Lohn ohne Arbeit? Annahmeverzug des Arbeitgeber


Autor(-en):
Marina Bitmann


Arbeitsleistung und Lohn stehen im Austauschverhältnis zueinander. In diesem Vertragsverhältnis kann es zu Störungen kommen. Fraglich ist dann, ob eine Leistung ohne die Gegenleistung erbracht werden muss. Bsp: Muss ein Arbeitgeber Arbeitslohn zahlen, auch wenn er hierfür keine Gegenleistung erhalten hat? Wir unterscheiden mehrere Fälle. Vorliegend interessiert der Verzug des Arbeitgebers, sprich der Arbeitgeber nimmt die Arbeitsleistung des Arbeitnehmers nicht in Anspruch. Kommt der Arbeitgeber mit der Annahme der Leistung in Verzug, so kann der Arbeitnehmer für die infolge des Verzuges nicht geleistete Arbeit die vereinbarte Vergütung verlangen, ohne zur Nachleistung verpflichtet zu sein, § 615 BGB. Voraussetzung für den Lohnanspruch des Arbeitnehmers ist, dass er seine Arbeitsleistung angeboten hat. Relevant wird der Anspruch gem. § 615 BGB vor allem im Falle einer unwirksamen Kündigung des Arbeitnehmers. Denkt der Arbeitgeber, dass er den Arbeitnehmer endgültig entlassen hat, verweist er ihn üblicherweise von seinem Arbeitsplatz. Stellt sich im nach hinein heraus, dass die Kündigung ungerechtfertigt war, gerät der Arbeitgeber in Annahmeverzug und muss dem Arbeitnehmer die Arbeitsvergütung zahlen, ohne dass dieser gearbeitet hat. Um diese Rechtsfolge zu vermeiden, sollte die Rechtmäßigkeit einer Kündigung immer geprüft werden. Der Annahmeverzug kann nur beendet werden, wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer einen funktionsfähigen Arbeitsplatz zuweist. Hat der Arbeitnehmer einen anderen Arbeitsplatz angenommen, so muss er sich jedoch den Verdienst aus dem neuen Arbeitsverhältnis anrechnen lassen. Dies gilt auch dann, wenn er den Verdienst zu erwerben böswillig unterlässt, § 615 Satz 2 BGB

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Marina Bitmann


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Stand: 08/06


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