Kreditvertragsrecht – Teil 27 – Darlehen ohne feste Laufzeit, Verbraucherdarlehen


Autor(-en):
Carola Ritterbach
Rechtsanwältin

Alena Kehret
wissenschaftliche Mitarbeiterin


2.6.1.2. Darlehen ohne feste Laufzeit

Bei Darlehen ohne feste Laufzeit kann der Darlehensgeber, unabhängig davon ob ein variabler oder ein fester Zinssatz vereinbart wurde, unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten den Darlehensvertrag kündigen.

Beispiel

Herr S hat bei der Firma B ein Darlehen aufgenommen. Eine Vertragslaufzeit wurde nicht vereinbart; außerdem wurde nicht vereinbart, wann das Darlehen zurückzubezahlen ist. Will die Firma B von Herrn S zum 1. Dezember 2014 das Geld zurückgezahlt bekommen, so muss sie das Darlehen unter Einhaltung einer 3-monatigen Kündigungsfrist kündigen. Die Kündigung muss Herrn S am 1. September 2014 zugehen, damit die Kündigung auf den 1. Dezember 2014 wirksam ist.

Diese Frist kann vertraglich verlängert oder verkürzt werden. Es kann darüber hinaus vereinbart werden, dass die Kündigung für eine bestimmte Zeit oder für die gesamte Dauer des Vertrages ausgeschlossen wird. Zu beachten ist, dass die Banken und Sparkassen in ihren Bankbedingungen Regelungen zur Kündigungsfrist aufgenommen haben (Vgl. Kapitel 2.7), so dass vorstehendes nur für solche Darlehen gilt, bei denen der Darlehensgeber keine Bank oder Sparkasse ist.

2.6.1.3. Verbraucherdarlehen

Voraussetzung für die Kündigung eines Verbraucherdarlehensvertrages, das in Teilzahlungen zu tilgen ist, ist nach § 498 BGB, dass der Verbraucherdarlehensnehmer mit mindestens zwei aufeinanderfolgenden Raten ganz oder teilweise und mindestens mit 10 % (bei Laufzeit von mehr als 3 Jahren nur 5 %) des Verbraucherdarlehensvertrages in Verzug ist.

Beispiel

Der Darlehensnehmer hat ein Darlehen über 10.000 EUR für seine Wohnungseinrichtung aufgenommen. Das Darlehen hat eine Laufzeit von 3 Jahren und ist in monatlichen Raten von 300 EUR zurückzuzahlen. Kommt der Darlehensnehmer mit der Rückzahlung in Verzug, darf der Darlehensgeber erst kündigen, wenn wenigstens 2 Monatsraten ganz oder teilweise nicht beglichen wurden. Gleichzeitig müssen sich die Rückstände mindestens auf einen Betrag in Höhe von 1.000 EUR belaufen (10 % von 10.000 EUR). Betrüge die Darlehenslaufzeit im oben genannten Beispiel 5 Jahre, würde sich die Rate auf 190 EUR reduzieren. Auch hier gilt ein Mindestrückstand, der erreicht sein muss, bevor eine Kündigung zulässig ist, der dann allerdings nur 500 EUR beträgt (5 % von 10.000 EUR).

Eine weitere Voraussetzung vor Ausspruch der Kündigung ist, dass der Darlehensgeber dem Darlehensnehmer schriftlich eine zweiwöchige Frist zur vollständigen Zahlung des rückständigen Betrags gesetzt hat. In dem Schreiben muss der Darlehensgeber dem Darlehensnehmer androhen, bei nicht fristgerechter Zahlung das Darlehen zu kündigen. Außerdem soll der Darlehensgeber dem Darlehensnehmer ein Gesprächsangebot zur gütlichen Regelung unterbreiten. Fehlt diese letzte Fristsetzung, ist die Kündigung unwirksam.

Beispiel

Die Hausfrau Frau S hat bei der Z-Bank ein Darlehen aufgenommen und seit 4 Monaten keine Raten mehr bezahlt, weil sie das Geld anderweitig benötigt hat. Nun flattert ihr im Oktober 2014 die Kündigung der Z-Bank ins Haus. Die Z-Bank verlangt die sofortige Rückzahlung des restlichen Darlehensbetrages.
Diese Kündigung ist unwirksam: die Z-Bank hätte zunächst Frau S eine zweiwöchige Frist zur Zahlung der rückständigen Raten setzen und die Kündigung androhen müssen. Frau S kann diese Kündigung als gegenstandslos betrachten.

Nach § 499 Abs. 1 BGB dürfen in einem Verbraucherdarlehensvertrag keine Vereinbarungen über ein weitergehendes Kündigungsrecht des Darlehensgebers getroffen werden, wenn eine bestimmte Vertragslaufzeit vereinbart wurde. Bei Verträgen ohne bestimmte Laufzeit, darf eine vereinbarte Kündigungsfrist zwei Monate nicht unterschreiten. Die Kündigungsfrist aus § 488 Abs. 3 BGB darf somit verkürzt werden, jedoch auf minimal zwei Monate.
Vereinbarungen von Kündigungsfristen, die diesen Grundsätzen nicht entsprechen sind unwirksam.


Dieser Beitrag ist entnommen aus dem Buch „Kreditvertragsrecht“ von Carola Ritterbach, Rechtsanwältin, spezialisiert auf Bank- und Kapitalmarktrecht, und Alena Kehret, wissenschaftliche Mitarbeiterin, erschienen im Verlag Mittelstand und Recht, 2014, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-35-9.


 

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Kontakt: ritterbach@brennecke-rechtsanwaelte.de
Stand: Dezember 2014


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Rechtsanwältin Carola Ritterbach ist Fachanwältin für Bank- und Kapitalmarktrecht und absolviert derzeit den Fachanwaltskurs für Steuerrecht. 

Carola Ritterbach hat zum Kapitalmarktrecht veröffentlicht:

  • „Die Beraterhaftung im Kapitalmarktrecht“, 2015, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-30-4

Rechtsanwältin Ritterbach ist Dozentin für Kapitalmarktrecht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie sowie Mitglied der Arbeitsgemeinschaften Bank- und Kapitalmarktrecht und Steuerrecht im Deutschen Anwaltsverein.

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