Kreditvertragsrecht – Teil 28 – Kündigung zur Unzeit


Autor(-en):
Carola Ritterbach
Rechtsanwältin

Alena Kehret
wissenschaftliche Mitarbeiterin


2.6.1.4. Kündigung zur Unzeit

Das Kündigungsrecht des Darlehensgebers ist ausgeschlossen, wenn die Kündigung zur sogenannten Unzeit erfolgt. Das ist dann der Fall, wenn die Kündigung zu einem Zeitpunkt ausgesprochen wird, zu dem der Darlehensnehmer nicht mit der Kündigung rechnen musste. Eine Unzeit ist dann anzunehmen, wenn der Darlehensnehmer so sehr von der Kündigung überrascht wurde, dass er keine Möglichkeit mehr hat, sich anderweitig Geldmittel zu beschaffen.

Beispiel

Herr Klinski hat für seine Firma mit der T-Bank einen Darlehensvertrag abgeschlossen. Seit über 7 Monaten zahlt er die Darlehensraten nur schleppend, immer wieder bleiben Zahlungen monatelang aus. Die Bank hat ihn schon mehrfach angemahnt. Nun ist Herr Klinski wieder einmal mit mehreren Darlehensraten in Verzug. Die Bank kündigt den Darlehensvertrag.
Hier konnte Herr Klinski mit der Kündigung rechnen. Es liegt keine Kündigung zur Unzeit vor.

Daraus folgt, dass eine Kündigung auch dann unzeitig ist, wenn der Darlehensgeber dem Darlehensnehmer die Kündigung nicht innerhalb angemessener Zeit angekündigt hat, sodass der Darlehensnehmer sich nicht auf die Kündigung einstellen konnte. Die angemessene Zeitspanne muss umso länger sein, je schwerer es für den Darlehensnehmer sein wird, sich anderweitig Geldmittel zu beschaffen.

Beispiel

Frau Miller hat im Dezember 2013 für ihre Firma bei der Z-Bank ein Darlehen über 100.000 EUR aufgenommen. Der Vertrag ist unbefristet und es wurde ein fristloses Kündigungsrecht vereinbart. Ihre Raten bezahlt Frau Miller immer pünktlich. Anfang Oktober 2014 kündigt die Z-Bank das Darlehen fristlos und fordert Frau Miller auf, die Darlehenssumme binnen einer Woche zurückzuzahlen.
Die Z-Bank hätte hier auf die Belange von Frau Miller Rücksicht nehmen und die Kündigung des Kredits längerfristig ankündigen müssen, damit Frau Miller die Möglichkeit gehabt hätte, sich auf die Kündigung vorzubereiten und insbesondere anderweitig ein Darlehen aufzunehmen. Frau Miller konnte mit der Kündigung nicht rechnen. Diese Kündigung erfolgte zur Unzeit.

Eine Kündigung zur Unzeit liegt nicht vor, wenn der Darlehensnehmer damit rechnen musste, zum Beispiel weil er sein Konto wiederholt erheblich überzogen hat.

Dieser Beitrag ist entnommen aus dem Buch „Kreditvertragsrecht“ von Carola Ritterbach, Rechtsanwältin, spezialisiert auf Bank- und Kapitalmarktrecht, und Alena Kehret, wissenschaftliche Mitarbeiterin, erschienen im Verlag Mittelstand und Recht, 2014, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-35-9.


 

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Kontakt: ritterbach@brennecke-rechtsanwaelte.de
Stand: Dezember 2014


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Über die Autoren:

Carola Ritterbach, Rechtsanwältin, Fachanwältin für Bank- und Kapitalmarktrecht

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Rechtsanwältin Ritterbach berät und vertritt bei allen Fragen zum Handel am Kapitalmarkt. Dies umfasst nicht nur die Handelsobjekte des Kapitalmarktes im engeren Sinne, wie Aktien, Schuldverschreibungen, Aktienzertifikate, Genussscheine und Optionsscheine sondern auch die Handelsobjekte des grauen Kapitalmarktes, wie Anteile an Publikumspersonengesellschaften. Rechtsanwältin Ritterbach bietet ihre Beratung und Prozessvertretung im Kapitalmarktrecht Anlegern von Kapitalanlagen zur Geltendmachung von Ansprüchen aus Prospekthaftung oder fehlerhafter Anlageberatung sowie Unternehmern an. Diese unterstützt sie beispielsweise bei der kapitalmarktrechtlichen Compliance, denn nicht nur bei der erstmaligen Emission von Wertpapieren hat der Emittent Informations- und Berichtspflichten einzuhalten. Finanzanlagenvermittlern bietet Rechtsanwältin Ritterbach Beratung und Vertretung vor allem im Bereich der Berufsausübungspflichten, der Gewerbeerlaubnis sowie der Dokumentation ihrer beruflichen Tätigkeiten.

Rechtsanwältin Carola Ritterbach ist Fachanwältin für Bank- und Kapitalmarktrecht und absolviert derzeit den Fachanwaltskurs für Steuerrecht. 

Carola Ritterbach hat zum Kapitalmarktrecht veröffentlicht:

  • „Die Beraterhaftung im Kapitalmarktrecht“, 2015, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-30-4

Rechtsanwältin Ritterbach ist Dozentin für Kapitalmarktrecht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie sowie Mitglied der Arbeitsgemeinschaften Bank- und Kapitalmarktrecht und Steuerrecht im Deutschen Anwaltsverein.

Sie bietet im Bereich des Kapitalmarktrechts folgende Vorträge an:

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