Maklerrecht – Teil 03 – Handelsmakler

2.3 Handelsmakler

Handelsmakler unterstehen einem engeren Maklerbegriff als Zivilmakler und erhalten nur für die Vermittlung von Verträgen, über Gegenstände des Handelsrechts, einen Provisionsanspruch. Für diese gelten vorrangig die Regelungen des Handelsrechts der §§ 93 ff. HGB. Ergänzend finden auf Handelsmakler die §§ 652 ff. BGB Anwendung, soweit die §§ 93 ff. HGB keine Sonderregelungen enthalten gemäß Art. 2 EGHGB (zit. Ibold in: Ibold, Maklerrecht, 3. Aufl. 2015, 2. Gesetzliche Grundlagen des Maklerrechts, Rn. 9; MüKo/Roth, § 652 Rn.16).

2.3.1 Welche Bestimmungen des HGB gelten bei Geschäften von Handelsmaklern?

Den rechtlichen Rahmen für handelsrechtliche Maklertätigkeiten bilden die §§ 93 ff. HGB. In Abgrenzung zu dem zivilrechtlichen Makler muss bei einem Handelsmakler eine Vermittlungstätigkeit vorliegen.

Im Gegensatz zu den zivilrechtlichen Maklerregelungen, kann der Handelsmakler seine Lohnansprüche nach § 99 HGB anteilig bei beiden Vertragspartnern geltend machen. Das heißt, er kann sowohl vom Auftraggeber als auch vom Kunden, dem er das Geschäft vermittelt hat, seine Provision verlangen. Im Gegenzug haftet er beidseitig für durch sein Verschulden entstandene Schäden, § 98 HGB. Nach § 94 HGB ist der Handelsmakler verpflichtet, unverzüglich nach Abschluss des Geschäfts eine sogenannte Schlussnote zu erstellen. Eine Schlussnote ist ein Schreiben, auf dem der Makler die Parteien und den Vertragsgegenstand des vermittelten Geschäfts festhält und das er an die Vertragspartner zu Belegzwecken aushändigt.

Eine weitere Besonderheit ist die Tagebuchpflicht des Handelsmaklers nach § 100 HGB. Danach sind alle täglich abgeschlossenen Geschäfte aufzuzeichnen und auf Verlangen einer Vertragspartei des Hauptgeschäftes nach § 101 HGB auszugsweise vorzuzeigen.

Auf unbewegliche Gegenstände und damit alle Arten von Immobiliengeschäfte ist das Handelsmaklerrecht nicht anwendbar, sondern ausschließlich das Zivilrecht. Das gilt auch dann, wenn der Makler an sich ein Handelsmakler ist, § 93 Abs. 2 HGB.

Beispiel
Der Handelsmakler H bahnt zwischen dem Käufer K und dem Verkäufer V einen Kaufvertrag über 15 Oldtimer an. Er ist sowohl von K als auch von V, den er von einem Golfturnier kennt, beauftragt worden und hat die beiden am Verhandlungstisch zusammengebracht. Ohne das Wissen des K erfüllt der H dem V allerdings einen besonderen Gefallen: Da V auf den Vertragsabschluss finanziell angewiesen ist, hat H dem K den V als günstigsten Verkäufer dieser Oldtimer zugesagt und versichert er halte bei diesem die besten Konditionen. In Wirklichkeit kennt H aber mindestens drei deutlich günstigere Verkäufer. Nach Vertragsschluss erfährt K von diesem Zusammenspiel des V und des K.

  • Der Handelsmakler H ist sowohl von K als auch von V beauftragt worden, einen Vertragsschluss zu vermitteln und hat daher gegenüber beiden einen Provisionsanspruch. Durch die geheime Tätigkeit für V, ist sein Provisionsanspruch allerdings nicht durchsetzbar. Der Handelsmakler H hat hier nicht parteiunabhängig gehandelt und ist daher für alle Schäden die dem K durch diesen Vertragsabschluss entstanden sind oder entstehen, wenn er ihn anfechten will, nach § 98 HGB verantwortlich.

2.3.2 Wer fällt unter den Begriff Handelsmakler?

Nach der Definition des § 93 Abs. 1 HGB vermitteln Handelsmakler für eine andere Person gewerbsmäßig Verträge über

  • die Anschaffung oder Veräußerung von Waren oder Wertpapieren
  • Versicherungen
  • Güterbeförderungen
  • Schiffsmiete oder
  • sonstige Gegenstände des Handelsverkehrs

ohne ständig beauftragt zu sein.

Als sonstige Gegenstände des Handelsverkehrs kommen beispielsweise

  • Patente, Muster ­ und Zeichenrechte
  • Bankkredite
  • genormte Geschäftsanteile
  • Verträge mit Werbeagenturen
  • Diskontierungen oder
  • Beteiligungen an Abschreibungsgesellschaften

in Betracht (zitiert Ibold in: Ibold, Maklerrecht, 3. Aufl. 2015, 2. Gesetzliche Grundlagen des Maklerrechts Rn.9).

2.3.3 Abgrenzung zum Handelsvertreter

Im Gegensatz zu dem Handelsmakler gilt das Maklerrecht nicht für Handelsvertreter nach §§ 84 ff HGB (Hopt in: Baumbach/Hopt, Handelsgesetzbuch, 34. Auflage 2010, § 93 HGB Rn. 11). Handelsvertreter sind typischerweise Warenvertreter (wie z.B. die Staubsaugervertreter einer bestimmten Marke, Tupperwarenvertreter, Parfum usw.).

Der Handelsvertreter lässt sich wie folgt abgrenzen:

  • selbständiger Gewerbetreibender, der ständig damit betraut ist, für einen anderen Unternehmer Geschäfte zu vermitteln oder in dessen Namen abzuschließen nach § 84 I S. 1 HGB
  • Tätigkeitspflicht (nur im Interesse des ihn beauftragenden Unternehmers)
  • Provisionsanspruch nur gegen den ihn beauftragenden Unternehmer (Ibold in: Ibold, Maklerrecht, 3. Aufl. 2015, 2. Gesetzliche Grundlagen des Maklerrechts, Rn. 11)

Handelsvertreter kann auch derjenige sein, der Grundstücke verkauft und ankauft, wenn eine dauerhafte Beauftragung durch den Unternehmer vorliegen (BGH, Urteil vom 04. Dezember 1981, Az.: I ZR 200/79: Handelsvertretereigenschaft des für einen Immobilienmakler tätigen Mitarbeiters).


Dieser Beitrag ist entnommen aus dem Buch „Maklerrecht“ von Olaf Bühler, Fachanwalt für Verwaltungsrecht, und Kristin Nözel, Volljuristin Dipl. Jur. (Univ.) und juristische Fachautorin, erschienen im Verlag Mittelstand und Recht, 2017, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-68-7.


 

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Stand: Januar 2017


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Rechtsanwalt Harald Brennecke ist seit vielen Jahren vertieft im Vertriebsrecht tätig, wozu auch das Maklerrecht zählt. Rechtsanwalt Brennecke gestaltet Maklerverträge für Immobilienmakler und Handelsmakler als AGB oder Individualvertrag, als einfachen Maklervertrag, Alleinauftrag oder qualifizierten Alleinauftrag, als Nachweis oder als Vermittlungsgeschäft. So gestaltete er beispielsweise Handelsmaklerverträge für die Vermittlung von Ölgeschäften im Bereich von mehreren hundert Millionen Dollar. 
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Harald Brennecke ist Dozent für Maklerrecht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie.

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  • Handelsmakler in Recht und Praxis
  • Die Provision des Handelsmaklers

Harald Brennecke bereitet derzeit, zusammen mit Olaf Bühler, eine Veröffentlichung zum Thema Maklerrecht vor.

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