„Lohn ohne Arbeit?“ Teil 1


Der Arbeitnehmer ist im Arbeitsverhältnis grundsätzlich vorleistungspflichtig. Es gilt der Grundsatz „Ohne Arbeit – kein Lohn“ doch auch nicht ohne Ausnahmen.

Wird die Arbeitsleistung aus einem Grund nicht möglich, den der Arbeitnehmer nicht zu vertreten hat, so wird er von seiner Verpflichtung zur Arbeitsleistung frei (Fußnote). Der Arbeitnehmer behält aber nur dann den Anspruch auf Lohnzahlung, wenn der Arbeitgeber die Unmöglichkeit zu verantworten hat (Fußnote) oder wenn der Arbeitgeber sich im Annahmeverzug befindet (Fußnote).
Entgelt ist dem Arbeitnehmer auch dann zu zahlen, wenn er an der Arbeitsleistung gehindert ist oder sie ihm nicht zugemutet werden kann.

Leistet der Arbeitnehmer aus anderen Gründen seine Arbeit nicht, so steht dem Arbeitgeber ein Zurückbehaltungsrecht für das Arbeitsentgelt zu.

I. Annahmeverzug des Arbeitgebers

Annahmeverzug des Arbeitgebers liegt vor, wenn der Arbeitgeber die ihm vom Arbeitnehmer ordnungsgemäß angebotene Arbeitsleistung nicht annimmt (Fußnote).

In der betrieblichen Praxis ist der Annahmeverzug relevant, wenn die Arbeitsvertragsparteien um die Wirksamkeit einer Kündigung, eines Aufhebungsvertrages oder einer Befristung streiten und der Arbeitnehmer für den Zeitraum nach der vom Arbeitgeber gewollten Beendigung des Arbeitsverhältnisses Vergütungsansprüche stellen.
Beispiel:
Zwischen Arbeitnehmer A und seinem neuen Arbeitgeber, der DUPLEX KG kommt es zu Streit. Der DUPLEX erklärt dem A:“ Sie sind entlassen.“ A packt daraufhin seine Sachen und lässt nichts mehr von sich hören.
A klagt und obsiegt nach 5 Monaten. Er fordert für den Zeitraum der 5 Monate das rückständige Gehalt.
Voraussetzungen für den Annahmeverzug des Arbeitgebers sind:

- Es muss zwischen den Arbeitsvertragsparteien ein rechtswirksames Arbeitsverhältnis bestehen.
- Der Arbeitnehmer muss seine Arbeitsleistung angeboten haben.
- Der Arbeitnehmer muss zur Leistung bereit und fähig sein.
- Der Arbeitgeber hat die Arbeitsleistung des Arbeitnehmers nicht angenommen.


II. Entgeltzahlung wegen persönlicher Verhinderung

Ein Vergütungsanspruch trotz unterbliebener Arbeitsleistung kommt auch dann in Betracht, wenn der Arbeitnehmer aus einem persönlichen Grund ohne sein Verschulden vorübergehend an der Erbringung der Arbeitsleistung gehindert ist (Fußnote).
Zu solchen Anwendungsfällen gehören:

- Beim Arbeitnehmer findet ein besonderes Familienereignis wie Hochzeit, Taufe, Todesfall statt.
- Der Arbeitnehmer muss die Pflege eines Familienangehörigen bei plötzlicher Krankheit übernehmen, wie der von Kindern.
- Der Arbeitnehmer muss dringend einen Arztbesuch machen.
- Der Arbeitnehmer ist vor Gericht oder einer Behörde vorgeladen.

Die gesetzliche Regelung ist nicht zwingend. Das bedeutet für die Arbeitsvertragsparteien, dass sie etwas anderes vereinbaren können.

- im Tarifvertrag
- in der Betriebsvereinbarung
- im Arbeitsvertrag.



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Stand: 10.06.2008


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