Mitarbeiter: Arbeitnehmer, feste Mitarbeiter, arbeitnehmerähnliche Personen oder Scheinselbständige? Teil III Möglichkeiten zur Risikominimierung vom Auftrag zum Arbeitgeber zu werden

Der vorliegende Aufsatz ist Teil III der Serie zur Abgrenzung Arbeitnehmer, Scheinselbständigkeit und freie Mitarbeit. Teil I beschäftigte sich mit Rechtsgrundlagen und Scheinselbständigkeit, Teil II mit der Statusentscheidung der Sozialversicherungsträger sowie Existenzgründern.

5. Absicherungsmöglichkeiten des Auftraggebers

Um zu vermeiden, nachträglich zur Zahlung von Sozialabgaben herangezogen zu werden ist dem Auftraggeber zu empfehlen, sich entsprechende Bescheinigungen der Kranken- und Rentenversicherungsträger vorlegen zu lassen. Denselben Zweck erfüllt ein Bescheid über die Gewährung eines staatlichen Existenzgründungszuschusses. Ansonsten kann nur angeraten werden vom Auftragnehmer, eine wahrheitsgemäße schriftliche Erklärungen darüber verlangen,

  • dass er einen oder mehrere versicherungspflichtige Arbeitnehmer beschäftigt oder dass er im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit mit Ausnahme von Familienangehörigen keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigt;
  • dass er auch regelmäßig und in bestimmtem zeitlichen Umfang für andere Auftraggeber oder dass er regelmäßig und im wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig ist;
  • dass er für Beschäftigte untypische Arbeitsleistungen erbringt
  • dass er aufgrund unternehmerischer Tätigkeit am Markt auftritt

    Ergänzend hierzu ist eine Klausel aufzunehmen, dass der Selbständige bevorstehende Änderungen in Bezug auf das Vorliegen der genannten Merkmale unaufgefordert und unverzüglich schriftlich mitzuteilen hat.


Kontakt: info@brennecke-rechtsanwaelte.de
Stand: März 2007


Wir beraten Sie gerne persönlich, telefonisch oder per Mail. Sie können uns Ihr Anliegen samt den relevanten Unterlagen gerne unverbindlich als PDF zumailen, zufaxen oder per Post zusenden. Wir schauen diese durch und setzen uns dann mit Ihnen in Verbindung, um Ihnen ein unverbindliches Angebot für ein Mandat zu unterbreiten. Ein Mandat kommt erst mit schriftlicher Mandatserteilung zustande.
Wir bitten um Ihr Verständnis: Wir können keine kostenlose Rechtsberatung erbringen.


Das Referat Versicherungsrecht wird bei Brennecke & Partner Rechtsanwälte betreut von:

Portrait Monika-Dibbelt  Rechtsanwältin Monika Dibbelt


Mehr Beiträge zum Thema finden Sie unter:

RechtsinfosArbeitsrechtArbeitnehmereigenschaftScheinselbstständigkeit
RechtsinfosVersicherungsrechtVorsorge