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Mitbestimmung in sozialen Angelegenheiten - Beginn und Ende der Arbeitszeit


Der Betriebsrat hat mitzubestimmen über Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit einschließlich der Pausen sowie über die Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage, § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG. Mit den Pausen sind unbezahlte Ruhepausen gemeint, nicht aber kann der Betriebsrat die Einführung bezahlter Arbeitspausen verlangen.

Mitbestimmungspflichtig ist demnach beispielsweise die Festlegung der Probezeit in einem Theater, die Dienstpläne der Verkaufsangestellten im Einzelhandel, auch wenn infolge der mitbestimmten Arbeitszeitregelung die gesetzlichen Ladenöffnungszeiten nicht ausgeschöpft werden können, die Einführung von Schichtarbeit und die Bestimmung, welche Arbeitnehmer von der Schichtarbeit erfasst werden oder unter welchen Voraussetzungen ein Schichtwechsel zulässig ist.

Beachten Sie: Das Mitbestimmungsrecht nach dieser Vorschrift erstreckt sich nur auf die zeitliche Lage der Arbeitszeit, nicht aber auf deren Dauer, die tarifvertraglich oder einzelvertraglich vorgegeben ist.
Das Mitbestimmungsrecht erstreckt sich auch auf die im Betrieb beschäftigten Leiharbeitnehmer.



Kontakt: kontakt@fasp.de

Stand: Dezember 2025


Normen: § 87 BetrVG

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