Lieferung und Montage einer Solaranlage: Kauf oder Werkvertrag?

Sachverhalt:

Die Klägerin unterbreitete dem Beklagten ein Angebot über die Lieferung und Montage einer Solaranlage zur Brauchwassererwärmung im Wohnhaus. In dem Angebot waren enthalten: zwei Kollektoren, eine Komplettstation mit Temperaturanzeige, Regelung und weiterem Zubehör sowie Installationsmaterial, Installation, Inbetriebnahme und Nachkontrolle. Die Kosten für die Installation wurden zum Teil geschätzt. Der Gesamtpreis belief sich brutto auf DM 7.029,60 (EUR 3.594,18). Das Angebot wurde von dem Beklagten noch am gleichen Tag angenommen.

Der Kläger lieferte und montierte die Solaranlage. Er stellte hierüber dem Beklagten eine Rechnung über DM 7.915,26 (EUR 4.047,01). Der Beklagte zahlte darauf insgesamt DM 6.568,03 (EUR 3.358,18). Die Klägerin machte mit ihrer Klage den Restbetrag von EUR 688,83 geltend.

Der Beklagte war der Auffassung, dass er nicht zur Bezahlung des vollen Rechnungsbetrages verpflichtet sei. Den vorliegenden Werkvertrag habe die Klägerin nicht ordnungsgemäß erfüllt, da die Anlage zu klein ausgelegt und nur eingeschränkt funktionsfähig sei.

Entscheidung:

Der VII. Senat des Bundesgerichtshofs (BGH, Urteil vom 3. März 2004 – VII ZR 76/03) hat im zugrunde liegenden Fall den zwischen den Parteien geschlossene Vertrag als einen Kaufvertrag mit Montageverpflichtung qualifiziert.

Verpflichtet sich ein Unternehmer, einen Gegenstand zu liefern und zu montieren, so kommt es für die rechtliche Einordnung des Vertragsverhältnisses als Kaufvertrag (mit Montageverpflichtung) oder als Werkvertrag darauf an, auf welcher der beiden Leistungen bei der gebotenen Gesamtbetrachtung der Schwerpunkt liegt. Dabei ist vor allem auf die Art des zu liefernden Gegenstandes, das Wertverhältnis von Lieferung und Montage, als auch auf die geschuldeten Ergebnisse abzustellen.

Je mehr die mit dem Warenumsatz verbundene Übertragung von Eigentum und Besitz auf den ,,Besteller`` im Vordergrund steht und je weniger die individuellen Anforderungen des Kunden und die geschuldeten Montageleistungen das Gesamtbild des Vertragsverhältnisses prägen, desto eher ist die Annahme eines Kaufvertrages geboten.

Im zugrunde liegenden Fall lieferte die Klägerin eine serienmäßige Solaranlage, geschätzter Gesamtpreis etwa DM 4.665,00 (EUR 2.385,18) netto. Die Kosten für die komplette Montage einschließlich Inbetriebnahme und Nachkontrolle sollten sich auf DM 1.395,00 (EUR 713,25) netto belaufen, also ca. 23% der Gesamtleistung von DM 6.060,00 (EUR 3.093,69). Aus dem Verhältnis des wirtschaftlichen Wertes der verschiedenen Leistungen sprechen für die Annahme eines Kaufvertrages.

Ist der Vertrag als Kaufvertrag zu qualifizieren, kann die Restforderung nur verweigert werden, wenn wegen eines Mangels der gelieferten Gegenstände Herabsetzung des Preises nach §§ 459, 462 BGB verlangt werden könnte oder beispielsweise wegen Mängeln der Montageleistung ein Zurückbehaltungsrecht entstanden wäre. Solche Rechte waren seitens des Beklagten aber nicht feststellbar.


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Stand: September 2005


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