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Neue Sicherungsrechte im Insolvenzeröffnungsverfahren - Teil II Aus- und Absonderungsrechte


Herausgeber / Autor(-en):
Magdalena Kasperkiewicz  wissenschaftliche Mitarbeiterin
Telefon:
Mail: info@brennecke-rechtsanwaelte.de


Dieser Aufsatz ist der zweite Teil einer Serie zu den neu geregelten Sicherungsrechten im Insolvenzeröffnungsverfahren. Teil I gibt einen Überblick zu den Neuregelungen und den allgemeinen Auswirkungen im Verfahren.

C. Die Rechte der Absonderungsberechtigten und aussonderungsberechtigten Gläubiger

1. Gemäß § 21 II 1 Nr. 5 2 HS. InsO finden die § 169 S. 2, 3 InsO entsprechend Anwendung. Danach erhält sowohl der Aussonderungsberechtigte als auch der absonderungsberechtigte Gläubiger nach drei Monaten eine „Entschädigung“(Fußnote). Weiter regelt § 21 II 1 Nr. 5 3 HS. InsO, dass ein eingetretener Wertverlust des Gegenstandes durch laufende Zahlungen an den Gläubiger auszugleichen ist. Zu beachten bleibt hier aber auch die Einschränkung des § 21 II 1 Nr. 5 S.2 InsO. Nach § 21 II 1 Nr. 5 S. 2 InsO sollte die Entschädigungszahlung zur Vermeidung möglicher Überkompensationen der Höhe nach auf das noch bestehende Sicherungsinteresse der absonderungsberechtigten Gläubiger begrenzt werden. Obwohl die weitere Nutzung einer auszusondernden Sache ebenfalls zu einer Wertminderung führen kann, ist dieser im Gesetzeswortlaut unberücksichtigt geblieben. Sinn und Zweck dieser Neuregelung deutet aber auf eine ungewollte Gesetzeslücke hin, so dass die Regelung für die Absonderungsberechtigten analog auf die Aussonderungsberechtigten anzuwenden ist Wird der Gegenstand durch die Weiterbenutzung beschädigt oder zerstört, gebührt dem Gläubiger ein Schadensersatzanspruch.

2. Zieht anstelle des Gläubigers, der vorläufige Insolvenzverwalter eine zur Sicherung eines Anspruchs abgetretene Forderung ein, finden gemäß § 21 II 1 Nr. 5 S.3 InsO die §§ 170, 171 InsO Anwendung. Das Bedeutet, dass zunächst die Kosten der Feststellung des Absonderungsrechts und der Verwertung des Gegenstandes vorweg für die Masse entnommen werden und erst danach der Gläubiger aus dem Erlös befriedigt wird. Hat der Forderungsinhaber aber ein Aussonderungsrecht und ordnet das Gericht gleichwohl gemäß § 21 II 1 Nr. 5 InsO an, dass die Forderung vom Gläubiger nicht eingezogen werden darf, gilt § 169 S. 2 InsO. Hier finden die §§ 170, 171 InsO keine Anwendung, weil die eingezogene Forderung keine „zur Sicherung eines Anspruchs abgetretene“ war.

3. Ein eventuell vorhandenes Kündigungsrecht des Gläubigers bleibt bestehen, so dass der Gläubiger die Herausgabe im eröffneten Verfahren verlangen kann.

4. Unbeschadet der Anordnung durch das Gericht, kann sowohl der Absonderungsberechtigte als auch der aussonderungsberechtigte Gläubiger die ursprünglich vertraglich vereinbarte bzw. gesetzlich vorgesehene Gegenleistung für die Nutzung beanspruchen.

Fazit
Die Praxis wird zeigen müssen, ob der neu eingefügte § 21 II 1 Nr. 5 InsO dem Anliegen der InsO dienlich erscheint oder ob hierdurch erst Probleme geschaffen werden, auf welche selbst der Gesetzgeber keine interessengerechte Lösung zu finden vermochte.



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Magdalena Kasperkiewicz  wissenschaftliche Mitarbeiterin
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Stand: Juli 2026


Portrait Rechtsanwältin Dr.-Maren Augustin

Rechtsanwältin Dr. Maren Augustin studierte Rechtswissenschaften an der Universität Hamburg, der Fachhochschule für Verwaltungswissenschaften in Speyer und an der University of Stellenbosch/Südafrika. Seit 2002 ist sie als Rechtsanwältin in Hamburg tätig, seit Januar 2007 Partnerin bei Brennecke & Partner. Frau Dr. Augustin ist geschäftsführende Partnerin von Brennecke & Partner sowie Geschäftsführerin des Standorts Hamburg.

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Tel.: 040 650 620 100
Fax: 040 650 620 101
Mail: kontakt@fasp.de

Persönliches

Dr. Maren Augustin ist Fachanwältin für Insolvenzrecht und seit 2002 in diesem Bereich tätig, davon bis einschließlich 2005 in der Insolvenzverwaltung.

Das Referendariat absolvierte Maren Augustin am Hanseatischen Oberlandesgericht Hamburg mit Stationen u.a. an der Verwaltungshochschule Speyer, der Bundesanstalt für Vereinigungsbedingte Sonderaufgaben in Berlin und der Pressekammer des Landgerichts Hamburg.

Den Doktortitel erwarb sie an der Universität Hamburg mit einer Promotion bei Prof. Dr. Ingo von Münch über die Entwicklung des Völkerstrafrechts. 2000 bis 2001 erweiterte sie ihre Kenntnisse im Internationalen Recht mit einem Masterstudiengang an der Universität Stellenbosch/Südafrika. Seit 2002 war sie in einer überregionalen Insolvenzverwalterkanzlei tätig und betreute dort überwiegend Firmen- und Verbraucherinsolvenzverfahren sowie arbeitsrechtliche Mandate.

Frau Dr. Augustin hat im Jahr 2005 erfolgreich den Fachanwaltskurs für Arbeitsrecht abgeschlossen.

Sprachkenntnisse

  • Englisch
  • Französisch (Grundkenntnisse)

Tätigkeitsbereiche

Rechtsanwältin Dr. Maren Augustin ist überwiegend tätig in den Bereichen:

      • Insolvenzrecht

      • Arbeitsrecht

      • Gesellschaftsrecht

Darüber hinaus liegen ihre Interessen in den Bereichen

  • Internationales Recht
  • Völkerrecht

Rechtsanwältin Dr. Maren Augustin ist Mitglied

  • der Rechtsanwaltskammer Hamburg
  • des Norddeutschen Insolvenzforum e.V.
  • bei Xing in den Gruppen "Insolvenzrecht", „Arbeitsrecht“, „DHV Speyer Alumni“

Veröffentlichungen

  • Privatinsolvenz/Verbraucherinsolvenz - Eine Einführung, Harald Brennecke, Dr. Maren Augustin und Markus Jauch, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-13-71

  • Die Regelinsolvenz - Insolvenz für Unternehmer und Unternehmen, Verlag Mittelstand und Recht,ISBN 978-3-939384-07-6

  • Der Insolvenzplan und der Verbraucherinsolvenzplan - Sanierungsinstrument in der Insolvenz - für Verbraucher und Unternehmen, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-06-9

  • Lebensversicherung sicher vor Pfändung und Insolvenz gestalten, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-939384-43-4

  • 40 Jahre Betriebsrentengesetz – betriebliche Altersversorgung, 2015, Dr. Maren Augustin, Monika Dibbelt, und Jens Bierstedt, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-41-0

Weitere Veröffentlichungen sind in Vorbereitung, so zu

  • Insolvenzanfechtung

  • Masseverbindlichkeiten in der vorläufigen Eigenverwaltung

  • Insolvenzprophylaxe - was Gründer und Unternehmer über das Scheitern wissen müssen, um es zu vermeiden

  • Grundzüge der historischen Strafbarkeit von Kriegsverbrechen ISBN 3-89811-844-4
Normen: § 21 II 1 Nr. 5 InsO

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