Lizenzrecht - eine Einführung in das Recht der Lizenzen - Teil 07 – unbekannte Nutzungsarten
Herausgeber / Autor(-en):
Harald Brennecke
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz
FASP Rechtsanwälte
Florin Brückner
wissenschaftlicher Mitarbeiter
Lizenzrecht - eine Einführung in das Recht der Lizenzen - Teil 07 – unbekannte Nutzungsarten
Bei der Prüfung, ob es sich um eine unbekannte Nutzungsart handelt, ist wie folgt vorzugehen:
Es ist zu prüfen,
- ob es sich um eine eigenständige Nutzungsart hinsichtlich bekannter Nutzungsformen handelt
Eine eigenständige Nutzungsart wird hinsichtlich technischer und wirtschaftlicher Nutzung abgegrenzt, dabei ist auf die Sicht der Endverbraucher abzustellen. Wird eine bisherige Nutzungsmöglichkeit nur erweitert oder nur verstärkt und bleibt in ihrem Wesen ansonsten gleich, so ist eine neue Nutzungsart zu verneinen.
Beispiel:
CD gegenüber der Vinylschallplatte ist keine neue Nutzungsart.
Neue Nutzungsarten wurden bejaht bei: Veröffentlichung von Zeitungsartikeln im Internet, Handy-Klingeltönen, Umstellung von analoger auf digitale Technik, Pay-TV gegenüber Free-TV.
- ab wann diese Nutzungsart bekannt war
Hier kommt es nicht auf die Sicht des Endverbrauchers, sondern auf die Sicht einschlägigen Urheberkreise an. Entscheidend ist, ab wann die Nutzungsart als wirtschaftlich bedeutsam angesehen wird. Die Gerichte entscheiden dies im Einzelfall.
Im Gegensatz zum übrigen Lizenzrecht, in dem bei der Vergütung nur die Grenzen durch den § 138 BGB gesetzt sind, gibt es im UrhG eine angemessene Vergütungspflicht. Diese bestimmt sich in der Regel nach dem Branchenüblichen Schnitt. Es fließen teilweise noch andere Faktoren in die Überlegung im Einzelfall mit ein, wie Risiko oder Marktverhältnisse.
Der Urheber hat zudem noch ein Rückrufrecht der Nutzungsrechte. Dafür gibt es folgende drei Fälle:
- Unternehmensveräußerung
Der Urheber hat hier nur ein Rückrufrecht, wenn ihm die Ausübung des Nutzungsrechts durch den neuen Unternehmer nach Treu und Glauben nicht zugemutet werden kann. Dies bestimmt sich nach dem § 242 BGB.
- Nichtausübung
Der Urheber kann das Nutzungsrecht zurückrufen, wenn der Inhaber eines ausschließlichen Nutzungsrechts das Recht nicht oder nur unzureichend ausübt und dadurch berechtigte Interessen des Urhebers erheblich verletzt werden. Dies ist nur möglich, wenn der Urheber eine angemessene Nachfrist gesetzt hat und frühestens nach Ablauf von zwei Jahren.
- Gewandelte Überzeugung
Hier ist ein Rückruf möglich, wenn die Verwertung des Werkes dem Urheber nicht mehr zugemutet werden kann, da er seine Überzeugung geändert hat. Der Inhaber des Nutzungsrechts ist dafür jedoch angemessen zu entschädigen.
Dieser Beitrag ist entnommen aus dem Buch „Lizenzrecht - eine Einführung. Lizenzarten und Lizenzverträge“ von Harald Brennecke, Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz, und Florin Brückner, Wissenschaftlicher Mitarbeiter, erschienen im Verlag Mittelstand und Recht 2010, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-08-3

Weiterlesen:
im Buch vorblättern --->>
im Buch zurückblättern <<---
Hier können Sie Ihr gewünschtes Buch bestellen: https://vmur.de/978-3-939384-08-3
Herausgeber / Autor(-en):
Harald Brennecke
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz
FASP Rechtsanwälte
Florin Brückner
wissenschaftlicher Mitarbeiter
Kontakt:
- schreiben Sie uns eine Email kontakt@fasp.de
- oder rufen Sie uns an +49 89 652 001
Stand: Mai 2026
Mehr Beiträge zum Thema finden Sie unter:
Rechtsinfos/ UrheberrechtRechtsinfos/ Urheberrecht/ Lizenzrecht
Rechtsinfos/ Lizenzrecht/ Urheberrechtslizenz
Rechtsinfos/ Produkthaftungsrecht