Neue Kosten für den Vermieter – Unwirksame Endrenovierungsklausel
Neue Kosten für den Vermieter – Unwirksame Endrenovierungsklausel
Es gibt etwas Neues vom höchsten deutschen Zivilgericht und zwar wieder einmal zu Lasten des Vermieters: Am 27.05.2009 (VIII ZR 302/07) hat der BGH entschieden, dass der Vermieter grundsätzlich Erstattungsansprüche der Mieter, die im Vertrauen auf die Wirksamkeit einer so genannten Endrenovierungsklausel Schönheitsreparaturen ausgeführt haben, zu erfüllen hat.
Die Kläger renovierten ihre Wohnung selbständig. Nachdem die Kläger das Mietverhältnis zum 31.05.2006 gekündigt hatten, nahmen sie an, vor Rückgabe der Wohnung eine Endrenovierung vornehmen zu müssen. Allerdings stellte sich die Endrenovierungsklausel im Mietvertrag als unwirksam heraus.
Der BGH entschied, dass ihnen ein Erstattungsanspruch wegen ungerechtfertigter Bereicherung zustehe. Wegen der unwirksamen Endrenovierungsklausel hätten sie ihre Leistung rechtsgrundlos erbracht. Nach dem BGH soll sich der Wert der erbrachten Leistung in solchen Fällen nach dem Betrag der üblichen, hilfsweise der angemessenen Vergütung für die ausgeführten Renovierungsarbeiten bemessen. Selbst wenn der Mieter die Schönheitsreparaturen selbst ausführt oder sie durch Verwandte und Bekannte erledigen lässt, kann der Mieter Erstattung verlangen. Der Wert des Erstattungsanspruchs soll sich dann üblicherweise nach dem, was der Mieter billigerweise neben einem Einsatz an freier Zeit als Kosten für das notwendige Material sowie als Vergütung für die Arbeitsleistung seiner Helfer aus dem Verwandten- und Bekanntenkreis aufgewendet hat oder hätte aufwenden müssen, bemessen.
Diese Entscheidung des BGH kann und wird eine neue Welle von Zahlungsansprüchen und Klagen zur Folge haben, auf die die Vermieter vorbereitet sein sollten.
(Veröffentlicht in: Potsdam am Sonntag, Rechtsanwälte informieren, 12.07.2009)
Kontakt: info@brennecke-rechtsanwaelte.de
Stand: 07/2009
Wir beraten Sie gerne persönlich, telefonisch oder per Mail. Sie können uns Ihr Anliegen samt den relevanten Unterlagen gerne unverbindlich als PDF zumailen, zufaxen oder per Post zusenden. Wir schauen diese durch und setzen uns dann mit Ihnen in Verbindung, um Ihnen ein unverbindliches Angebot für ein Mandat zu unterbreiten. Ein Mandat kommt erst mit schriftlicher Mandatserteilung zustande.
Wir bitten um Ihr Verständnis: Wir können keine kostenlose Rechtsberatung erbringen.
Das Referat Mietrecht wird bei Brennecke & Partner Rechtsanwälte betreut von:
Harald Brennecke, Rechtsanwalt
Harald Brennecke berät und vertritt seit vielen Jahren bei Rechtsfragen rund um das Gewerbemietrecht. Er prüft Mietverträge, begleitet Mietverhandlungen und vertritt bei Streitigkeiten um Kündigungen von Gewerbemietverhältnissen.
Rechtsanwalt Harald Brennecke bearbeitet im Gewerbemietrecht folgende Themen:
Erstellung und Prüfung von Gewerbemietverträgen, insbesondere in Bezug auf die Themen
Parteispezifische Bedürfnisse
Verlängerungsoptionen und Kündigungsmöglichkeiten
Untermietklausel und Nachmietersuche
Mietpreisindex
Wirtschaftlichkeitsfaktoren (z.B. Publikumsverkehr, Kaufkraft, Branchenmix, Gemeinschaftswerbung, Konkurrenzschutz)
Sicherheiten (Bürgschaft, Kaution, Vermieterpfandrecht)
Wettbewerbsklauseln und vertragsimmanenter Konkurrenzschutz
Fertigstellungsverpflichtungen, Umbaupflichten und Rückbauverpflichtungen,
(Vorzeitige) Beendigung von Gewerbemietverhältnissen, z.B. aufgrund von Schriftformverstößen durch mündliche Nachtragsvereinbarungen
Aufhebungsverträge
Mietminderung aufgrund von Mängeln der Mietsache
Schönheitsreparaturen
Schadensersatz bei Verletzung von Wettbewerbsschutz oder Konkurrenzverbot
behördliche Genehmigungen, Konzessionen und Zulassungserfordernisse
Da Gewerbemietverträge häufig sehr langfristig ausgelegt sind, ist ihr wirtschaftlicher Umfang immens. Ein 10-jähriger Gewerbemietvertrag mit einer Monatsmiete von 2000 € hat eine Gesamtvolumen von 240.000.- €. Bei derartigen Vertragsvolumen ist die Prüfung des Vertragsentwurfs und eine rechtssichere und zukunftssichere Gestaltung des Gewerbemietvertrages für beide Seiten von existenzieller Bedeutung. Rechtsanwalt Harald Brennecke prüft und gestaltet Gewerbemietverträge auf Zeithonorarbasis, was in Anbetracht der Mietvolumina meist deutlich günstiger ist als eine Abrechnung nach RVG.
Kontaktieren Sie Rechtsanwalt Harald Brennecke unter:
Mail: brennecke@brennecke-rechtsanwaelte.de
Telefon: 0721-20396-28
Mehr Beiträge zum Thema finden Sie unter:
Rechtsinfos/ Mietrecht/ RenovierungRechtsinfos/ Mietrecht/ Schadenersatz