Nachteil für Pensionszusagen durch das BilMoG - Gefahr durch Überschuldung Teil 1
Insbesondere eine unzureichende Absicherung oder Ausfinanzierung der Pensionszusagen stellt die Grundproblematik betrieblicher Altersvorsorge dar. Jetzt ist am 29.05.2009 das Bilanzrechtsmodernisierungsgesetzt (Fußnote) in Kraft getreten und hat zu einer Ausweitung dieser Problematik geführt.
Als entscheidende Neuerungen hat das BilMoG die Rückstellungsbewertung und die Behandlung von zweckgebundenen Vermögenswerten, die zur Gegenfinanzierung der Zusagen dienen, gebracht. In der Vergangenheit wurden Pensionszusagen gerne dafür verwandt, um durch die Rückstellungsbildung die Liquiditätslage des Unternehmens zu verbessern. Dabei wurde aber gerne übersehen, dass der leichten Verbesserung der Liquiditätslage eine Verschlechterung der Verschuldungssituation des Unternehmens durch unzureichende Gegenfinanzierung der Zusage gegenüberstand. Dieses rächte sich dann spätestens beim Versuch des Unternehmensverkaufs oder beim Rating bei der Kreditaufnahme. Der negative Ausweis der Verschuldungssituation wurde jetzt durch das BilMoG noch einmal verschärft und kann bis zur Überschuldungssituation führen.
Die Altersversorgungszusagen müssen zukünftig mit ihren sogenannten Erfüllungsbeträgen angesetzt werden. Damit wird das Stichtagsprinzip eingeschränkt, da zukünftige Preis- und Kostensteigerungen (Fußnote) über Trendschätzungen aufgenommen werden müssen. Eine weitere Veränderung im Bewertungsverfahren ist die in § 253 Abs. 2 HGB geregelte Vorgabe einer Diskontierung (Abzinsung). Für die Feststellung des für die Diskontierung benötigten durchschnittlichen Marktzinssatzes wird die Bundesbank die entsprechenden Zinsreihen veröffentlichen, die nach der Vorgabe einer Rechtsverordnung ermittelt werden. Damit kann auf eine individuelle Einzelbewertung verzichtet werden und zur Vereinfachung auf die von der Bundesbank veröffentlichten Zinssätze zurückgegriffen werden. Ob dieses sinnvoll ist, kann nur gemeinsam mit dem steuerlichen Berater ermittelt werden, wird sich aber aus Kostengründen und im Interesse einer Rechtssicherheit voraussichtlich in einer Vielzahl von Fällen anbieten. Welches versicherungsmathematische Bewertungsverfahren letztendlich verwandt wird, schreibt das BilMoG auch weiterhin nicht vor, sodass jedes Verfahren geeignet ist, dass die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage in einer Weise darstellt, die den tatsächlichen Verhältnissen entspricht.
Die Änderungen durch das BilMoG führen zu einer erheblich höheren Bewertung der unmittelbaren Zusagen für betriebliche Altersvorsorge in den Handelsbilanzen der Unternehmen. Nach einem Gedankenaustausch mit Herrn Wolfgang Klein von der Generali Deutschland AG für den Bereich betriebliche Altersvorsorge teilte dieser mit, dass die Generali Deutschland AG den Anstieg bei den Rückstellungen zwischen 8% bis über 60% schätzt, ohne dass damit eine steuerliche Wirkung verbunden wäre.
Die vorstehenden Erhöhungen verstärken die bereits eingangs erwähnten Problematiken für nicht ausreichend finanziell rückgedeckte Zusagen von betrieblicher Altersvorsorge erheblich. Insbesondere steigt somit die Überschuldungsgefahr und verschlechtert sich das Kreditrating (Basel II).
Dieser Beitrag wird fortgesetzt mit Teil 2 und ist entnommen aus "Mittelstand und Recht" Ausgabe 3/2009
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