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Mieter können vom Vermieter Kosten für Endrenovierung zurückfordern

Mieter können vom Vermieter Kosten für Endrenovierung zurückfordern

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat erneut die Rechte von Mietern gestärkt. In seinem aktuellsten Urteil des BGH (Az.: VIII ZR 302/07) ist das Gericht seiner Linie treu geblieben und hat seine Rechtsprechung zur Unwirksamkeit von Renovierungsklauseln bestätigt. Nach der Entscheidung müssen Vermieter den Mietern die Kosten für die Endrenovierung erstatten, wenn dieser wegen einer unwirksamen Endrenovierungsklausel im Mietvertrag nicht zu einer Durchführung dieser Arbeiten verpflichtet gewesen wäre. Die Mieter haben in diesen Fällen eine Leistung ohne Rechtsgrund erbracht und können die Kosten der Renovierung erstattet verlangen. Auf ein Verschulden des Vermieters kommt es nicht an.

Hintergrund in dem vom BGH entschiedenen Fall war eine in dem Mietvertrag aufgeführte starre Fristenregelung bei den Schönheitsreparaturen. Nach der ständigen Rechtsprechung des BGH ist eine solche Klausel komplett unwirksam. Die per Vertrag auf den Mieter auferlegte Pflicht, Renovierungen in der Wohnung des Vermieters vorzunehmen, ist damit insgesamt hinfällig. Werden solche Arbeiten bei der Endrenovierung trotzdem erbracht kann dieser nach der Entscheidung des BGH diese Kosten jetzt erstattet verlangen.

Wurden die Arbeiten von einem Fachbetrieb ausgeführt muss der Vermieter diese üblichen Kosten erstatten. In der Regel werden die Renovierungsarbeiten aber in Eigenarbeit oder mit Hilfe von Verwandten und Freunden erbracht. Dem Mieter steht dann ein Anspruch auf die notwendigen Materialkosten sowie eine Aufwandsentschädigung für die Zeit der erbrachten Leistung zu.

Da in den letzten Jahren vermutlich mehrere tausend Mieter aufgrund von unwirksamen Renovierungsklauseln zu Unrecht renoviert haben oder Handwerker mit diesen Arbeiten beauftragt wurden, dürfte aufgrund der Entscheidung des BGH auf die Vermieter eine Vielzahl von Rückforderungen zukommen, soweit die Ansprüche der Mieter nicht bereits verjährt sind.

Haben auch Sie als Mieter eine Endrenovierung erbracht und sind nun der Auffassung, dass die hierbei angefallenen Kosten aufgrund einer unwirksamen Klausel aus dem Mietvertrag zu erstatten sind, dann setzen Sie sich mit uns in Verbindung. Wir beraten Sie gerne bei der Durchsetzung Ihrer Ansprüche.


Kontakt: kontakt@fasp.de

Stand: Dezember 2025

Wir beraten Sie gerne persönlich, telefonisch oder per Mail. Sie können uns Ihr Anliegen samt den relevanten Unterlagen gerne unverbindlich als PDF zumailen, zufaxen oder per Post zusenden. Wir schauen diese durch und setzen uns dann mit Ihnen in Verbindung, um Ihnen ein unverbindliches Angebot für ein Mandat zu unterbreiten. Ein Mandat kommt erst mit schriftlicher Mandatserteilung zustande.
Wir bitten um Ihr Verständnis: Wir können keine kostenlose Rechtsberatung erbringen.

Gericht / Az.: BGH VIII ZR 302/07

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