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Mietminderung bei Wohnflächenunterschreitung

Unterschreitet die tatsächliche Fläche einer Wohnung die in einem Mietvertrag angegebene Fläche, so ist der Mieter grundsätzlich zu einer entsprechenden Mietminderung berechtigt, weil dies einen Mangel darstellt. Der Bundesgerichtshof hat in einem Urteil vom 10.03.2010 ( ) entschieden, dass bei der Berechnung der Mietminderung wegen Unterschreitung der im Mietvertrag angegebenen Wohnfläche auch dann keine zusätzliche Toleranzschwelle zu berücksichtigen ist, wenn die vertraglich vereinbarte Wohnflächenangabe im einen "ca."-Zusatz enthält. Der unter anderem für das Wohnraummietrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass dem relativierenden Zusatz "ca." für die Bemessung der Mietminderung keine Bedeutung zukommt. Die Minderung soll die Herabsetzung der Gebrauchstauglichkeit ausgleichen, so dass die Höhe des Minderungsbetrages dem Umfang der Mangelhaftigkeit zu entsprechen hat. Die Mangelhaftigkeit liegt aber darin, dass die Wohnfläche mehr als zehn Prozent von der angegebenen Quadratmeterzahl abweicht. In der letzten Zeit häuften sich auch Berichte in den Medien, nach denen eine nicht unerhebliche Anzahl der Mietverträge in Deutschland eine zu große Fläche für die Wohnung ausweisen. Es kann sich demnach lohnen, bei erheblichen Zweifeln an der Flächenangabe im Mietvertrag die Wohnung einmal genau ausmessen zu lassen und bei einer Abweichung von mehr als zehn Prozent die Miete entsprechend wegen Mangels zu mindern.


Kontakt: kontakt@fasp.de

Stand: Dezember 2025



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