Markenbeschwerdeverfahren - TPG Post Deutschland/POST/Deutsche Post

Bundespatentgericht 29.01.2008 26 W (Fußnote) 132/04 1. Zu Gunsten der Widersprechenden wird von einer durch Verkehrsdurchsetzung erworbenen durchschnittlichen Kennzeichnungskraft von Post in den Widerspruchsmarken POST und Deutsche Post ausgegangen. Mangels ausreichender Ähnlichkeit besteht bei teils identischen, teils hochgradig ähnlichen Waren und Dienstleistungen (Fußnote) zwischen den Vergleichszeichen TPG Post Deutschland, POST und Deutsche Post keine Verwechslungsgefahr. 2. Bei Übereinstimmung der Vergleichsmarken in zumindest einem Bestandteil und teilweiser Identität der Waren und Dienstleistungen kann der Widersprechenden - auch wenn die Widersprüche letztendlich nicht erfolgreich waren - kein Verstoß gegen die prozessuale Sorgfaltspflicht zur Last gelegt werden, so dass für eine Kostenauferlegung aus Billigkeitsgründen kein Anlass besteht. 3. Für die vorliegende Einzelfallentscheidung war die Zulassung der Rechtsbeschwerde nicht zu veranlassen. Der Senat hatte weder über eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu entscheiden, noch war die Zulassung der Rechtsbeschwerde zur Rechtsfortbildung oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich. MarkenG § 9 Abs 1 Nr 2 Link zum vollständigen Leitsatz und zur Entscheidung: http://www.rechtscentrum.de/pdflink.php?db=markenrecht&nr=1700


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Portrait Harald-Brennecke Harald Brennecke, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz

Rechtsanwalt Harald Brennecke berät und vertritt als Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz bei Markenanmeldungen für deutsche Marken, europäische Marken (Gemeinschaftsmarke) sowie internationale Marken (IR-Marke). Er unterstützt bei der Durchsetzung von Ansprüchen aus Markenverletzungen und bei Fragen der Nichtigkeit von Markenanmeldungen. 
Er tätigt als Markenanwalt die Anmeldung von Wortmarken, Bildmarken, Wortbildmarken,  dreidimensionalen Marken, Farbmarken oder Geschmacksmustern und verteidigt eingetragene Marken. Er berät über den möglichen Schutz von geografischen Herkunftsangaben, Werktiteln von Zeitschriften, Büchern, Filmen, Software oder Spielen, Geschäftsbezeichnungen oder Designs. Er führt Markenrecherchen durch, um Kollisionen mit bestehenden Anmeldungen zu vermeiden, die sehr teuer werden könnten.  Rechtsanwalt Brennecke begleitet und verhandelt Markenkaufverträge sowie Lizenzverträge zur Nutzung von Marken.

Er vertritt bei Streitigkeiten um Domainnamensrechte und Unternehmenskennzeichen,    

Rechtsanwalt Harald Brennecke hat veröffentlicht:

  • „Markenrecht - eine Einführung: Markenformen, Markenschutz und Markenanmeldung", ISBN 978-3-939384-22-9"Lizenzrecht - eine Einführung. Lizenzarten und Lizenzverträge.“ von Harald Brennecke und Florin Brückner, erschienen im Verlag Mittelstand und Recht,  2010, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-08-3
  • „17 UWG – Betriebsgeheimnisse und Verrat durch (ehemalige) Mitarbeiter“, 2015, ISBN 978-3-939384-38-0, Verlag Mittelstand und Recht
  • "Urheberrecht - eine Einführung", von Harald Brennecke und Simon Hofmann, 2011, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-23-6
  • "Wettbewerbsrecht - Einführung in das Recht des unlauteren Wettbewerbs und das UWG", Harald Brennecke und Florin Brückner, 2010, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-12-0

Rechtsanwalt Brennecke ist Dozent für Markenrecht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie.

Er bietet im Bereich des Markenrechts folgende Vorträge an:

  • Marken als strategischer Schutz des Unternehmenswerts
  • Der Wert von Marken
  • Markenschutz in Deutschland und Europa – wie weit ein Markenschutz sinnvoll ist
  • Der Schutz von Domainnamen als Namensrecht und markenähnliches Recht

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