Kündigungsfristen


Kündigungsfrist ist der Zeitraum vom Zugang der Kündigungserklärung bis zum Tag der Beendigung des Arbeitsverhältnisses.

Gesetzliche Kündigungsfrist

Kündigungsfristen sind nur bei der ordentlichen Kündigung einzuhalten. Haben die Vertragsparteien im Einzelarbeitsvertrag keine besondere Kündigungsfrist verabredet und lässt sich aus dem Tarifvertrag eine bestimmte Frist nicht entnehmen, so gelten die gesetzlichen Fristen.

§ 622 BGB regelt die Kündigungsfristen für Arbeitnehmer und Angestellte. Nach § 622 Abs. 1 BGB beträgt die Grundkündigungsfrist 4 Wochen zum 15. eines Monats oder zum Monatsende. Bei mehrjähriger Betriebszugehörigkeit seit dem 25. Lebensjahr erhöht sich die Kündigungsfrist für den Arbeitgeber kontinuierlich bis auf längstens 7 Monate zum Monatsende (Fußnote). Bei dieser Regelung ist allerdings Vorsicht geboten, da derzeit noch nicht sicher ist, ob die Berechnung ab dem 25. Lebensjahr europarechtlich Bestand haben wird.

Aber Vorsicht: es gibt viele Ausnahmen, so dass diese Regelungen in der Praxis kaum gelten.

- Bei einer vereinbarten Probezeit, welche bis zu 6 Monaten betragen darf, verringert sich die Kündigungsfrist auf 2 Wochen (Fußnote).
- Bei vorübergehenden Aushilfskräften (bis 3 Monate) kann im Arbeitsvertrag jede kürzere Frist vereinbart werden, also auch von heute auf morgen (Fußnote).
- Arbeitgeber, die weniger als 20 Arbeitnehmer beschäftigen, können mit ihren Arbeitnehmern die Kündigungsfrist arbeitsvertraglich auf feste 4 Wochen verkürzen (Fußnote).



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Stand: 17.06.2008


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Portrait Harald-Brennecke  Rechtsanwalt Harald Brennecke

Normen: § 623 BGB

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