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Nichtbefolgung einer ärztlichen Anordnung, mangelnde Erfolgsaussicht


Herausgeber / Autor(-en):
Harald Brennecke  Rechtsanwalt
Telefon: +49 721 20396-22
Mail: brennecke@fasp.de

Fachanwalt für Insolvenzrecht
Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz
FASP Rechtsanwälte

Lebens-/BUZ-Versicherung In Lebens- und Berufsunfähigkeitszusatzversicherungen ist unter § 8 i.V.m § 4 Nr. 4 BUZ geregelt, dass der Versicherer von seiner Leistungspflicht frei wird, wenn der Versicherungsnehmer bzw. die versicherte Person Anordnungen, die der untersuchende bzw. behandelnde Arzt trifft, um die Heilung zu fördern oder die Berufsunfähigkeit zu mindern, nicht befolgt und die Anordnung dem Versicherungsnehmer bzw. der versicherten Person zumutbar sind.

Das OLG Karlsruhe hat in seinem Urteil vom 03.04.2003 unter Bezugnahme auf die bisherige Rechtssprechung (Fußnote) entschieden, dass eine ärztliche Anordnung nur dann zumutbar und damit von dem Versicherungsnehmer bzw. der versicherten Person zu befolgen ist, wenn die angeordnete Maßnahme gefahrlos und nicht mit besonderen Schmerzen verbunden ist und zudem eine sichere Aussicht auf zumindest Besserung (Fußnote) bietet.

Zudem muss gem. § 4 Nr. 4 BUZ die Anordnung von dem untersuchenden bzw. behandelnden Arzt erfolgen.

Ist dies nicht der Fall, darf der Versicherungsnehmer bzw. die versicherte Person die ärztliche Anordnung nicht befolgen ohne deshalb seinen Anspruch auf Leistung gegenüber dem Versicherer zu verlieren.



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Harald Brennecke  Rechtsanwalt
Telefon: +49 721 20396-22
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Stand: Juli 2026


Portrait Harald-Brennecke

Profil

Harald Brennecke ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht, Insolvenzrecht sowie Gewerblichen Rechtsschutz. Als Partner von FASP und Gründer des Standorts Karlsruhe begleitet er Unternehmer, Unternehmen und den Mittelstand mit langjähriger Erfahrung in wirtschaftsrechtlichen und unternehmerischen Fragestellungen.

Tätigkeitsschwerpunkte

  • Gesellschaftsrecht, insbesondere Gesellschaftsgründung, Gesellschaftsverträge und Geschäftsführerhaftung
  • Insolvenzrecht und Unternehmenssanierung
  • Vertriebsrecht, insbesondere Handelsvertreterrecht, Vertragshändlerrecht und Franchiserecht
  • Gewerblicher Rechtsschutz, insbesondere Wettbewerbsrecht, Markenrecht, Designrecht und Urheberrecht
  • IT- und Datenschutzrecht
  • Erbrecht
  • Vertragsrecht

Beruflicher Hintergrund

  • Fachanwalt für Insolvenzrecht
  • Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
  • Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz
  • Partner von FASP und Gründer des Standorts Karlsruhe
  • Langjährige Tätigkeit im Bereich Unternehmenssanierung

Mitgliedschaften & Engagement

  • Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Insolvenzrecht im Deutschen Anwaltverein
  • Dozent für Gesellschaftsrecht und Insolvenzrecht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie

Fachbeiträge & Projekte

Autor und Mitautor zahlreicher Fachpublikationen und Beiträge, insbesondere zu Insolvenzrecht, Gesellschaftsrecht, Vertriebsrecht, Gewerblichem Rechtsschutz, Datenschutz-/IT-Recht sowie Vertragsrecht.

Sprachen

  • Deutsch
  • Englisch
Gericht / Az.: OLG Karlsruhe r + s 2/2006, 79, OLG Hamm VersR 1992, 1120
Normen: § 4 BUZ, § 8 i.V.m § 4 Nr. 4 BUZ

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