Markenrecht - eine Einführung: Markenformen, Markenschutz und Markenanmeldung - Teil 22 - Rechte und Ansprüche
Herausgeber / Autor(-en):
Harald Brennecke
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz
FASP Rechtsanwälte
Florin Brückner
wissenschaftlicher Mitarbeiter
6. Rechte und Ansprüche aus der Marke
Der Erwerb des Markenschutzes, nach einem der in Kapitel 3. genannten Möglichkeiten, gewährt dem Inhaber der Marke ein ausschließliches Recht. Das heißt, es gewährt dem Markeninhaber ein positives Benutzungsrecht und ein negatives Verbietungsrecht. Das Benutzungsrecht ist das Recht zur Nutzung des geschützten Zeichens durch den Inhaber dessen, sowie durch die von ihm dazu Berechtigten.
Durch das Verbietungsrecht kann der Inhaber, nach § 14 II MarkenG, Dritten untersagen ohne seine Zustimmung das Zeichen im geschäftlichen Verkehr zu benutzen, bei
- Identität der Marken hinsichtlich der eigenen und anderen Zeichen und Waren oder Dienstleistungen.
- Verwechslungsgefahr wegen Ähnlichkeit der eigenen und anderen Zeichen und Waren oder Dienstleistungen.
- Unlauterer Ausnutzung oder Beeinträchtigung der Unterscheidungskraft oder der Wertschätzung der eigenen bekannten Marke.
Bei einer Beurteilung ab wann diese Punkte erreicht sind, kann auf die Ausführungen in Kapitel 4.2.1.1. zurückgegriffen werden.
Ein Dritter kann jede Person sein, die nicht mit dem Markeninhaber identisch ist. Unter Umständen sogar der Lizenznehmer, zu Lizenzen im Markenrecht mehr unter Kapitel 7.
Wenn eine Zustimmung zur Benutzung der Marke vom Inhaber vorliegt, sind diese berechtigt das Zeichen zu benutzen und handeln nicht gesetzeswidrig. Die Zustimmung kann konkludent, also durch schlüssiges handeln, erfolgen. Die Zustimmung ist eine Willenserklärung, die einen Verzicht auf das Verbietungsrecht beinhaltet. Abzugrenzen ist die Zustimmung von der Lizenz und der bloßen Duldung.
Bei Verkehrsgeltungsmarken, die nur Schutz in einem regionalen Bereich besitzen, erstreckt sich das Recht logischerweise nur auf diesen Bereich. Sie können deshalb nur in diesem Bereich die Benutzung ihrer Marke durch Dritte untersagen.
Die Benutzung des Zeichens oder der Marke muss im geschäftlichen Verkehr erfolgt sein, dazu ist es ausreichend, wenn die Handlung irgendeinem eigenen oder fremden Geschäftszweck dient.
Verwendet ein Nichtberechtigter ein bekanntes Kennzeichen als Domain- Namen im geschäftlichen Verkehr, liegt darin eine Beeinträchtigung der Kennzeichnungskraft des bekannten Zeichens nach § 14 II Nr. 3 MarkenG.
Sind die soeben aufgeführten Kriterien erfüllt, ist es insbesondere nach § 14 III MarkenG untersagt:
1. Das Zeichen auf Waren oder ihrer Aufmachung oder Verpackung anzubringen.
Eine nicht dauerhafte oder leicht entfernbare Anbringung ist schon ausreichend. Die Anbringung muss nicht dauerhaft wahrnehmbar sein.
Beispiel:
Ausreichend ist das auftauchen des Zeichens im Vorspann einer DVD.
Ein Umpacken ist dem gleichgestellt, also wenn man die nicht originale Ware in eine originale Verpackung steckt.
2. Unter dem Zeichen Waren anzubieten, in den Verkehr zu bringen oder zu den genannten Zwecken zu besitzen.
Um gegen das Gesetz zu verstoßen, müssen die Waren nicht einmal verbindlich angeboten werden. Es reicht bereits ein Angebot an einen Einzelnen oder das Anbieten zur Vermietung aus.
Ein in den Verkehr bringen ist die tatsächliche Übertragung des Besitzes in fast jeder denkbaren Form.
Beispiele:
Miete, Kauf, Pacht oder Schenkung.
Als Besitzer kommen sogar die in Betracht, die die Ware als Dritte für den obigen Zweck nur vorübergehend besitzen.
Beispiele:
Spediteure oder Lagerhalter.
3. Unter dem Zeichen Dienstleistungen anzubieten oder zu erbringen.
Hier kommt meistens nur eine Überschneidung mit Nr. 5 in Betracht. Für die Einordnung ist die Ansicht der Verkehrskreise zu beachten. Es gelten die Ansichten, wie unter 5.2.1.2. aufgeführt.
4. Unter dem Zeichen Waren einzuführen oder auszuführen.
Der Import von widerrechtlich gekennzeichneten Waren steht dem Inverkehrbringen aus Nr. 2 gleich. Genauso ist der Export von widerrechtlich gekennzeichneten Waren verboten.
5. Das Zeichen in Geschäftspapieren oder in der Werbung zu benutzen.
Es werden alle schriftlichen Unterlagen erfasst, die einen Bezug zum Geschäft aufweisen. Eine Ausnahme besteht in der nur innerbetrieblich genutzten Form. Ferner sind alle Formen der Werbung umfasst.
Dritten ist es nach § 14 IV MarkenG ferner untersagt, ohne Zustimmung des Inhabers der Marke im geschäftlichen Verkehr
1. ein mit der Marke identisches Zeichen oder ein ähnliches Zeichen auf Aufmachungen oder Verpackungen oder auf Kennzeichnungsmitteln wie Etiketten, Anhängern, Aufnähern oder dergleichen anzubringen.
2. Aufmachungen, Verpackungen oder Kennzeichnungsmittel, die mit einem mit der Marke identischen oder ähnlichen Zeichen versehen sind, anzubieten, in den Verkehr zu bringen oder zu den genannten Zwecken zu besitzen
3. Aufmachungen, Verpackungen oder Kennzeichnungsmittel, die mit einem mit der Marke identischen Zeichen oder einem ähnlichen Zeichen versehen sind, einzuführen oder auszuführen, wenn die Gefahr besteht, dass die Aufmachungen oder Verpackungen zur Aufmachung oder Verpackung oder die Kennzeichnungsmittel zur Kennzeichnung von Waren oder Dienstleistungen benutzt werden, hinsichtlich deren Dritten die Benutzung des Zeichens nach den Absätzen 2 und 3 untersagt wäre.
Erfasst werden sollen hier die vorbereitenden Handlungen, die später einmal dazu dienen können eine Markenrechtsverletzung zu begehen oder es zumindest erheblich erleichtern so eine Verletzung zu begehen.
Dieser Beitrag ist entnommen aus dem Buch "Markenrecht - eine Einführung: Markenformen, Markenschutz und Markenanmeldung" von Harald Brennecke und Florin Brückner, erschienen im Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-22-9.
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Stand: Mai 2026
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