Logo FASP Group

Nährwert- und gesundheitsbezogene Werbung

Nährwert- und gesundheitsbezogene Werbung

Die Werbung mit nährwert- und gesundheitsbezogenen Angaben bei Lebensmitteln muss den Vorgaben der HCVO entsprechen. Ein Verstoß gegen diese Vorschriften kann ebenfalls nach § 3a UWG als unlautere geschäftliche Handlung gelten.

Nach Art. 2 Abs. 2 Nr. 4 HCVO beziehen sich nährwertbezogene Angaben auf die ausdrückliche oder implizite Behauptung, dass ein Lebensmittel besonders positive Nährwerteigenschaften aufweist. Dies kann beispielsweise den Gehalt an Nährstoffen oder anderen bioaktiven Substanzen sowie auch den Brennwert umfassen (1).

Die HCVO versteht den Begriff „nährwertbezogen“ weit. Nahezu jede Aussage auf einer Produktverpackung kann eine nährwertbezogene Angabe sein, sofern sie auf bestimmte Nährstoffe oder Substanzen verweist.

Die HCVO listet abschließend die zulässigen Angaben auf, darunter fallen beispielsweise (2):

  • Fettarm
  • Zuckerfrei
  • Enthält [Vitamine/Mineralien]
  • kalorienarm

Eine Angabe ist nach Art. 2 Nr. 5 HCVO gesundheitsbezogen, wenn sie suggeriert, erklärt oder andeutet, dass ein Zusammenhang zwischen dem Lebensmittel, einem seiner Inhaltsstoffe oder Bestandteile und der menschlichen Gesundheit besteht (3). Gesundheitsbezogene Angaben heben allgemein positive Effekte auf die menschliche Gesundheit hervor, ohne dabei konkrete Aussagen treffen zu müssen. Im Gegensatz dazu beziehen sich krankheitsbezogene Angaben speziell auf die Wirkung eines Lebensmittels in Bezug auf bestimmte Krankheiten oder deren Symptome.

Hinweispflichten

Im Rahmen von gesundheitsbezogener Werbung bestehen gemäß Art. 10 Abs. 2 HCVO verschiedene Hinweispflichten. Diese Hinweise müssen in der Produktbezeichnung enthalten sein. Zu den Pflichtangaben zählen etwa die für den Verbraucher erforderlichen Informationen zur empfohlenen Verzehrmenge und zum Verzehrmuster, welche notwendig sind, um die beworbene gesundheitsbezogene Wirkung zu erreichen. Beispielsweise:

  • Die empfohlene tägliche Verzehrmenge, wie.: „täglich 250ml trinken“
  • Angaben zum notwendigen Verzehrmuster, wie: „nur bei täglichem Verzehr über einen Zeitraum von mindestens vier Wochen“
  • Ein Hinweis auf eine ausgewogene Ernährung, wie „Das Produkt ersetzt keine abwechslungsreiche und ausgewogene Ernährung sowie eine gesunde Lebensweise“

Ein Warnhinweis bezüglich einer Überdosierung, wie „Die angegebene tägliche Verzehrmenge darf nicht überschritten werden

Quellenindex:

(1): Hasselblatt, MAH Gewerblicher Rechtsschutz, § 30 Lebensmittelrecht Rn. 216

(2): Hasselblatt, MAH Gewerblicher Rechtsschutz, § 30 Lebensmittelrecht Rn. 217

(3): Voit/Grube, Lebensmittelinformationsverordnung – LMIV, LMIV Art. 7 Rn. 345 – 347


 

Weiterlesen:
zum vorhergehenden Teil des Buches
zum folgenden Teil des Buches

Links zu allen Beiträgen der Serie Buch - Produktwerbung bei Lebensmitteln

Hier können Sie Ihr gewünschtes Buch bestellen: https://vmur.de/978-3-96696-032-8

Kontakt: kontakt@fasp.de

Stand: Januar 2026



Mehr Beiträge zum Thema finden Sie unter:

RechtsinfosMedienrecht