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Maklerrecht – Teil 04 – Arten von Handelsmaklern

2.3.4 Arten von Handelsmaklern

Es gibt viele verschieden Arten von Handelsmaklern:

  • Kreditmakler
  • Versicherungsmakler
  • Krämermakler

2.3.4.1 Kreditmakler

Gerade Unternehmen - ob klein oder groß - sind oft auf die Vergabe eines Bankdarlehens zur Führung der Geschäfte angewiesen. Dies ist der Grund, weshalb Kreditmakler (Darlehensmakler) mit zu der größten Gruppe der Handelsmakler zählen. Aufgabe eines Kreditmaklers ist die Vermittlung eben solcher Bankdarlehen an den Kunden. Ist bei der Vermittlung eines Darlehens oder eines Kredites einer der Vertragspartner ein Verbraucher oder ein Existenzgründer gelten die besonderen Vorschriften der §§ 655 a bis e BGB. (Übersicht zu den besonderen Regelungen der Vermittlung von Krediten oder Darlehen in Ziffer 8.2). Ein Kreditmakler vermittelt den Abschluss von Darlehen beziehungsweise von Kreditverträgen zwischen Kunden und Banken oder privaten Kreditunternehmen. Er unterbreitet den Kunden also Angebote von Banken oder privaten Kreditunternehmen. Interessiert sich der Kunde für eines der vom Kreditmakler unterbreiteten Angebote, übergibt der Kreditmakler dem Kunden den jeweiligen Antragsbogen der Bank zur Ausfüllung und kümmert sich anschließend um die Abwicklung des Geschäftsabschlusses zwischen Kunde und Bank. Hierfür erhält er dann eine Provision.

Beispiel
Im Internet bietet Kreditmakler M auf seiner Homepage kostenlose Kredit- und Darlehensvergleiche an. Kunden geben in die Suchmaske der Seite ihre Daten und den Darlehenswunschbetrag ein. M schickt ihnen daraufhin die Angebote der verschiedenen Banken im Vergleich zu. Interessiert sich der Kunde für ein bestimmtes Darlehen, erhält er von M den Antragsbogen und M kümmert sich um die Verbindung mit der Bank bis hin zum Vertragsabschluss.

  • Wird das Darlehen ausgezahlt erhält er seine Provision.

2.3.4.2 Versicherungsmakler

Ein Versicherungsmakler ist jemand, der den Vertragsabschluss einer Versicherung zwischen dem Kunden und einem Versicherungsunternehmen vermittelt. Ein Versicherungsmakler vergleicht für Kunden, die eine bestimmte Versicherung abschließen wollen, die Angebote der verschiedenen Versicherungen und ist ein neutraler Vermittler. Nach § 104 Satz 2 HGB sind auf die Makler von Versicherungs- und Bausparverträgen die Vorschriften der Tagebucherstellung nicht anzuwenden. Eine entsprechende Tagebuchpflicht entfällt daher für diese Handelsmakler (vgl. im Detail zum Versicherungsmaklervertrag Ziffer 8.3).

Beispiel
Der Makler M vermittelt an seine Kunden alle Arten von Versicherungs-, Anlagen- und Kreditverträge. Herr Übermütig - Kleinunternehmer und begeisterter Fallschirmspringer - will eine Lebensversicherung abschließen und bittet M und einen Rat. Daraufhin wird M tätig und sucht die besten Angebote der Versicherungen heraus. Er klärt Herr Übermütig über die erhöhten Beiträge aufgrund seiner Fallschirmspringleidenschaft auf und merkt an, dass die Versicherungssumme die private Krankenversicherung bei gewissen Verletzungen nur ungenügenden Deckungsschutz bietet.

  • M ist neben der Vermittlung von Krediten als Versicherungsmakler tätig. Im Gegensatz zum Versicherungsvertreter bietet er nicht nur Verträge bestimmter Versicherungen an, sondern hat den Markt umfassend und zielgerichtet nach den Bedürfnissen seines Kunden zu erfassen. Der Kunde sollte dann das individuell bestmögliche Angebot erhalten.

2.3.4.3 Krämermakler

Der Krämermakler ist ein Handelsmakler, der nur kleine Warengeschäfte beziehungsweise Warengeschäfte im sogenannten Kleinverkehr vermittelt. Kleinverkehr bedeutet, Warenverkauf in kleinen Mengen und/oder Waren von geringerem Wert. Nach § 104 Satz 1 HGB ist der Krämermakler von der Pflicht der Schlussnotenerstellung und der Tagebucherstellung befreit.

Typische Beispiele sind hier der

  • Viehhändler auf dem Viehmarkt
  • Holzhändler oder
  • Verkaufsvermittler, der Kleinwaren für Großhändler auf Verkaufsplattformen anbieten.

Beispiel
Der Verkäufer V bietet auf dem Verkaufsportal Ebay einen Schnellkochtopf zum Verkauf an. Auf seiner Angebotsseite gibt er an, dass er die Ware für das Unternehmen U verkauft und der Vertrag mit U zustande kommt. Er selbst bezeichnet sich als Verkaufsagent.

  • V handelt hier als Krämermakler. Er vermittelt den Abschluss eines Kaufvertrages über Kleinwaren mit dem Unternehmen U.


Dieser Beitrag ist entnommen aus dem Buch „Maklerrecht“ von Olaf Bühler, Fachanwalt für Verwaltungsrecht, und Kristin Nözel, Volljuristin Dipl. Jur. (Univ.) und juristische Fachautorin, mit Fußnoten erschienen im Verlag Mittelstand und Recht, 2017, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-68-7.


 

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Stand: Dezember 2025


Normen: § 104 HGB

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