Mängelbeseitigung

 

 

Entscheidung:

I.Das Angebot einer Minderung im Rahmen später gescheiterter Vergleichsgespräche führt nicht zum Verlust des Mängelbeseitigungsanspruchs.

 

 

II.Wird der Werklohn wegen Mängeln nicht fällig, kann sich der Besteller auch nach längerer Nutzung des Bauwerkes noch auf die Fälligkeit berufen.

 

 

 

 

Zu I. Eine Minderung des Werklohnes muss explizit erklärt werden. Wird im Rahmen von Vergleichsverhandlungen zwischen Besteller und Auftragnehmer diese Möglichkeit erörtert, so liegt dahingehend keine Erklärung, wenn die Vergleichsverhandlungen scheitern.

 

 

Zu II. Erfolgt eine Mängelrüge und es wird sogar ein selbstständiges Beweisverfahren angestrengt, so kann eine Werklohnzurückhaltung wegen bestehender Mängel nicht nach § 242 BGB  unzulässig sein, nur weil der Besteller schon seit drei Jahren in dem mängelbehafteten Haus lebt. Ein Werklohn ist immer erst nach Abnahme fällig. Diese soll nach § 640 BGB dann erfolgen, wenn das Werk vertragsgemäß hergestellt wurde. Das ist es jedoch mit Mängeln gerade nicht, deshalb muss auch keine Abnahme erfolgen. Eine Abnahmewirkung durch Zeitablauf ist im Werkvertragsrecht, anders als in der VOB/B gerade nicht vorgesehen.

 

 

Zwar gilt die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme auch als stillschweigende Abnahme, jedoch nur deshalb, weil naturgemäß erst nach der Ingebrauchnahme sich die Mängel eines Werkes herausstellen. Wenn dann nicht eine Mängelrüge erfolgt, so kann durchaus Verjährung der Gewährleistungsansprüche eintreten, ohne das es jemals eine ordentliche Abnahme i.S.v. § 640 BGB gegeben hätte.

 

 

Dieser Gedanke kann jedoch nicht tragen, wenn die Mängel von Anfang an angezeigt werden. Ein Haus kann durchaus auch mit Mängeln bewohnbar sein, warum es dann rechtsmissbräuchlich sein soll, trotz Nutzung die Mängelbeseitigung zu verlangen ist nicht ersichtlich.

 

 

 

 


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