Mieter können vom Vermieter Kosten für Endrenovierung zurückfordern
Mieter können vom Vermieter Kosten für Endrenovierung zurückfordern
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat erneut die Rechte von Mietern gestärkt. In seinem aktuellsten Urteil des BGH (Az.: VIII ZR 302/07) ist das Gericht seiner Linie treu geblieben und hat seine Rechtsprechung zur Unwirksamkeit von Renovierungsklauseln bestätigt. Nach der Entscheidung müssen Vermieter den Mietern die Kosten für die Endrenovierung erstatten, wenn dieser wegen einer unwirksamen Endrenovierungsklausel im Mietvertrag nicht zu einer Durchführung dieser Arbeiten verpflichtet gewesen wäre. Die Mieter haben in diesen Fällen eine Leistung ohne Rechtsgrund erbracht und können die Kosten der Renovierung erstattet verlangen. Auf ein Verschulden des Vermieters kommt es nicht an.
Hintergrund in dem vom BGH entschiedenen Fall war eine in dem Mietvertrag aufgeführte starre Fristenregelung bei den Schönheitsreparaturen. Nach der ständigen Rechtsprechung des BGH ist eine solche Klausel komplett unwirksam. Die per Vertrag auf den Mieter auferlegte Pflicht, Renovierungen in der Wohnung des Vermieters vorzunehmen, ist damit insgesamt hinfällig. Werden solche Arbeiten bei der Endrenovierung trotzdem erbracht kann dieser nach der Entscheidung des BGH diese Kosten jetzt erstattet verlangen.
Wurden die Arbeiten von einem Fachbetrieb ausgeführt muss der Vermieter diese üblichen Kosten erstatten. In der Regel werden die Renovierungsarbeiten aber in Eigenarbeit oder mit Hilfe von Verwandten und Freunden erbracht. Dem Mieter steht dann ein Anspruch auf die notwendigen Materialkosten sowie eine Aufwandsentschädigung für die Zeit der erbrachten Leistung zu.
Da in den letzten Jahren vermutlich mehrere tausend Mieter aufgrund von unwirksamen Renovierungsklauseln zu Unrecht renoviert haben oder Handwerker mit diesen Arbeiten beauftragt wurden, dürfte aufgrund der Entscheidung des BGH auf die Vermieter eine Vielzahl von Rückforderungen zukommen, soweit die Ansprüche der Mieter nicht bereits verjährt sind.
Haben auch Sie als Mieter eine Endrenovierung erbracht und sind nun der Auffassung, dass die hierbei angefallenen Kosten aufgrund einer unwirksamen Klausel aus dem Mietvertrag zu erstatten sind, dann setzen Sie sich mit uns in Verbindung. Wir beraten Sie gerne bei der Durchsetzung Ihrer Ansprüche.
Kontakt: info@brennecke-rechtsanwaelte.de
Stand: Mai 2009
Wir beraten Sie gerne persönlich, telefonisch oder per Mail. Sie können uns Ihr Anliegen samt den relevanten Unterlagen gerne unverbindlich als PDF zumailen, zufaxen oder per Post zusenden. Wir schauen diese durch und setzen uns dann mit Ihnen in Verbindung, um Ihnen ein unverbindliches Angebot für ein Mandat zu unterbreiten. Ein Mandat kommt erst mit schriftlicher Mandatserteilung zustande.
Wir bitten um Ihr Verständnis: Wir können keine kostenlose Rechtsberatung erbringen.
Das Referat Mietrecht wird bei Brennecke & Partner Rechtsanwälte betreut von:
Harald Brennecke, Rechtsanwalt
Harald Brennecke berät und vertritt seit vielen Jahren bei Rechtsfragen rund um das Gewerbemietrecht. Er prüft Mietverträge, begleitet Mietverhandlungen und vertritt bei Streitigkeiten um Kündigungen von Gewerbemietverhältnissen.
Rechtsanwalt Harald Brennecke bearbeitet im Gewerbemietrecht folgende Themen:
Erstellung und Prüfung von Gewerbemietverträgen, insbesondere in Bezug auf die Themen
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Untermietklausel und Nachmietersuche
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Wettbewerbsklauseln und vertragsimmanenter Konkurrenzschutz
Fertigstellungsverpflichtungen, Umbaupflichten und Rückbauverpflichtungen,
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Aufhebungsverträge
Mietminderung aufgrund von Mängeln der Mietsache
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Da Gewerbemietverträge häufig sehr langfristig ausgelegt sind, ist ihr wirtschaftlicher Umfang immens. Ein 10-jähriger Gewerbemietvertrag mit einer Monatsmiete von 2000 € hat eine Gesamtvolumen von 240.000.- €. Bei derartigen Vertragsvolumen ist die Prüfung des Vertragsentwurfs und eine rechtssichere und zukunftssichere Gestaltung des Gewerbemietvertrages für beide Seiten von existenzieller Bedeutung. Rechtsanwalt Harald Brennecke prüft und gestaltet Gewerbemietverträge auf Zeithonorarbasis, was in Anbetracht der Mietvolumina meist deutlich günstiger ist als eine Abrechnung nach RVG.
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