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Lizenzrecht - eine Einführung in das Recht der Lizenzen - Teil 06 – Patent- und Urheberlizenzen

3.1.2. Patentlizenzen

Im Bereich der Patentlizenzen sind keine spezialgesetzlichen Regelungen zu beachten. Zu erwähnen ist, dass Patente eine gesetzliche Höchstlaufzeit von 20 Jahren haben.

3.1.3. Urheberlizenzen

Im Urhebergesetz (UrhG) spricht man nicht von Lizenzen, es sind Nutzungsrechte geregelt, die jedoch mit dem Begriff der Lizenzen übereinstimmen.

Die Nutzungsrechte werden in den §§ 31 ff UrhG geregelt, im folgenden stellen wir einen Überblick über diese Regelungen dar.

Wie auch bei den anderen Lizenzarten kann im Urheberrecht ein einfaches oder ausschließliches Nutzungsrecht eingeräumt werden. Diese sind in § 31 UrhG genau wie die einfache und die ausschließliche Lizenz definiert.

Soweit in diesem Kapitel nicht dargestellt, finden die Regelungen über die allgemeinen Lizenzen Anwendung und es wird auf eine wiederholte Darstellung in diesem Kapitel verzichtet.

Zu beachten ist der Erschöpfungsgrundsatz des § 17 II UrhG, nach dem sich das Verbreitungsrecht für Werke auf die gesamte EU und den EWR erstreckt, wenn das Werkstück in einem beliebigen Mitgliedsstaat in den Verkehr gebracht worden ist. Eine Weiterverbreitung von solchen in den Verkehr gebrachten Exemplaren kann dann nicht verhindert werden. Man kann dann beispielsweise nichts gegen Wiederverkäufer unternehmen. Inhaltliche Beschränkungen sind gültig, solange die Nutzungsart wirtschaftlich und technisch abgrenzbar ist.

Beispiel:

Das beschränken, einen Film nur einer bestimmten Altersgruppe zu zeigen, ist nicht zulässig.

Eine wichtige Besonderheit im Urheberrecht ist die Zweckübertragungsregel aus § 31 V UrhG. Diese besagt, dass im Zweifel vom Urheber nur die Nutzungsrechte eingeräumt sind, die dem Vertragszweck zugrunde gelegt sind. Dies gilt auch für die Frage, ob ein ausschließliches oder ein einfaches Nutzungsrecht eingeräumt wurde.

In der Praxis hat der Nutzungsrechtserwerber das Problem die gesamten Nutzungsarten zu spezifizieren. Formulierungen wie „alle bekannten Nutzungsarten“ oder „eine uneingeschränkte Übertragung“ sind nicht wirksam.. Daher werden häufig in Verträgen, alle möglichen Nutzungsarten in einem „Rechtekatalog“ einzeln bezeichnet.

Aufgrund der immer schneller wechselnden technologischen Erneuerungen wurde der § 31a UrhG eingeführt, der Verträge über unbekannte Nutzungsarten regelt. Aufgrund diesem Paragraphen hat der Urheber hat ein Vergütungs- und Widerrufsrecht, das Widerrufsrecht entfällt jedoch, wenn eine angemessene Vergütung über die neue Nutzungsart vereinbart wurde.


Dieser Beitrag wurde entnommen aus dem Buch "Lizenzrecht - eine Einführung. Lizenzarten und Lizenzverträge" von Harald Brennecke, Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz und Florin Brückner, Wissenschaftlicher Mitarbeiter erschienen im Verlag Mittelstand und Recht 2010, ISBN 978-3-939384-08-3


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Portrait Harald-Brennecke

Profil

Harald Brennecke ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht, Insolvenzrecht sowie Gewerblichen Rechtsschutz. Als Partner von FASP und Gründer des Standorts Karlsruhe begleitet er Unternehmer, Unternehmen und den Mittelstand mit langjähriger Erfahrung in wirtschaftsrechtlichen und unternehmerischen Fragestellungen.

Tätigkeitsschwerpunkte

  • Gesellschaftsrecht, insbesondere Gesellschaftsgründung, Gesellschaftsverträge und Geschäftsführerhaftung
  • Insolvenzrecht und Unternehmenssanierung
  • Vertriebsrecht, insbesondere Handelsvertreterrecht, Vertragshändlerrecht und Franchiserecht
  • Gewerblicher Rechtsschutz, insbesondere Wettbewerbsrecht, Markenrecht, Designrecht und Urheberrecht
  • IT- und Datenschutzrecht
  • Erbrecht
  • Vertragsrecht

Beruflicher Hintergrund

  • Fachanwalt für Insolvenzrecht
  • Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
  • Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz
  • Partner von FASP und Gründer des Standorts Karlsruhe
  • Langjährige Tätigkeit im Bereich Unternehmenssanierung

Mitgliedschaften & Engagement

  • Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Insolvenzrecht im Deutschen Anwaltverein
  • Dozent für Gesellschaftsrecht und Insolvenzrecht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie

Fachbeiträge & Projekte

Autor und Mitautor zahlreicher Fachpublikationen und Beiträge, insbesondere zu Insolvenzrecht, Gesellschaftsrecht, Vertriebsrecht, Gewerblichem Rechtsschutz, Datenschutz-/IT-Recht sowie Vertragsrecht.

Sprachen

  • Deutsch
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