Logo FASP Group

Neues für den Vermieter: Endrenovierung – eine ganz neue Möglichkeit?

Neues für den Vermieter: Endrenovierung – eine ganz neue Möglichkeit?

Seit dem der Bundesgerichtshof eine Reihe von Entscheidungen zu Gunsten der Mieter zum Thema Schönheitsreparaturen und Endrenovierungsverpflichtung erlassen hat, kommt jetzt auch mal der Vermieter zu seinem „Recht“. In einer ganz aktuellen Entscheidung vom 14.01.2009 (VIII ZR 71/08) musste die Frage geklärt werden, ob eine im Übergabeprotokoll ausgehandelte Vereinbarung zur Endrenovierungsverpflichtung auch bei unwirksamer Schön-heitsreparaturklausel bestehen kann und dem Vermieter einen Anspruch bei Beendigung des Mietvertrages gibt.

Der BGH hat zu Gunsten des Vermieters entschieden. Die individuelle Endrenovierungsverpflichtung wurde losgelöst von den Formularklauseln bewertet und für wirksam befunden. Auch eine Unwirksamkeit über den so genannten Summierungseffekt wurde verneint, weil die Abrede im Übergabeprotokoll erst nachträglich, also nach Abschluss des Mietvertrages, getroffen wurde, ohne den sonstigen Bestand an Rechten und Pflichten zu verändern.

Tipp für die Vermieter: Es lohnt sich, auch bei unwirksamen Klauseln Abreden bei der Woh-nungsübergabe im Protokoll niederzuschreiben, und zwar rechtssicher!

(Veröffentlicht in: Potsdam am Sonntag, Rechtsanwälte informieren, 08.03.2009)


Kontakt: kontakt@fasp.de

Stand: Januar 2026


Normen: § 535 BGB

Mehr Beiträge zum Thema finden Sie unter:

RechtsinfosMietrechtRenovierung