Mitarbeiter: Arbeitnehmer, feste Mitarbeiter, arbeitnehmerähnliche Personen oder Scheinselbständige? Eine Einführung – Teil I Rechtsgrundlagen und Scheinselbständigkeit

Sowohl für den Mitarbeiter als auch für den Auftraggeber bzw. Arbeitgeber ist die Frage der Qualität des der Arbeit zugrunde liegenden Vertragsverhältnisses von erheblicher Bedeutung. Von der Qualifizierung der Arbeit hängen sowohl die Verteilung der Kosten für die soziale Absicherung des Mitarbeiters als auch die Rechte des Mitarbeiters im Hinblick auf seinen Kündigungsschutz oder seine Mitbestimmungsrechte ab.

Aufgrund der weitreichenden Konsequenzen – etwa der bei Fehleinschätzung u.U. für mehrere Jahre nachzuzahlenden Sozialabgaben – ist eine sorgfältige Prüfung der Arbeitsumstände erforderlich, um den Status des Mitarbeiters zu ermitteln. Insbesondere ist Vorsicht geboten, wenn der Mitarbeiter nur für einen einzigen Auftraggeber tätig, da hier sehr schnell Scheinselbständigkeit angenommen wird. Der vorliegende Aufsatz ist der erste Teil einer Serie, mit welcher eine kurze Einführung in die Thematik vermittelt werden soll. Der vorliegende Teil I beschäftigt sich mit den Rechtsgrundlagen in der Sozialversicherung und dem Begriff der Scheinselbständigkeit.

1. Rechtsgrundlagen

Mit dem inzwischen mehrfach reformierten "Gesetz zu Korrekturen in der Sozialversicherung und zur Sicherung der Arbeitnehmerrechte" vom 19.12.1998 Begriff des Arbeitnehmer mit all seinen rechtlichen Konsequenzen neu gefasst.

2. Scheinselbständigkeit

Rechtsgrundlage ist § 7 SGB IV. In der ursprünglichen Gesetzesfassung enthielt die Vorschrift einen Katalog. von Abgrenzungskriterien, der bei Erfüllung mindestens zweier Kriterien zu der Vermutung führte, dass der betreffende Mitarbeiter "gegen Arbeitsentgelt beschäftigt", also Arbeitnehmer, war. Er unterlag dementsprechend dann der Sozialversicherungspflicht.

Mit Wirkung vom 1.1.2003 wurde der Katalog aufgehoben. Die Formulierung lautet jetzt nur, dass „unter (Fußnote) Beschäftigung die nichtselbständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis, zu verstehen ist.“ Anhaltspunkte für eine Beschäftigung sind hierbei Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers. Den Sozialversicherungsträgern verbleibt jetzt mehr Ermessensspielraum bei der rechtlichen Beurteilung im Einzelfall.

Sofern der Beschäftigte als Scheinselbständiger und damit als Arbeitnehmer eingestuft, wird ist er versicherungspflichtig in allen Zweigen der Sozialversicherung, also der Renten-, Kranken- und Arbeitslosenversicherung, sofern sein Entgelt unter den jeweiligen Beitragsbemessungsgrenzen liegt.

Das heißt, der Auftraggeber gilt nunmehr als Arbeitgeber und muss demgemäß die Beiträge abführen. Rückständige Beiträge hat der Auftraggeber / Arbeitgeber im Regelfall allein zu tragen entsprechend § 28e SGV IV. Er kann nicht davon ausgehen, dass er sie vom Auftragnehmer / Arbeitnehmer erstattet bekommt (Fußnote). Dieses Risiko war in der Vergangenheit einer der Gründe für ein eher schleppendes Existenzgründungswesen. Denn oftmals lebt jemand, der sich selbständig macht, zunächst nur von wenigen oder gar einem einzigen Auftraggeber.


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Stand: März 2007


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