensmittelrecht. Das LFGB verweist jedoch in vielen Fällen auf die EU-Verordnungen und ergänzt diese (3).
Insgesamt ist der Spielraum, der den Mitgliedstaaten zur Verfügung steht, eingeschränkt.
Das Verhältnis von deutschem Recht und Unionsrecht ist durch den Anwendungsvorrang des Unionsrechts geprägt. EU-Verordnungen gelten unmittelbar und sind in den Mitgliedstaaten ohne Umsetzungsakt anzuwenden. Richtlinien hingegen entfalten ihre Wirkung erst über die nationale Umsetzung. Sie verpflichten die Mitgliedstaaten zur Erreichung bestimmter Ziele, lassen ihnen aber die Wahl der Form und Mittel. Wo eine Umsetzung fehlt oder unvollständig ist, kann das nationale Recht richtlinienkonform ausgelegt werden.
Ein Beispiel für die Umsetzung unionsrechtlicher Vorgaben in nationales Recht ist etwa die NemV, die auf der EU-Richtlinie 2002/46/EG basiert oder die NLV, die die Novel-Food-Verordnung in deutsches Recht umsetzt.
Quellenindex:
(1): VO (EG) Nr. 178/2002
(2): Ludwigs, Handbuch des EU-Wirtschaftsrechts, Kapitel 3. § 12 Lebensmittelrecht, Rn. 8,9
(3): Ludwigs, Handbuch des EU-Wirtschaftsrechts, Kapitel 3 § 12, Rn. 9, 10
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Harald Brennecke ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht, Insolvenzrecht sowie Gewerblichen Rechtsschutz. Als Partner von FASP und Gründer des Standorts Karlsruhe begleitet er Unternehmer, Unternehmen und den Mittelstand mit langjähriger Erfahrung in wirtschaftsrechtlichen und unternehmerischen Fragestellungen.Tätigkeitsschwerpunkte
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