Logo Brennecke & FASP Group

Neues für den Vermieter: Endrenovierung – eine ganz neue Möglichkeit?

Neues für den Vermieter: Endrenovierung – eine ganz neue Möglichkeit?

Seit dem der Bundesgerichtshof eine Reihe von Entscheidungen zu Gunsten der Mieter zum Thema Schönheitsreparaturen und Endrenovierungsverpflichtung erlassen hat, kommt jetzt auch mal der Vermieter zu seinem „Recht“. In einer ganz aktuellen Entscheidung vom 14.01.2009 (VIII ZR 71/08) musste die Frage geklärt werden, ob eine im Übergabeprotokoll ausgehandelte Vereinbarung zur Endrenovierungsverpflichtung auch bei unwirksamer Schön-heitsreparaturklausel bestehen kann und dem Vermieter einen Anspruch bei Beendigung des Mietvertrages gibt.

Der BGH hat zu Gunsten des Vermieters entschieden. Die individuelle Endrenovierungsverpflichtung wurde losgelöst von den Formularklauseln bewertet und für wirksam befunden. Auch eine Unwirksamkeit über den so genannten Summierungseffekt wurde verneint, weil die Abrede im Übergabeprotokoll erst nachträglich, also nach Abschluss des Mietvertrages, getroffen wurde, ohne den sonstigen Bestand an Rechten und Pflichten zu verändern.

Tipp für die Vermieter: Es lohnt sich, auch bei unwirksamen Klauseln Abreden bei der Woh-nungsübergabe im Protokoll niederzuschreiben, und zwar rechtssicher!

(Veröffentlicht in: Potsdam am Sonntag, Rechtsanwälte informieren, 08.03.2009)


Kontakt: info@brennecke-rechtsanwaelte.de
Stand: 03/2009


Wir beraten Sie gerne persönlich, telefonisch oder per Mail. Sie können uns Ihr Anliegen samt den relevanten Unterlagen gerne unverbindlich als PDF zumailen, zufaxen oder per Post zusenden. Wir schauen diese durch und setzen uns dann mit Ihnen in Verbindung, um Ihnen ein unverbindliches Angebot für ein Mandat zu unterbreiten. Ein Mandat kommt erst mit schriftlicher Mandatserteilung zustande.
Wir bitten um Ihr Verständnis: Wir können keine kostenlose Rechtsberatung erbringen.


Das Referat Mietrecht wird bei Brennecke & Partner Rechtsanwälte betreut von:

Portrait Harald-Brennecke Harald Brennecke, Rechtsanwalt

Harald Brennecke berät und vertritt seit vielen Jahren bei Rechtsfragen rund um das Gewerbemietrecht. Er prüft Mietverträge, begleitet Mietverhandlungen und vertritt bei Streitigkeiten um Kündigungen von Gewerbemietverhältnissen.

 

Rechtsanwalt Harald Brennecke bearbeitet im Gewerbemietrecht folgende Themen:

 

    Erstellung und Prüfung von Gewerbemietverträgen, insbesondere in Bezug auf die Themen

    Parteispezifische Bedürfnisse

    Verlängerungsoptionen und Kündigungsmöglichkeiten

    Untermietklausel und Nachmietersuche

    Mietpreisindex

    Wirtschaftlichkeitsfaktoren (z.B. Publikumsverkehr, Kaufkraft, Branchenmix, Gemeinschaftswerbung, Konkurrenzschutz)

    Sicherheiten (Bürgschaft, Kaution, Vermieterpfandrecht)

    Wettbewerbsklauseln und vertragsimmanenter Konkurrenzschutz

    Fertigstellungsverpflichtungen, Umbaupflichten und Rückbauverpflichtungen,

    (Vorzeitige) Beendigung von Gewerbemietverhältnissen, z.B.  aufgrund von Schriftformverstößen durch mündliche Nachtragsvereinbarungen

    Aufhebungsverträge

    Mietminderung aufgrund von Mängeln der Mietsache

    Schönheitsreparaturen

    Schadensersatz bei Verletzung von Wettbewerbsschutz oder Konkurrenzverbot

    behördliche Genehmigungen, Konzessionen und Zulassungserfordernisse

 

Da Gewerbemietverträge häufig sehr langfristig ausgelegt sind, ist ihr wirtschaftlicher Umfang immens. Ein 10-jähriger Gewerbemietvertrag mit einer Monatsmiete von 2000 € hat eine Gesamtvolumen von 240.000.- €. Bei derartigen Vertragsvolumen ist die Prüfung des Vertragsentwurfs und eine rechtssichere und zukunftssichere Gestaltung des Gewerbemietvertrages für beide Seiten von existenzieller Bedeutung. Rechtsanwalt Harald Brennecke prüft und gestaltet Gewerbemietverträge auf Zeithonorarbasis, was in Anbetracht der Mietvolumina meist deutlich günstiger ist als eine Abrechnung nach RVG.

 

Kontaktieren Sie Rechtsanwalt Harald Brennecke unter:

Mail: brennecke@brennecke-rechtsanwaelte.de

Telefon: 0721-20396-28

Normen: § 535 BGB

Mehr Beiträge zum Thema finden Sie unter:

RechtsinfosMietrechtRenovierung