Maklerrecht – Teil 06 – Qualifizierter Alleinauftrag

3.1.3 Qualifizierter Alleinauftrag

Ein qualifizierter Alleinauftrag unterscheidet sich im Gegensatz zu dem Makleralleinauftrag einzig darin, dass selbst der Auftraggeber des Maklers den beabsichtigten (gewünschten) Hauptvertrag nicht abschließen kann, ohne die Provisionspflicht des Maklers auszulösen.

Neben den Verpflichtungen zum Alleinauftrag (vgl. oben 3.1.2), wird daher vertraglich hinzugefügt, dass ein Tätigwerden des Auftraggebers des Maklers untersagt ist und er verpflichtet ist, Interessenten an den Makler zu verweisen. Dadurch kann zum Beispiel dem Makler ein Provisionsanspruch gemäß § 652 BGB zustehen, obwohl er keine Tätigkeiten zum Nachweis oder zur Vermittlung der Gelegenheit zum Geschäftsabschluss erbracht hat (BGH, Beschluss vom 11. Juni 2015, Az.: I ZR 217/14). Beim qualifizierten Makleralleinauftrag ist damit ein Provisionsanspruch ohne Maklerleistung möglich.

Diese "Qualifizierung" als ausschließlicher Alleinauftrag, kann allerdings nicht in einem Formularvertrag geregelt werden, sondern bedarf zur Wirksamkeit einer individualvertraglichen Vereinbarung.

Beispiel
Der Kunde K will sein Ferienhaus am See verkaufen und beauftragt den Makler M, dass er sich doch bitte als ausschließlicher Makler für K um die Suche eines geeigneten Käufers kümmern soll. Die beiden schließen einen entsprechenden Maklervertrag, der auf ein Jahr befristet ist und beschließen nach einer Besprechung in beiderseitigem Einverständnis folgende Zusatzvereinbarung zu treffen: "Der Makler M verpflichtet sich, für den Kunden K als einziger Makler aufzutreten und alle Verkaufsverhandlungen und Besichtigungen durchzuführen. Der Kunde K will nur zu einem Preis von mindestens 350.000 € verkaufen. Der Kunde K ist nicht berechtigt, das Ferienhaus ohne die Mitwirkung des Maklers M zu verkaufen. Handelt der Kunde entgegen dieser Vereinbarung entsteht für M der Provisionsanspruch, gleichwohl ohne Mitwirkung, in Höhe von 6 % des Kaufpreises zzgl. MwSt." Im Folgenden erhält K von M verschiedene Angebote, über drei Monate hinweg erfolgen fast täglich Angebote durch M von entsprechenden Käufern. K lehnt aber immer ohne Begründung ab. Plötzlich ruft K bei M an und erklärt er wolle doch nicht mehr verkaufen. Die Wahrheit ist allerdings, dass er das Ferienhaus an seine Schwester verkauft hat und den Provisionsanspruch vermeiden wollte. M erfährt von dem Verkauf und verlangt seine Provision.

  • K hat mit dem Makler M einen qualifizierten Alleinauftrag geschlossen. Er war zum Verkauf ohne den Makler nicht berechtigt und ist zur Zahlung der Provision verpflichtet. Zwischen M und K lag eine Individualvereinbarung vor, in der vereinbart wurde, das K nicht ohne den Makler M verkaufen darf und dass in einem solche Verkaufsfalle ein Provisionsanspruch des M. Das ist hier durch den Verkauf des K an seine Schwester eingetreten.


Dieser Beitrag ist entnommen aus dem Buch „Maklerrecht“ von Olaf Bühler, Fachanwalt für Verwaltungsrecht, und Kristin Nözel, Volljuristin Dipl. Jur. (Univ.) und juristische Fachautorin, erschienen im Verlag Mittelstand und Recht, 2017, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-68-7.


 

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Stand: Januar 2017


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Rechtsanwalt Harald Brennecke ist seit vielen Jahren vertieft im Vertriebsrecht tätig, wozu auch das Maklerrecht zählt. Rechtsanwalt Brennecke gestaltet Maklerverträge für Immobilienmakler und Handelsmakler als AGB oder Individualvertrag, als einfachen Maklervertrag, Alleinauftrag oder qualifizierten Alleinauftrag, als Nachweis oder als Vermittlungsgeschäft. So gestaltete er beispielsweise Handelsmaklerverträge für die Vermittlung von Ölgeschäften im Bereich von mehreren hundert Millionen Dollar. 
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Harald Brennecke ist Dozent für Maklerrecht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie.

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Harald Brennecke bereitet derzeit, zusammen mit Olaf Bühler, eine Veröffentlichung zum Thema Maklerrecht vor.

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