Kurzer Ausblick auf die VVG Novelle

Versicherungsrecht

Kurzer Ausblick auf die Gesetzesnovelle zum Versicherungsvertragsgesetz

Zum 01.01.2008 soll nach der Vorstellung der Bundesregierung die Gesetzesnovelle zum Versicherungsvertragsgesetz (VVG) in Kraft treten. Der Gesetzesentwurf sieht umfangreiche Änderungen zum einen bei den Informationspflichten der Versicherungen als auch beim Interessenausgleich im Leistungsfall vor. Ziel der Gesetzesnovelle ist es unter anderem, den Verbraucher zukünftig bei Abschluss eines Versicherungsvertrages besser zu schützen als dies heute der Fall ist. Aber auch sonst sieht die Gesetzesnovelle weit reichende Verbesserungen des Verbraucherschutzes vor.

Aufgabe des Policenmodells
Ein Kernpunkt der Gesetzesnovelle ist die Aufgabe des sog. Policenmodells. Bisher war es gängige Praxis der Versicherer, dass dem Kunden sämtliche Versicherungsunterlagen erst nach Vertragsschluss als Police übersandt wurden. Dies soll künftig nicht mehr möglich sein. Vielmehr soll der Kunde vor Vertragsschluss umfassend über den Versicherungsvertrag informiert werden. Dies beinhaltet insbesondere die Aufklärung über die Laufzeit oder die Staffelung von Versicherungsprämien. Zusätzlich soll jedes Beratungsgespräch zukünftig protokolliert werden. Weiter kann auch der Vertrag ohne Angabe von Gründen innerhalb von zwei Wochen widerrufen werden. Bei Lebensversicherungsverträgen beträgt die Frist 30 Tage.

Mehr Rechte im Bereich der Lebensversicherungen
Aufgrund von Vorgaben des Bundesgerichtshofes muss dass VVG auch in dem Bereich der Lebensversicherungen grundlegend geändert werden. So müssen die Lebensversicherer ihren Kunden zukünftig anhand von realistischen Modellrechnungen mitteilen, mit welcher Summe der Kunde am Ende der Vertragslaufzeit zu rechnen hat. Auch muss der Kunde am Ende der Vertragslaufzeit zukünftig zu 50 % an den stillen Reserven beteiligt werden. Ferner hat der Versicherer vor Vertragsschluss über die oft hohen Abschlusskosten aufzuklären. Mit dieser Maßnahme soll zum einen Transparenz geschaffen werden und der Wettbewerb unter den Versicherern erhöht werden. Schließlich sollen die Kunden, die ihren Vertrag in den ersten Jahren nach Abschluss wieder storniert haben (sog. Frühstorno), zukünftig besser gestellt werden.

Aufgabe des „Alles-oder-nichts-Prinzips“
Bisher haben die Versicherer nach § 61 VVG grundsätzlich die Möglichkeit, bei einem grob fahrlässigen Verhalten des Versicherungsnehmers die Leistung komplett zu versagen. Hier soll zukünftig eine Quotenregelung nach dem Maß des Verschuldens des Versicherungsnehmers eingeführt werden. Ein vollkommener Leistungsausschluss wird demnach wohl nur noch bei einem vorsätzlichen Verhalten des Versicherungsnehmers möglich sein.

Klagefrist
Umfassende Änderungen wird es auch bei der Klagefrist geben. Gegenwärtig wird der Versicherer nach § 12 Abs. 3 VVG von seiner Leistungspflicht frei, wenn der Anspruch auf die Leistung nicht innerhalb von 6 Monaten ! gerichtlich geltend gemacht wird und der Versicherer zuvor dem Versicherungsnehmer die Leistungsversagung schriftlich mitgeteilt hat. Zukünftig soll diese Klagefrist ersatzlos entfallen. Der Anspruch des Versicherungsnehmers verjährt damit in Zukunft in der Regelverjährungsfrist von 3 Jahren.


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Stand: Oktober 2006


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Normen: §§ 5, 8, 12, 61 VVG

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