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Markenbeschwerdeverfahren - TPG Post Deutschland/POST/Deutsche Post

Bundespatentgericht 29.01.2008 26 W (Fußnote) 132/04 1. Zu Gunsten der Widersprechenden wird von einer durch Verkehrsdurchsetzung erworbenen durchschnittlichen Kennzeichnungskraft von Post in den Widerspruchsmarken POST und Deutsche Post ausgegangen. Mangels ausreichender Ähnlichkeit besteht bei teils identischen, teils hochgradig ähnlichen Waren und Dienstleistungen (Fußnote) zwischen den Vergleichszeichen TPG Post Deutschland, POST und Deutsche Post keine Verwechslungsgefahr. 2. Bei Übereinstimmung der Vergleichsmarken in zumindest einem Bestandteil und teilweiser Identität der Waren und Dienstleistungen kann der Widersprechenden - auch wenn die Widersprüche letztendlich nicht erfolgreich waren - kein Verstoß gegen die prozessuale Sorgfaltspflicht zur Last gelegt werden, so dass für eine Kostenauferlegung aus Billigkeitsgründen kein Anlass besteht. 3. Für die vorliegende Einzelfallentscheidung war die Zulassung der Rechtsbeschwerde nicht zu veranlassen. Der Senat hatte weder über eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu entscheiden, noch war die Zulassung der Rechtsbeschwerde zur Rechtsfortbildung oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich. MarkenG § 9 Abs 1 Nr 2 Link zum vollständigen Leitsatz und zur Entscheidung: http://www.rechtscentrum.de/pdflink.php?db=markenrecht&nr=1700


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Stand: Dezember 2025

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