Mindestlänge arbeitsvertraglich vereinbarter Ausschlussfristen

Mindestlänge arbeitsvertraglich vereinbarter Ausschlussfrist

Eine im vom Arbeitgeber vorformulierten Arbeitsvertrag festgeschriebene Ausschlussfrist ist unwirksam, wenn sie die Geltendmachung von Ansprüchen in einer Frist von zwei Monaten verlangt, hat das Bundesarbeitsgericht entschieden (BAG, Urteil v. 28.09.2005, Az. 5 AZR 52/05). Zwar sei eine formulararbeitsvertragliche Klausel, nach der Ansprüche innerhalb einer bestimmten Frist verfallen, grundsätzlich zulässig. Nach Auffassung des BAG muss die Frist jedoch mindestens drei Monate betragen. Die Entscheidung des BAG knüpft an ein früheres Urteil an, bei dem es um zweistufige Ausschlussfristen ging. Zweistufige Ausschlussfristen bedeuten, dass der Vertragspartner in der ersten Stufe innerhalb einer bestimmten Frist aufgefordert werden muss, seine arbeitsvertraglichen Pflichten zu erfüllen (z. B. Aufforderung, Überstundenvergütung zu zahlen). Wenn dies abgelehnt wird, gibt es als zweite Stufe eine weitere Frist, innerhalb derer der Anspruch geltend gemacht werden muss, um nicht zu verfallen. Für diese zweite Stufe hatte das Bundesarbeitsgericht in seinem Urteil vom 25.05.2005, 5 AZR 572/04) ebenfalls eine Mindestfrist von drei Monaten verlangt. Die jetzige Entscheidung bezieht sich auf eine einstufige Ausschlussfrist, die nur die fristgebundene Geltendmachung gegenüber dem Vertragspartner erfordert. Es liegt nahe, diese Entscheidung zur einstufigen Frist auch auf die erste Stufe der zweistufigen Ausschlussfristen zu übertragen.


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Stand: November 2005


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Gericht / Az.: BAG 5 AZR 572/04, Urteil vom 25.05.2005

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