Kreditvertragsrecht – Teil 22 – Die Rückzahlung


Autor(-en):
Carola Ritterbach
Rechtsanwältin

Alena Kehret
wissenschaftliche Mitarbeiterin


2.5.2.2. Rückzahlung

Eine der wichtigsten Pflichten des Darlehensnehmers ist die Pflicht zur Rückzahlung der Darlehenssumme an den Darlehensgeber. Nur wenn der Darlehensnehmer zur Rückzahlung verpflichtet ist, handelt es sich um einen Darlehensvertrag und nicht um eine Schenkung. Diese Pflicht ist daher für jeden Darlehensvertrag zwingend.
Eine Rückzahlungspflicht besteht ab dem Zeitpunkt, an dem die Auszahlung der Darlehensvaluta an den Darlehensnehmer erfolgt ist, der Geldbetrag also dem Darlehensnehmer zur Verfügung gestellt wurde. Die Konditionen der Rückzahlung werden regelmäßig in einem sogenannten Tilgungsplan bei Vertragsschluss festgelegt.
Die Fälligkeit des Rückzahlungsanspruchs des Darlehensgebers hängt davon ab, was die Parteien im Darlehensvertrag vereinbart haben.

Es kann vereinbart werden, dass die Rückzahlung nach Beendigung einer bestimmten Vertragslaufzeit oder nach einer Kündigung durch eine der Parteien in einer Summe erfolgen soll, sog. Fälligkeitsdarlehen. Bis zum Zeitpunkt der Fälligkeit zahlt der Darlehensnehmer dann jährlich nur die geschuldeten Zinsen.

Beispiel

Herr Priem hat mit seiner Bank ein Fälligkeitsdarlehen über 100.000 EUR abgeschlossen. Die Laufzeit beträgt 5 Jahre, der Zinssatz 5 % pro Jahr.
Herr Priem zahlt jedes Jahr 5.000 EUR (5 % Zinsen von 100.000 EUR), erst nach 5 Jahren wird der Anspruch der Bank auf Darlehensrückzahlung fällig. Herr Priem muss dann die kompletten 100.000 EUR auf einmal zurückbezahlen.

Wesentlich häufiger wird die Rückzahlung der Darlehenssumme in Raten vereinbart. Jede Rate besteht aus einem Tilgungsanteil, der die Darlehenssumme tilgt, und einem Zinsanteil.
Die Ratenzahlung kann als sogenanntes Annuitätendarlehen vereinbart werden. Dies bedeutet, dass die zu zahlenden Raten immer gleich hoch sind. Die andere Form der Ratenzahlung ist das sogenannte Tilgungsdarlehen. Hier bleibt zwar der Tilgungsanteil der Raten immer gleich hoch, jedoch verringert sich der Zinsanteil entsprechend der immer geringeren Restschuld. Damit sinkt die Gesamthöhe der jeweils zu zahlenden Raten über die Zeit.

Den Parteien ist es möglich, andere Formen der Rückzahlung zu vereinbaren. Sie können zum Beispiel festlegen, dass eine sogenannte Ersetzungsbefugnis des Darlehensnehmers bestehen soll, sodass dieser z.B. durch die Hingabe von Pfandbriefen die Rückzahlungspflicht erfüllen kann. Eine weitere Form ist die Rückzahlung durch die Auszahlung aus einer bestimmten Versicherung.

Beispiel

Frau Frei hat mit der E-Bank einen Darlehensvertrag abgeschlossen und vereinbart, dass die Rückzahlung aus ihrer Kapitallebensversicherung erfolgen soll. Um dies zu realisieren, tritt Frau Frei den Rückzahlungsanspruch gegen die Versicherung an die E-Bank ab. Der Rückzahlungsanspruch der Bank wird fällig, wenn der abgetretene Anspruch gegen die Versicherung zur Auszahlung fällig wird. Die E-Bank befriedigt sich dann direkt bei der Versicherung, indem sie den Anspruch von Frau Frei auf Auszahlung der Versicherungssumme gegen die Versicherung geltend macht. Frau Frei wird von ihrer Rückzahlungspflicht gegenüber der Bank durch Befriedigung der Bank seitens der Versicherung frei.

Haben die Parteien eine ratenweise Rückzahlung bis zu einem bestimmten Zeitpunkt oder die komplette Rückzahlung zu einem bestimmten Zeitpunkt vereinbart, ist der Darlehensnehmer nicht berechtigt, das Darlehen zu einem früheren Zeitpunkt zurückzuzahlen. Denn der Darlehensgeber hat ein Interesse daran, dass das Darlehen für längere Zeit beim Darlehensnehmer verbleibt, damit er für diesen vereinbarten Zeitraum die vereinbarten Zinsen verlangen kann. Will der Darlehensnehmer das Darlehen vorzeitig zurückbezahlen, muss er in der Regel eine Vorfälligkeitsentschädigung bezahlen. Das bedeutet eine Art Schadensersatzanspruch zugunsten des Darlehensgebers, weil er auf den vereinbarten Zinsertrag verzichtet.

Sind mehrere Darlehensnehmer zum Empfang der Darlehensvaluta berechtigt und müssen sie als Gesamtschuldner die Darlehenssumme zurückbezahlen, kann der Darlehensnehmer von jedem der Gesamtschuldner die Rückzahlung verlangen. Der in Anspruch genommene Darlehensnehmer kann dann von den anderen Darlehensnehmern im Innenverhältnis Ausgleich verlangen.


Dieser Beitrag ist entnommen aus dem Buch „Kreditvertragsrecht“ von Carola Ritterbach, Rechtsanwältin, spezialisiert auf Bank- und Kapitalmarktrecht, und Alena Kehret, wissenschaftliche Mitarbeiterin, mit Fußnoten erschienen im Verlag Mittelstand und Recht, 2014, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-35-9.


 

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Kontakt: ritterbach@brennecke-rechtsanwaelte.de
Stand: Dezember 2014


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Rechtsanwältin Carola Ritterbach ist Fachanwältin für Bank- und Kapitalmarktrecht und absolviert derzeit den Fachanwaltskurs für Steuerrecht. 

Carola Ritterbach hat zum Kapitalmarktrecht veröffentlicht:

  • „Die Beraterhaftung im Kapitalmarktrecht“, 2015, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-30-4

Rechtsanwältin Ritterbach ist Dozentin für Kapitalmarktrecht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie sowie Mitglied der Arbeitsgemeinschaften Bank- und Kapitalmarktrecht und Steuerrecht im Deutschen Anwaltsverein.

Sie bietet im Bereich des Kapitalmarktrechts folgende Vorträge an:

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