Leasingrecht - Einführung in das Recht des Leasings – Teil 13 – Beweislast
Herausgeber / Autor(-en):
Carola Ritterbach
Rechtsanwältin
Felix Steengrafe
Diplom-Jurist
7.3.5. Beweislast
Grundsätzlich gilt im Zivilprozess die Regel, dass derjenige, der sich auf etwas beruft, dies beweisen muss.
Nach diesem Grundsatz trägt die Partei, die sich auf eine Klausel oder deren Unwirksamkeit beruft die Beweislast.
Ein Anschein für das Vorliegen von AGB besteht, wenn die Klauseln in einem Formularvertrag enthalten oder wenn die Klauseln auf der Rückseite des Leasingvertrags abgedruckt sind (Fußnote). Diese beiden Vermutungen bestehen, da nach der allgemeinen Lebenserfahrung anzunehmen ist, dass der Leasinggeber die AGB nicht nur für den einzelnen Leasingvertrag entworfen hat, sondern eine weitere Verwendung beabsichtigt (Fußnote). Sofern ein Zivilgericht festgestellt hat, dass AGB vorliegen, muss gegebenenfalls dargelegt werden, dass diese durch eine Individualabrede abgedungen wurden, wenn sich einer der Vertragsparteien darauf beruft, dass keine AGB vorliegen (Fußnote).
Eine Abänderung der AGB im Leasingvertrag spricht nach dem ersten Anschein dafür, dass eine Individualabrede und daher keine AGB vorliegen (Fußnote).
Dieser Beitrag ist entnommen aus dem Buch „Leasingrecht - Einführung in das Recht des Leasings“ von Carola Ritterbach, Rechtsanwältin, spezialisiert auf Bank- und Kaptalmarktrecht und Felix Steengrafe, Diplom-Jurist, erschienen mit Fußnoten im Verlag Mittelstand und Recht 2014, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-26-7
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Stand: Mai 2026
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