Muss der Arbeitgeber einen arbeitsunfähigen Arbeitnehmer beschäftigen, damit er nicht in Annahmeverzug gerät?


Muss der Arbeitgeber einen arbeitsunfähigen Arbeitnehmer beschäftigen, damit er nicht in Annahmeverzug gerät?

Nach § 615 BGB kann der Arbeitnehmer auch dann Lohn verlangen, wenn er seine Arbeitsleistung nicht erbracht hat. Dies ist dann der Fall, wenn er seine Arbeitsleistung angeboten hat, der Arbeitgeber diese aber nicht annimmt. Der Arbeitgeber befindet sich dann in Annahmeverzug bezüglich der Arbeitsleitung.

Allerdings hat das BAG (Fußnote) kürzlich festgestellt, dass der Arbeitgeber nicht in Verzug der Annahme gerät, wenn der Arbeitnehmer nicht in der Lage ist, die von ihm angebotene Arbeitsleistung zu erbringen.

Sachverhalt:

Die Klägerin war als Kommissioniererin bei der beklagten Molkerei angestellt. Nachdem die Klägerin eineinhalb Jahre krank geschrieben war, meldete sie sich bei der Beklagten als arbeitsfähig zurück. Da die Klägerin jedoch nach Ansicht der Beklagten nur noch eingeschränkt leistungsfähig war, schickte sie die Beklagte nach Hause und kündigte wenig später das Arbeitsverhältnis mit der Begründung einer fehlenden Beschäftigungsmöglichkeit. Die Klägerin machte daraufhin die Zahlung von Annahmeverzugslohn geltend. Diesem Begehren der Klägerin gab das vorinstanzliche LAG auch statt.

Das BAG hat entschieden, dass ein Anspruch auf Annahmeverzugslohn nicht besteht. Der Annahmeverzug liege nur vor, wenn der Arbeitnehmer die von ihm angebotene Leistung tatsächlich erbringen kann. Ein bloßes Anbieten der Arbeitsleistung reiche nicht aus. Der Vergütungsanspruch des Arbeitnehmers entfalle, wenn er über den Zeitraum für die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall hinaus erkrankt ist, also nicht in der Lage ist, die vertragsgemäß geschuldete Leistung zu erbringen. Daran kann dann auch das Anbieten der Arbeitsleistung nichts ändern.

Praxistipp:

In der Praxis stellt sich an dieser Stelle die Frage, zu welchen Arbeiten der Arbeitnehmer vertraglich verpflichtet ist und welche er auf Grund seiner Krankheit ausüben und wahrnehmen kann. In derartigen Streitfällen sind oft fachärztliche Gutachten nötig und eine gute juristische Beratung unerlässlich.



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Gericht / Az.: BAG vom 27.08.2008, 5 AZR 16/08

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